Rechtsprechung · OLG Brandenburg
OLG Brandenburg, Beschluss vom 17.08.2026 – 11 U 55/26
- Spruchkörper
- 11. Zivilsenat
- ECLI
- ECLI:DE:OLGBB:2026:0817.11U55.26.00
Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Kläger gegen das am 18. Juni 2026 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus – Az. 2 O 245/25 – gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.
2. Der Kläger erhält Gelegenheit, hierzu binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen. Aus Kostengründen wird angeregt, die Rücknahme der Berufung zu prüfen; im Fall der Berufungsrücknahme ermäßigen sich die Gerichtsgebühren (Nr. 1222 der Anlage 1 zum GKG).
Gründe
A. Die Berufung hat nach einstimmiger Auffassung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu; die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 ZPO). Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist auch im Übrigen nicht geboten (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO).
B. Die Berufung des Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat den Beklagten zu Recht zur Zahlung von 6.038,45 € nebst Zinsen verurteilt. Der Klägerin steht der zuerkannte Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB zu, weil sie die Deckungsleistungen ohne Rechtsgrund erbracht hat. Sie war gemäß § 28 Abs. 2 Satz 1 VVG i.V.m. Ziff. 4.1.1, 4.1.6 ARB von ihrer Leistungspflicht frei, weil der Beklagte die ihm nach Eintritt des Versicherungsfalls obliegende Aufklärungspflicht arglistig verletzt hat. Auf die zutreffenden Erwägungen des Landgerichts wird zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst Bezug genommen (LGU 5 ff.). Mit Blick auf die erhobenen Einwände der Berufungsbegründung sind in der gebotenen Kürze lediglich folgende Ergänzungen geboten:
1. Der Senat teilt die Annahme des Landgerichts, wonach der Beklagte die ihm obliegende Aufklärungspflicht arglistig verletzt hat:
a) Begehrt der Versicherungsnehmer Rechtsschutzversicherungsschutz, hat er den Versicherer über die Umstände des Schadensereignisses umfassend zu informieren; er hat ihm alle Tatsachen, die zu dem geltend gemachten Anspruch führen, nach Maßgabe der Ziff. 4.1.1 ARB vorzutragen. Nur auf dieser Grundlage ist der Versicherer zur Prüfung in der Lage, ob ein bedingungsgemäßer Versicherungsfall vorliegt und in welchem Umfang dieser seine Leistungspflicht auslöst (BGH, Urt. v. 05.05.2004 – IV ZR 90/03, juris Rn. 10). Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, verliert er nach Ziff. 4.1.6 ARB, § 28 Abs. 2 Satz 1 VVG seinen Versicherungsschutz. Eine arglistige Verletzung der Aufklärungsobliegenheit setzt darüber hinaus voraus, dass der Versicherungsnehmer einen gegen die Interessen des Versicherers gerichteten Zweck verfolgt und weiß, dass sein Verhalten die Schadenregulierung möglicherweise beeinflussen kann (Ziffer 4.1.6 Abs.5 ARB; BGH, Urt. v. 21.11.2012 – IV ZR 97/11, Rn. 29, juris). Dies muss im Wege einer einzelfallbezogenen Betrachtung des Handelns des Versicherungsnehmers geprüft werden und insbesondere darauf geachtet werden, dass es für die Beurteilung des Handelns des Versicherungsnehmers allein auf den Zeitpunkt ankommt, in dem dieser die Obliegenheit verletzt hat oder ihr noch hätte nachkommen können (vgl. OLG Saarbrücken, Urt. v. 12.02.2025 – 5 U 42/24, Rn. 24, juris). Auch das Verschweigen von Umständen, die für die Willensbildung des Versicherers wesentlich sind, kann eine Aufklärungspflichtverletzung begründen, wenn das Verschweigen gegen Treu und Glauben verstößt und der Versicherer die Mitteilung der verschwiegenen Tatsache nach der Verkehrsauffassung erwarten durfte (vgl. BGH, Urt. v. 13.07.1983, NJW 1983, 2493; Senatsbeschl. v. 18.11.2020 – 11 U 171/18). Ein allgemeiner Erfahrungssatz, wonach jede bewusst falsche oder unvollständige Angabe stets in der Absicht erfolgt, auf den Willen des Versicherers einzuwirken, besteht dabei allerdings nicht (BGH, Beschl. v. 04.05.2009 – IV ZR 62/07, juris Rn. 10).
b) Gemessen hieran ist das Landgericht zu Recht von einer arglistigen Obliegenheitsverletzung des Beklagten ausgegangen:
aa) Der Beklagte hat den Unfallhergang durchgehend so geschildert, als habe er ihn selbst wahrgenommen. Tatsächlich war er nach seinem nunmehrigen Vortrag im hiesigen Rechtsstreit beim Unfall nicht zugegen, sondern hat die Schilderung lediglich vom vermeintlichen Schädiger, Herrn („Name 01“), telefonisch übermittelt bekommen. Diese fehlende eigene Wahrnehmung hat der Beklagte an keiner Stelle offengelegt: nicht in seiner E-Mail vom 15. September 2022 an seinen damaligen Prozessbevollmächtigten (Anlage PME2), die unstreitig als Anlage der Deckungsanfrage an die Klägerin weitergeleitet wurde, und ebenso wenig gegenüber dem von ihm selbst beauftragten Privatsachverständigen („Name 02“), dem er den Schadenhergang beim Ortstermin vom 14. Dezember 2022 erneut in der Ich-Form schilderte („… beschädigte mein Fahrzeug …“, Anlage B 2). Weder die Klägerin noch der von dem Beklagten selbst mit der gutachterlichen Prüfung beauftragte Sachverständige erfuhren mithin, dass es sich bei der Schilderung nicht um eine eigene Beobachtung, sondern um die ungeprüfte Darstellung eines an dem Ausgang des Rechtsstreits erkennbar selbst interessierten Dritten handelte.
bb) Der Beklagte wusste dabei genau, worin das Problem seiner Darstellung bestand. Der gegnerische Haftpflichtversicherer hatte die von ihm geltend gemachten Ansprüche bereits mit Schreiben vom 01. September 2022 – und damit vor der E-Mail vom 15. September 2022 (Anlage PME2) – mit der ausdrücklichen Begründung abgelehnt, der geschilderte Schadenshergang sei nicht plausibel und passe nicht zu den festgestellten Schäden (beigezogene Akte des Landgerichts Cottbus - 1 O 59/23 - dortiges Anlagenheft des Klägers, Bl. 60); diese Ablehnung wurde mit Schreiben vom 30. September 2022 bekräftigt (ebendort S. 63). Dem Beklagten war damit bereits vor der Beauftragung des Privatsachverständigen am 25. Oktober 2022 (S. 1 des Privatgutachtens v. 19. Dezember 2022) bewusst, dass gerade die Plausibilität und Nachvollziehbarkeit des von ihm geschilderten Geschehensablaufs der entscheidende Streitpunkt war.
cc) Vor diesem Hintergrund erweist sich die Beauftragung des Privatsachverständigen als sogar gezielte Reaktion auf die Ablehnung, deren Grund dem Beklagten bekannt war. Er beauftragte das Gutachten erkennbar, um die von dem gegnerischen Versicherer bezweifelte Plausibilität des Geschehensablaufs zu widerlegen. Gerade weil ihm bewusst war, dass die Plausibilität und Glaubwürdigkeit der Darstellung den entscheidenden Streitpunkt bildete, hätte es sich ihm aufdrängen müssen, dem Gutachter mitzuteilen, dass seine Schilderung nicht auf eigener Wahrnehmung, sondern auf der ungeprüften Erzählung des angeblichen Schädigers beruhte; dieser Umstand war für die Beurteilung der Verlässlichkeit der Darstellung durch den Gutachter ersichtlich von Bedeutung. Dass der Beklagte dies gleichwohl unterließ und den Gutachter erneut in der Ich-Form über einen selbst nicht beobachteten Vorgang unterrichtete (S. 4 des Privatgutachtens („Name 02“)), lässt bei der gebotenen Gesamtwürdigung nur den Schluss zu, dass es ihm nicht um eine vollständige Aufklärung des Sachverhalts ging, sondern darum, trotz der ihm bekannten Plausibilitätsbedenken ein für seine Position günstiges Gutachten zu erlangen und auf dieser Grundlage sowohl seinen Prozessbevollmächtigten als auch in der Folge die Klägerin von der Berechtigung seines Anspruchs zu überzeugen.
dd) Zudem wurde durch das vorgenannte Privatgutachten die Frage des Geschehensablaufs gerade nicht geklärt, sodass sich der Beklagte auf eine aus seiner Sicht gegebene Unerheblichkeit und damit das Entfallen von Arglist nicht berufen kann. Die gegnerische Haftpflichtversicherung ((„Versicherung 01“)) verneinte auch in Kenntnis des Privatgutachtens unter dem 28. Dezember 2022 weiterhin ihre Einstandpflicht und wies zur Begründung wiederum darauf hin, dass der Schadenshergang mit dem Schadensbild nicht in Einklang gebracht werden könne (Bl. 68 eA Beiakte). Diese Umstände waren dem Beklagten und seinen Prozessbevollmächtigten bekannt, als sie am 8. Februar 2023 (Anlage B4, Bl. 22 eA) um gerichtliche Deckungszusage baten. Dennoch offenbarten sie diese der Klägerin nicht.
ee) Dass sowohl die Ablehnung des gegnerischen Versicherers als auch die hierauf gestützten Plausibilitätsbedenken berechtigt waren, bestätigt das im Verfahren vor dem Landgericht Cottbus eingeholte gerichtliche Sachverständigengutachten vom 22. Januar 2024 in allen Einzelheiten. Der Beklagte behauptet in seiner E-Mail vom 15. September 2022 einen Höhenunterschied von 4 bis 5 Metern auf einer Strecke von 30 Metern; der gerichtliche Sachverständige hat demgegenüber durch Drohnenvermessung und Geländescan einen tatsächlichen Höhenunterschied von 2,8 Metern auf einer Strecke von etwa 27 Metern festgestellt (Gutachten vom 22. Januar 2024, S. 6 f.). Im Rahmen von sieben unter den tatsächlichen Geländebedingungen durchgeführten Rollversuchen legte der einachsige Handwagen allenfalls eine Strecke von 7 bis 8 Metern zurück, bevor er zum Stehen kam oder umkippte; ein selbständiges Herunterrollen über die behauptete Strecke von rund 27 bis 30 Metern ist danach technisch ausgeschlossen (Gutachten, S. 21 ff.). Die Kompatibilitätsanalyse hat zudem ergeben, dass die Schäden am Fahrzeug des Beklagten schon nach Lage und Charakteristik offensichtlich nicht auf einen Anstoß des Handwagens zurückgeführt werden können. Die vergleichende mikroskopische Materialanalyse hat keinerlei übereinstimmende Merkmale zwischen den am Fahrzeug gesicherten Anhaftungen und dem Material des Handwagens ergeben. Auch die weitere Untersuchung konnte „nicht den Verdacht stützen, dass es zu einem Kontakt zwischen dem Handwagen und dem Fahrzeug gekommen ist“ (Gutachten, Teil 2, Zusammenfassung). Die vom Beklagten geschilderte Kollision ist damit nach mehreren voneinander unabhängigen technischen Untersuchungsansätzen übereinstimmend widerlegt – und bestätigt im Nachhinein exakt die bereits am 1. September 2022 geäußerte Einschätzung des gegnerischen Haftpflichtversicherers.
Dass zeitlich zuerst Herr („Name 01“) selbst gegenüber seiner Haftpflichtversicherung eine eigene, inhaltlich abweichende Schadensmeldung erstattet hat (Anlage B 1), ändert an alledem nichts, denn der dem Beklagten zur Last fallende Vorwurf liegt nicht darin, dass er die Darstellung eines Dritten übernahm, sondern darin, dass er diese trotz eigener Kenntnis der bereits geäußerten Plausibilitätsbedenken ungeprüft und ohne Offenlegung ihrer Herkunft einschränkungslos als eigene Wahrnehmung ausgab. Darüber hinaus fügt sich das Verhalten des Beklagten gegenüber Herrn („Name 01“) in dieses Bild ein. Ein von der Richtigkeit seiner Darstellung überzeugter, redlicher Geschädigter hätte, nachdem der Haftpflichtversicherer den Anspruch unter Hinweis auf die Unplausibilität des Schadenshergangs zurückgewiesen hatte, ohne besonderen Aufwand oder Risiko den vermeintlichen Schädiger selbst kontaktiert und diesen den Hergang schriftlich schildern lassen, um diesem Einwand entgegenzutreten. Da sich der vermeintliche Schädiger („Name 01“) (wohl ein Nachbar des Beklagten) bereits gegenüber dem ihm bekannten Beklagten erkennbar kooperativ gezeigt und den Schaden von sich aus telefonisch angezeigt hatte, statt ihn zu bestreiten, hätte es mehr als nahegelegen, sich um eine entsprechende – für Herrn („Name 01“) folgenlose – Bestätigung des Hergangs zu bemühen oder ihn jedenfalls im Vorprozess als Partei zu benennen. Stattdessen hat der Beklagte kostenpflichtig einen Privatgutachter beauftragt, gegenüber dem er, wie bereits dargelegt, seine fehlende Eigenwahrnehmung verschwieg. Dieses Vorgehen ist mit dem Verhalten eines seiner eigenen Darstellung sicheren Geschädigten nicht vereinbar.
ff) Der Einwand der Berufung, der Beklagte habe seinen Rechtsanwalt bereits im ersten Mandantengespräch mündlich vollständig informiert (BB 3), ändert hieran nichts. Es geht um die vollständige Information der hiesigen Klägerin. Der Vortrag ist zudem nicht unter Beweis gestellt; der Hinweis auf eine dem Unterzeichner des Schriftsatzes telefonisch erteilte Bestätigung des vormaligen Prozessbevollmächtigten verbunden mit der Bitte um einen gerichtlichen Hinweis, falls ein förmlicher Beweisantritt für erforderlich gehalten werde, ersetzt einen substanziierten Vortrag nicht. Auch der Einwand, es liege keine Angabe „ins Blaue hinein“ vor, weil sich der Beklagte auf eine aus seiner Sicht verlässliche Quelle gestützt habe, verfängt nicht, denn er musste angesichts der ihm bekannten Ablehnung mangels Schadenskompabilität durch den Haftpflichtversicherer am 1. September 2022 erkennen, dass Herkunft und Verlässlichkeit seiner Darstellung für die Beurteilung der Erfolgsaussichten von zentraler Bedeutung waren, und nahm die hierin liegende Benachteiligung der Klägerin zumindest billigend in Kauf.
2. Vor diesem Hintergrund gehen die Erwägungen der Berufung zur fehlenden Zurechnung einer etwaigen Arglist des Rechtsanwalts über § 166 BGB analog, zur fehlenden Repräsentanteneigenschaft und zum Erfordernis kollusiven Zusammenwirkens (vgl. BB 4, 5) an der Sache vorbei. Adressatin der Aufklärungsobliegenheit nach Ziff. 4.1.1, 4.1.6 ARB ist zwar die Klägerin, nicht der Prozessbevollmächtigte; ein Rechtsanwalt, der für seinen Mandanten eine Deckungsanfrage stellt, handelt insoweit regelmäßig als dessen Stellvertreter (§ 164 BGB), nicht als bloßer Bote. Hierauf kommt es aber nicht an: Sämtliche unter 1.b) dargestellten Umstände – die eigene Abwesenheit vom Unfallort, die Ablehnung des gegnerischen Versicherers und deren Verschweigen gegenüber dem Privatsachverständigen – waren dem Beklagten selbst bekannt; er kann sich insoweit nicht auf eine etwaige Unkenntnis oder Gutgläubigkeit seines Rechtsanwalts berufen (§ 166 Abs. 2 BGB analog). Der Rechtsanwalt hat keinen eigenständigen, dem Beklagten erst zuzurechnenden Beitrag zur inhaltlichen Aussage geleistet.
3. Der Beklagte geht in seiner Berufungsbegründung unter 3. (BB 5 f.) zwar zutreffend davon aus, dass die Klägerin die Darlegungs- und Beweislast für die Arglist trägt und den Versicherungsnehmer bei objektiv unrichtigen oder unvollständigen Angaben lediglich eine sekundäre Darlegungslast trifft, plausibel darzulegen, wie es zu der Unrichtigkeit gekommen ist (vgl. BGH, Urt. v. 24.11.2010 – IV ZR 252/08, r+s 2011, 113). Dies führt aber zu keiner anderen rechtlichen Bewertung: Auch wenn der Beklagte mit seinem Vortrag zum Mandantengespräch eine Erklärung für die E-Mail vom 15. September 2022 angeboten hat, lässt dies nicht nur - wie unter 1.b)ee) ausgeführt - die unter 1.b)cc) dargestellte gezielte Verschweigung gegenüber dem Privatsachverständigen unerklärt. Selbst wenn das Mandantengespräch mit dem behaupteten Inhalt stattgefunden haben sollte, hat der Beklagte nicht vorgetragen, den Inhalt der in seinem Namen erstellten Schriftsätze seines damaligen Prozessbevollmächtigten – insbesondere der Deckungsanfrage und der im Ausgangsverfahren eingereichten Klageschrift – nicht gekannt zu haben. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass ein Kläger, der über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr einen eigenen Schadensersatzanspruch verfolgt, selbst ein Privatgutachten in Auftrag gibt und an einem Ortstermin persönlich teilnimmt, von den in seinem Namen eingereichten Schriftsätzen jedenfalls in ihren wesentlichen Zügen Kenntnis nimmt. Hat der Beklagte diese Schriftsätze aber – was mangels gegenteiligen Vortrags zu unterstellen ist – zur Kenntnis genommen, ohne die dort unvollständige Darstellung seiner Rolle beim Unfallgeschehen gegenüber der Klägerin richtigzustellen, hat er sich diese Darstellung während der gesamten Verfahrensdauer zu eigen gemacht. Ein zu Beginn geführtes, den Anwalt vollständig informierendes Mandantengespräch entlastet ihn hierfür nicht, weil es ihm oblag, spätestens bei Kenntnisnahme der Deckungsanfrage die Unvollständigkeit zu korrigieren.
4. Der Senat erachtet die von der Klägerin beigebrachten Indizien – die durchgängige Nichtoffenlegung der fehlenden Eigenwahrnehmung gegenüber zwei unabhängigen Adressaten in Kenntnis der bereits erfolgten, plausibilitätsbezogenen Ablehnung des gegnerischen Versicherers, das eigene Verhalten gegenüber Herrn („Name 01“) sowie die gerichtliche Sachverständigenfeststellung fehlender Kompatibilität und Materialübereinstimmung – für den nach § 286 ZPO erforderlichen Vollbeweis der Arglist als ausreichend.
5. Vor diesem Hintergrund bedurfte es keiner gesonderten Belehrung des Beklagten nach § 28 Abs. 4 VVG (entgegen BB 6). Es entspricht gefestigter Auffassung, dass die Belehrungspflicht bei arglistigem Verhalten des Versicherungsnehmers entfällt, weil ihr Schutzzweck – die Warnung vor möglicherweise nicht bewussten Rechtsfolgen einer Obliegenheitsverletzung – bei einem bewusst und zielgerichtet zum Nachteil des Versicherers handelnden Versicherungsnehmer nicht eingreifen kann (BeckOK VVG/Marlow, 31. Ed. 27.04.2026, § 28 Rn. 226 m.w.N.). Der erstinstanzlich im nachgelassenen Schriftsatz vom 8. Juni 2026 erhobene, in der Berufungsbegründung nicht wiederholte Einwand, die Obliegenheitsverletzung sei jedenfalls gemäß § 28 Abs. 3 VVG nicht kausal für Feststellung oder Umfang der Leistungspflicht geworden, verhilft der Berufung ebenfalls nicht zum Erfolg. § 28 Abs. 3 Satz 2 VVG schließt den Kausalitätsgegenbeweis bei arglistiger Obliegenheitsverletzung ausdrücklich aus; hierauf kommt es nach dem Vorstehenden ebenso wenig an wie die vom Landgericht ergänzend herangezogene Erwägung zur eigenmächtigen Klagerücknahme.
Gegen die Höhe des zuerkannten Betrags sowie gegen die Zinsentscheidung erhebt die Berufung keine eigenständigen Einwände; Rechtsfehler sind insoweit auch nicht ersichtlich.
... | ... | Dr. ...
Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht | Richterin am Oberlandesgericht | Richter am Oberlandesgericht
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