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Rechtsprechung · LVerfG Mecklenburg-Vorpommern

LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 27.01.2011 – 4/09

VerfG Greifswald: Erfolgloser Antrag im Organstreitverfahren - Ordnungsruf wegen Ignorierung parlamentarischer Höflichkeitsformen bei der Anrede des Landtagspräsidiums und des Plenums verletzt keine Abgeordnetenrechte (Art 22 Abs 2 S 1 Verf MV)
ECLI
ECLI:DE:VERFGMV:2011:0127.4.09.0A
Normenkette
Art. 5 Abs. 1 GG, § 97 Abs. 2 S. 1 LTGO MV, § 36ff LVerfGG MV, § 39 Abs. 1 LVerfGG MV, Art. 5 Abs. 3 Verf MV ... mehr

Leitsatz

1. Die Frage der zu wahrenden parlamentarischen Höflichkeitsformen betrifft das Binnenverhältnis des Landtages in seinem Kernbereich; grundlegende Abgeordnetenrechte, insbesondere das Rederecht, werden hierdurch, wenn überhaupt, allenfalls marginal berührt. Angesichts der Parlamentsautonomie kommt in der Regel nicht dem Verfassungsgericht die Einschätzung zu, welche formalen Gepflogenheiten im parlamentarischen Umgang zu dulden sind und welche nicht.

2. Einzelfall einer zulässigen Ordnungsmaßnahme (Ordnungsruf nach § 97 Abs 2 Satz 1 GO LT).

Tenor

1. Der Antrag wird zurückgewiesen.

2. Die Entscheidung ergeht kostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet.

Gründe

A.

Randnummer 1

Der Antragsteller gehört in der laufenden 5. Wahlperiode als Abgeordneter dem Landtag Mecklenburg-Vorpommern an und ist Mitglied

der Fraktion der NPD. Gegenstand des Verfahrens ist die Frage, ob der Antragsteller durch den ihm gegenüber erfolgten Ordnungsruf

in der 69. Sitzung des Landtages Mecklenburg-Vorpommern am 13. Mai 2009 in seinen verfassungsrechtlichen Rechten als Abgeordneter

verletzt wurde.

I.

Randnummer 2

Seit Beginn seines Abgeordnetenverhältnisses verzichtet der Antragsteller bei seinen Reden im Landtag weitgehend auf eine

übliche Anrede des Präsidiums und des Plenums, sondern spricht sie kaum oder nur durch bloße Nennung an oder wendet sich statt

dessen etwa an die "Bürger des Landes". Dies hatte bereits in der Vergangenheit gegen ihn verhängte Ordnungsmaßnahmen nach

sich gezogen, was in einem Fall auch Gegenstand des Verfahrens zu dem Aktenzeichen LVerfG 5/08 des Landesverfassungsgerichts

Mecklenburg-Vorpommern war.

Randnummer 3

In der 69. Sitzung des Landtages Mecklenburg-Vorpommern am 13. Mai 2009 ist der Beginn der Einbringungsrede des Antragstellers

zu einem Gesetzentwurf seiner Fraktion zu der Drucksache 5/2269 wie folgt protokolliert worden: "Frau Bretschneider! Bürger

Abgeordnete!" Die Antragsgegnerin unterbrach den Antragsteller daraufhin mit folgenden Worten: "Herr Abgeordneter Borrmann,

ich erteile Ihnen einen Ordnungsruf. Sie sind seit ewigen Zeiten hier in den Plenardebatten aufgefordert worden, das Präsidium

korrekt anzureden und das hohe Haus korrekt anzureden. Ich bitte Sie nochmals, diese Form der Höflichkeit und auch diese Form

der Anerkennung der Aufgaben des Hohen Hauses und des Präsidiums hier oben nicht zu missachten."

Randnummer 4

Im weiteren Verlauf der Landtagssitzung leitete der Antragsteller eine Diskussionsrede zu der Drucksache 5/2579 mit den Worten

ein: "Bürger Präsident! Bürger des Landes!" Der Vizepräsident des Landtages, der zwischenzeitlich die Sitzungsleitung übernommen

hatte, erteilte dem Antragsteller daraufhin einen zweiten Ordnungsruf mit dem Hinweis, dass ihm bei einem weiteren Ordnungsruf

das Rederecht entzogen werde. Als der Antragsteller in seiner anschließenden Rede unter anderem ausführte: "(...) mit der

Fratze irgendeines beliebigen Agrarministers, der verlogen (...)" erhielt er einen dritten Ordnungsruf und ihm wurde das Wort

entzogen.

Randnummer 5

Den gegen den ersten Ordnungsruf eingelegten Einspruch des Antragstellers wies der Landtag in seiner Sitzung vom 16. Juni

2009 zurück.

II.

Randnummer 6

Am 08. November 2009 hat der Antragsteller ein Organstreitverfahren nach Art. 53 Nr. 1 LV anhängig gemacht mit dem Antrag,

Randnummer 7

festzustellen, dass der erste Ordnungsruf der Antragsgegnerin gegen den Antragsteller in der Landtagssitzung vom 13. Mai 2009

gegen Art. 22 Abs. 2 Satz 1 der Landesverfassung verstoße.

Randnummer 8

Der Antragsteller ist der Auffassung, auch ein Ordnungsruf unterliege der verfassungsgerichtlichen Kontrolle. Denn Ordnungsrufe

zerstückelten einen Wortbeitrag mit dem Anschein eines Fehlverhaltens. Das beeinträchtige die Wirkung der Rede erheblich und

könne weder durch beste Argumente noch Rhetorik ausgeglichen werden. Zudem habe ein Ordnungsruf Auswirkungen für künftige

Reden in derselben Sitzung, weil gegebenenfalls ohne deren Umformulierung das Risiko weiterer, schärferer Ordnungsmittel bestehe.

Randnummer 9

Sein Verhalten, das Gegenstand des angegriffenen ersten Ordnungsrufes in der fraglichen Sitzung gewesen sei, habe weder die

funktionale Ordnung des Landtages gefährdet noch die Erheblichkeitsschwelle für eine Verletzung der Würde des Parlaments überschritten.

Die im Protokoll mangels eines Kommas zwischen den Worten "Bürger" und "Abgeordnete" leicht missverständlich wiedergegebene

Anrede beinhalte keine Beleidigung oder sonstige Missachtung, sondern versage lediglich die Kundgabe einer besonderen Wertschätzung,

auf die es keinen, nicht einmal einen moralischen Anspruch gebe. Der Antragsteller verfolge auf diesem Wege zum einen das

Ziel, Zuhörern und Abgeordneten zu vergegenwärtigen, dass das Parlament eine reine Volksvertretung und letztere daher nichts

Besseres seien; zum anderen solle so eine deutliche Abgrenzung zu den anderen Fraktionen und den von diesen vertretenen Positionen

erfolgen. Es handele sich um eine durchaus kalkulierte Provokation und Stichelei, die angesichts des hitzigen und oft polemisierenden

parlamentarischen Meinungskampfes hinzunehmen sei. Anderenfalls werde das Rederecht des Abgeordneten erheblich entwertet.

Es bestünden praktisch keine Spielräume mehr, Ansichten und Positionen auch symbolträchtig und pathetisch zu definieren.

Randnummer 10

Das Vorgehen der Antragsgegnerin verletze ihn in seiner Würde. Eine Anrede drücke die individuelle Haltung aus, deswegen könne

die Kundgabe von Wertschätzung gegenüber einem anderen nicht erzwungen werden. Schon wegen der absoluten Geltung der Menschenwürde

sei die Individualität des Abgeordneten als gegenüber der Würde des Parlamentes vorrangig anzusehen.

Randnummer 11

III. Die Antragsgegnerin beantragt,

Randnummer 12

den Antrag zurückzuweisen.

Randnummer 13

Sie ist der Auffassung, sie habe mit dem Ordnungsruf das mildeste, dem Verhalten des Antragstellers angemessene Ordnungsmittel

gewählt. Im Rahmen der verfassungsrechtlichen Kontrolle parlamentarischer Ordnungsmaßnahmen sei dabei zu berücksichtigen,

dass durch das Verhalten des Antragstellers einerseits das Binnenverhältnis des Landtages nachhaltig betroffen und andererseits

mit dem erfolgten Ordnungsruf nur eine geringfügige Verzögerung des Redebeginns einhergegangen sei. Soweit jedem Ordnungsruf

von vornherein die Möglichkeit innewohne, dass er Auswirkungen auf weitere Ordnungsmaßnahmen gegenüber demselben Redner haben

könne, sei diese Gefahr bei einem ersten Ordnungsruf noch theoretisch. Der betroffene Abgeordnete habe es selbst in der Hand,

sich jenen nach seinem Zweck als Warnung dienen zu lassen und Weiterungen zu vermeiden, während die Sitzungsleitung es in

Abhängigkeit von ihrer Einschätzung der Schwere weiterer Verfehlungen auch bei formlosen Ermahnungen belassen könne.

Randnummer 14

Parlamente seien befugt, in ihrem Binnenrecht Normen der äußeren Observanz etwa auch hinsichtlich einer bestimmten Art der

Eröffnung von Debattenbeiträgen zu setzen und durchzusetzen. Da Regelwidrigkeiten auf die Institution als solche zurückfielen,

gehöre es zu den genuinen Aufgaben der Parlamente, die Grenzen der in ihnen akzeptierten Verhaltensweisen festzulegen und

zu entscheiden, wie lange und wie stark solche Normen gelten sollen. Der Weg zu Änderungen führe nur über einen veränderten

Konsens des Parlamentes selbst. Dass der Einspruch des Antragstellers im vorliegenden Fall zurückgewiesen worden sei, stelle

eine Bestätigung einer solchen ungeschriebenen, aber vom Landtag verbindlich gesetzten Regel dar, die als geboten und den

öffentlichen Erwartungen entsprechend angesehen werde. Der Ordnungsruf sei damit nicht wegen eines individuellen Geschmacks-

oder Stilempfindens der Antragsgegnerin erfolgt. Die Redefreiheit schütze die inhaltliche Auseinandersetzung um die öffentlichen

Angelegenheiten. Wer sie dagegen nutze, um gegenüber dem Landtag als solchem zu provozieren und zu sticheln, eröffne die Auseinandersetzung

auf dem Feld der inneren Ordnung, auf dem das Parlament zur Gegenwehr verfassungskonform befugt sei.

IV.

Randnummer 15

Der Landesregierung wurde Gelegenheit zur Äußerung gegeben.

B.

Randnummer 16

Der Antrag ist zulässig.

I.

Randnummer 17

Der Rechtsweg zum Landesverfassungsgericht ist gemäß Art. 53 Nr. 1 LV, § 11 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über das Landesverfassungsgericht

Mecklenburg-Vorpommern LVerfGG gegeben. Danach entscheidet das Landesverfassungsgericht über die Auslegung der Verfassung

aus Anlass einer Streitigkeit über den Umfang der Rechte und Pflichten eines obersten Landesorgans oder anderer Beteiligter,

die durch die Verfassung oder in der Geschäftsordnung des Landtages mit eigenen Rechten ausgestattet sind (Organstreitverfahren).

Randnummer 18

Antragsteller und Antragsgegnerin sind im Sinne dieser Vorschriften beteiligungsfähig, weil sie durch die Verfassung und die

Geschäftsordnung des Landtages GO LT mit eigenen Rechten ausgestattet werden. Sie stehen auch in einem verfassungsrechtlich

geprägten Rechtsverhältnis zueinander, denn zwischen ihnen besteht Streit über den Umfang der Rechte und Pflichten aus dem

Abgeordnetenstatus einerseits und aus der parlamentarischen Ordnungs- oder Disziplinargewalt der Präsidentin andererseits.

Diese übt kraft Übertragung durch das Parlament dessen Ordnungsgewalt gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1, §§ 97 ff. GO LT in eigener

Verantwortung und unabhängig aus, weshalb sie im Verfassungsrechtsstreit über eine insoweit mögliche Verletzung von Abgeordnetenrechten

unmittelbar in Anspruch genommen werden kann.

Randnummer 19

Die Frage, ob ein Abgeordneter wegen einer Äußerung in einer Plenardebatte mit einer Ordnungsmaßnahme belegt werden darf,

berührt die zu seinem verfassungsrechtlichen Status aus Art. 22 Abs. 2 Satz 1 LV gehörende Befugnis zur Rede, deren Verletzung

er im Organstreitverfahren geltend machen kann (vgl. LVerfG M-V, Urt. v. 29.01.2009 LVerfG 5/08 -, NordÖR 2009, 205, 206

m.w.N.).

II.

Randnummer 20

Der Antragsteller hat seinen Antrag gemäß § 37 Abs. 2 und 3 LVerfGG form- und fristgemäß gestellt und ordnungsgemäß begründet

sowie zum Nachweis der nach § 37 Abs. 1 LVerfGG erforderlichen Antragsbefugnis hinreichend Tatsachen vorgetragen, die eine

Rechts- oder Pflichtverletzung bzw. eine unmittelbare Rechts- oder Pflichtengefährdung durch ein Verhalten der Antragsgegnerin

möglich erscheinen lassen (vgl. LVerfG M-V, Urt. v. 14.12.2000 LVerfG 4/99 -, LVerfGE 11, 306, 314 m.w.N.). Der Ordnungsruf

gemäß § 97 GO LT stellt im Gegensatz zu einer nicht förmlich geregelten parlamentarischen Rüge oder gar einer bloßen Unterbrechung

der Rede durch Bemerkungen des amtierenden Präsidenten (BVerfGE 60, 374, 380 ff.; BbgVerfG, Beschl. v. 28.03.2001 VfGBbg

46/00 -, LVerfGE 12, 92, 100) regelmäßig einen Eingriff in das Rederecht des Abgeordneten dar.

III.

Randnummer 21

Dem Antragsteller steht auch das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für eine verfassungsgerichtliche Klärung zur Seite. Regelmäßig

indiziert schon das Vorliegen der Antragsbefugnis das Rechtsschutzinteresse (LVerfG M-V, Urt. v. 27.05.2003 LVerfG 10/02

-, DÖV 2003, 765 = LKV 2003, 516 = NordÖR 2003, 359).

Randnummer 22

Alternative und in ihrer Effektivität der Beschreitung des Verfassungsgerichtsweges gleichwertige parlamentarische Rechtsschutzmöglichkeiten

bestehen für den Antragsteller nicht; das Einspruchsverfahren gemäß § 100 GO LT hat er erfolglos durchgeführt (vgl. LVerfG

M-V, Urt. v. 29.01.2009 LVerfG 5/08 -, a.a.O.).

Randnummer 23

Zwar kann der Ordnungsruf nicht wieder rückgängig gemacht werden. Indes begründet er seine Unzulässigkeit unterstellt eine auch heute noch im Organstreitverfahren feststellungsfähige Rechtsbeeinträchtigung des Antragstellers (BVerfGE 10, 4,

11).

C.

Randnummer 24

Der Antrag ist jedoch unbegründet.

Randnummer 25

Der gegenüber dem Antragsteller in der Sitzung des Landtages Mecklenburg-Vorpommern am 13. Mai 2009 erfolgte erste Ordnungsruf

hat diesen nicht in seinen durch Art. 22 Abs. 2 Satz 1 LV gesicherten Abgeordnetenrechten verletzt.

I.

Randnummer 26

1. Nach Art. 22 Abs. 2 Satz 1 LV haben die Abgeordneten das Recht, im Landtag und in seinen Ausschüssen das Wort zu ergreifen

sowie Fragen und Anträge zu stellen. Satz 2 dieser Vorschrift räumt ihnen das Recht ein, bei Wahlen und Beschlüssen ihre Stimme

abzugeben. Während diese Rechte einerseits den Status des Abgeordneten wesentlich prägen, sind sie andererseits nicht frei

von Bindungen. Diese folgen der Struktur des Parlamentes als Kollegialorgan, in dem sich die Entscheidungsprozesse vollziehen.

Diese Struktur ist angewiesen auf eine parlamentarische Binnenorganisation, die sich maßgeblich auf die Geschäftsordnung stützt,

die ihrerseits zu den bedeutsamen Organisationsakten des Landtages zählt (LVerfG M-V, Urt. v. 31.05.2001 LVerfG 2/00 -,

LVerfGE 12, 209, 221). Diese Geschäftsordnungsautonomie berechtigt das Parlament zum Erlass sämtlicher von ihm für notwendig

angesehenen Regeln, um ein ordnungsgemäßes und der Würde des Hauses entsprechendes Arbeiten zu gewährleisten. Darin notwendig

eingeschlossen ist die Befugnis, auch die zur Beseitigung von Störungen im Plenarsaal erforderlichen Normen aufzustellen,

deren Anwendung und Umsetzung dann wiederum vorrangig dem amtierenden Landtagspräsidenten im Rahmen der Sitzungsleitung obliegt.

Randnummer 27

Dem entspricht, dass zur Sicherung der Funktionsfähigkeit des Landtages grundsätzlich auch die in Art. 22 Abs. 2 LV gesicherten

Rechte des einzelnen Abgeordneten durch eine Geschäftsordnung eingeschränkt werden können (vgl. etwa Klein in: Maunz/Dürig/Herzog/Scholz,

Grundgesetz, Art. 38 Rn. 200; Tebben in: Litten/Wallerath [Hrsg.], LVerf M-V, Art. 22 Rn. 15). Die Landesverfassung Mecklenburg-Vorpommerns

erkennt dies selbst ausdrücklich an, wenn sie in Art. 22 Abs. 2 Satz 3 und damit in unmittelbarem Bezug zu Abs. 2 Satz 1 und

2 vorsieht, dass "das Nähere die Geschäftsordnung regelt" (hierzu bereits LVerfG M-V, Urt. v. 21.06.2007 LVerfG 19/06 -,

S. 12). Die Geschäftsordnung setzt grundlegende Bedingungen für die geordnete Wahrnehmung der Abgeordnetenrechte, die nur

als Mitgliedschaftsrechte bestehen und verwirklicht werden können und daher einander zugeordnet und aufeinander abgestimmt

werden müssen. Nur so wird dem Parlament eine sachgerechte Erfüllung seiner Aufgaben möglich (BVerfGE 80, 188, 219).

Randnummer 28

2. Verletzt ein Mitglied des Landtages die Würde oder die Ordnung des Hauses, soll der Präsident es gemäß § 97 Abs. 2 Satz 1 GO LT zur Ordnung rufen. Eine Verletzung der Würde oder der Ordnung des Landtages liegt vor, wenn gegen die parlamentarische

Ordnung durch Äußerungen oder Handlungen, die den parlamentarischen Regeln widersprechen und das Ansehen des Parlamentes zu

schädigen geeignet sind, verstoßen wird. Bei dem Begriff der parlamentarischen Ordnung in diesem Sinne handelt es sich um

einen unbestimmten, ausfüllungsbedürftigen Rechtsbegriff (Köhler, Die Rechtsstellung der Parlamentspräsidenten in den Ländern

der Bundesrepublik Deutschland und ihre Aufgaben im parlamentarischen Geschäftsgang, 2000, S. 194).

Randnummer 29

Vor diesem Hintergrund verbietet sich bei der Beurteilung parlamentarischer Ordnungsmaßnahmen eine umfassende verfassungsgerichtliche

Kontrolle in der Art der Überprüfung eines Verwaltungsakts. Die Auslegung der in den ordnungsrechtlichen Vorschriften verwendeten

unbestimmten Rechtsbegriffe, ihre Anwendung auf den Einzelfall und die Gewichtung eines erkannten Verstoßes bleibt vielmehr

vorrangig Sache des Präsidiums und des Parlamentes im Rahmen der Entscheidung über einen Einspruch nach § 100 GO LT. Hierbei

besteht aufgrund des spezifischen Charakters des parlamentarischen Willensbildungsprozesses in dem Kollegialorgan "Landtag",

der wesentlich durch Elemente organschaftlicher Selbstregulierung geprägt ist, die ebenso die Funktionsfähigkeit des Landtages

wie die Außenwirkung des obersten, durch den Repräsentationsgedanken geprägten Verfassungsorgans des Landes betreffen, ein

gewisser Beurteilungsspielraum (vgl. LVerfG M-V, Urt. v. 29.01.2009 LVerfG 5/08 -, a.a.O., S. 207 m.w.N.). Die Wahrung der

Ordnung des Hauses und der Würde der Verhandlungen ist Sache der politischen Körperschaft und die Gerichte haben hierüber

nicht zu entscheiden, soweit sie sich dadurch eines unzulässigen Eingriffes in die Selbstbestimmungsbefugnisse des Parlamentes

schuldig machten (so schon RGSt 47, 270, 275). Die Würde des Landtages zu fördern und zu erhalten ist eine Aufgabe, die vor

allem dem Parlament selbst und damit jedem einzelnen seiner Mitglieder gestellt ist (vgl. LVerfG M-V, a.a.O.).

Randnummer 30

3. Unter Berücksichtigung des Gewichts der Parlamentsautonomie reduziert sich der Umfang des Rederechts eines Abgeordneten

auf ein Recht auf fehlerfreie Ermessensausübung, soweit das Ordnungsmittel im Ermessen des Parlamentspräsidenten steht. Zudem

korrespondiert damit eine eingeschränkte Möglichkeit materieller Überprüfung der angewandten Ordnungsmittel. Auch wenn parlamentarische

Ordnungsmaßnahmen nicht lediglich einer Überprüfung am Maßstab der Willkür oder des Missbrauchs unterliegen, ist in der Folge

Zurückhaltung hinsichtlich der verfassungsgerichtlichen Kontrolldichte doch umso mehr geboten, je stärker das Binnenverhältnis

des Parlamentes betroffen ist und je geringer die Auswirkungen auf grundlegende Abgeordnetenrechte sind (vgl. LVerfG M-V,

a.a.O.).

Randnummer 31

Der Begriff der parlamentarischen Ordnung kann dabei nicht allein auf den äußeren Ablauf der Plenarsitzung und unmittelbare

Störungen der Beratungen und der politischen Diskussion im Parlament begrenzt werden. Vielmehr sind weitergehend auch die

Werte und Verhaltensweisen zu berücksichtigen, die sich in der demokratischen und vom Repräsentationsgedanken getragenen parlamentarischen

Praxis entwickelt haben und die durch die historische und politische Entwicklung geformt worden sind. Das Parlament ist berechtigt,

seine Mitglieder durch Verhaltensregeln auch auf die Wahrung der Würde des Landtages im Sinne eines von gegenseitigem Respekt

getragenen Diskurses zu verpflichten. Es darf deshalb Verstöße sanktionieren, wo es diese Würde gefährdet oder verletzt sieht,

etwa weil das Verhalten eines Abgeordneten erkennen lässt, dass er den für eine sachbezogene Arbeit notwendigen Respekt gegenüber

den übrigen Parlamentariern oder der Sitzungsleitung vermissen lässt und damit zwangsläufig auch das Ansehen des Hauses nach

außen beschädigt (vgl. LVerfG M-V, Urt. v. 29.01.2009 LVerfG 5/08 -, a.a.O., S. 207 f. m.w.N.).

Randnummer 32

Die Redefreiheit des Abgeordneten im Parlament unterfällt weder dem Schutzbereich des Art. 5 Abs. 3 LV i.V.m. Art. 5 GG noch

dem des Art. 5 Abs. 3 LV i.V.m. Art. 2 GG; denn die Redefreiheit des Abgeordneten im Parlament ist nicht die Freiheit des

Bürgers gegenüber dem Staat, sondern eine in der Demokratie unverzichtbare Kompetenz zur Wahrnehmung der parlamentarischen

Aufgaben, die den Status als Abgeordneter wesentlich mitbestimmt. Die Landesverfassung gewährleistet die Redefreiheit des

Abgeordneten im Parlament vielmehr durch Art. 22 Abs. 2 Satz 1 LV. Um der parlamentarischen Rede- und Handlungsfreiheit willen

verleiht die Verfassung den Abgeordneten die Privilegien des Art. 24 Abs. 1 LV. Während die Indemnität, aufgrund derer ein

Abgeordneter wegen seiner Abstimmung oder wegen seiner Äußerungen im Landtag oder einem seiner Ausschüsse durch keine Instanz

außerhalb des Parlamentes zur Verantwortung gezogen werden darf, kein Äquivalent im Recht der freien Meinungsäußerung nach

Art. 5 Abs. 3 LV i.V.m. Art. 5 GG hat, ist es danach umgekehrt ebenso vorstellbar, dass Äußerungen eines Abgeordneten die

Ordnung des Parlamentes verletzen und eine Sanktion des Präsidenten nach sich ziehen, obschon sie sich in den Grenzen der

Meinungsfreiheit des Art. 5 Abs. 3 LV i.V.m. Art. 5 GG gehalten haben (vgl. BVerfGE 60, 374, 380). Zu berücksichtigen ist

insbesondere, dass die Würde des Parlamentes, zumal in öffentlichen Verhandlungen, Formwahrung gebietet. Werden Formverstöße

durch Ordnungsruf gerügt, ohne dass hierbei der Inhalt der Meinungsäußerung berührt wird, ist hierin weder eine Beschränkung

der Meinungsfreiheit noch eine solche des Rederechtes zu sehen; beide sind insoweit teleologisch reduziert (vgl. Achterberg,

Parlamentsrecht, 1984, S. 653 f.).

II.

Randnummer 33

Danach ist der gegenüber dem Antragsteller in der Landtagssitzung am 13. Mai 2009 erfolgte erste Ordnungsruf wegen der von

ihm gewählten Anrede des Präsidiums und des Plenums verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Es kann insbesondere offen

bleiben, ob die Äußerung mit dem Weglassen des Kommas zwischen den Worten "Bürger" und "Abgeordnete" zutreffend protokolliert

worden ist.

Randnummer 34

1. Die Frage der zu wahrenden parlamentarischen Höflichkeitsformen betrifft das Binnenverhältnis des Landtages in seinem Kernbereich,

während grundlegende Abgeordnetenrechte, zu denen das Rederecht sowie dasjenige auf Sitzungs- und Abstimmungsteilnahme gehören,

hierdurch, wenn überhaupt, allenfalls marginal berührt werden. Angesichts der Parlamentsautonomie kommt in der Regel nicht

dem Verfassungsgericht die Einschätzung zu, welche formalen Gepflogenheiten im parlamentarischen Umgang zu dulden sind und

welche nicht.

Randnummer 35

Die Wahrung äußerer Formen des parlamentarischen Verfahrens ist nicht zuletzt als Hilfsmittel für die erforderliche persönliche

Distanz der Beteiligten und einen geordneten Ablauf der Sitzung anzusehen. Deren Teilnehmer haben danach ein Verhalten zu

wahren, das dem Wirken des Parlamentes in Erfüllung seines besonderen Verfassungsauftrages entspricht. Es umfasst das Gebot

der Nichteinmischung, das Verbot der Störung, aber auch den Zwang zur Wahrung äußerer Formen, nicht, weil dies der Tradition

entspricht, sondern als Zeichen selbstverständlicher, zeitloser, ideologisch wertfreier Achtung vor der besonderen Bedeutung

des Auftrages der gewählten Abgeordneten und ihres Präsidiums, losgelöst auch von der Person desjenigen, der jeweils den parlamentarischen

Auftrag erfüllt. Nicht der jeweiligen Person, sondern seinem Amt gebühren die gewohnheitsmäßigen Respektsbekundungen. Soweit

sich innerhalb des Parlamentes ein weit überwiegender Konsens hinsichtlich der zu beachtenden Formen gebildet hat, wie er

auch in der Zurückweisung des Einspruches des Antragstellers gegen die angegriffene Ordnungsmaßnahme zum Ausdruck kommt, und

dem sich die übrigen Parlamentsangehörigen unterwerfen, verletzt es weder die Menschenwürde noch das Recht auf freie Entfaltung

der Persönlichkeit, von dem einzelnen Abgeordneten die Beachtung dieser Formen zu verlangen. Ordnungsmittel können daher insbesondere

als Antwort auf Achtungsverletzungen und bewusste Provokationen eingesetzt werden (vgl. auch OLG Hamm NJW 1975, 942 und NJW-RR

2001, 116, 117 zu § 178 GVG, jeweils m.w.N.).

Randnummer 36

Nach der eigenen Darstellung des Antragstellers handelt es sich bei seinem Verzicht auf besondere Wertschätzungsformeln im

Zusammenhang mit der Anrede des Präsidiums und des Parlamentes "mit geringfügiger Varianz seit dem Beginn der Legislaturperiode"

um "eine (durchaus kalkulierte) Provokation und Stichelei". Die Anreden "drücken (...) nie eine positive Beleidigung oder

Leugnung eines Status von Antragsgegnerin oder anderen Abgeordneten aus, sondern versagen den Adressaten lediglich die Kundgabe

einer besonderen Wertschätzung." Der Antragsteller bestätigt damit selbst, dass er mit seinem Verhalten gegen die sonst akzeptierten

parlamentarischen Regeln fortlaufend und bewusst verstößt. Darin kommt schon angesichts des beabsichtigt provokativen Elementes

der Ablehnung einer Wahrung der üblichen Formen ein Mangel an gegenseitigem, durch das Parlament zur Wahrung seiner Würde

einforderbarem Respekt zum Ausdruck.

Randnummer 37

Wird die Meinungs- und Redefreiheit wie ausgeführt bei einem formbezogenen, nicht am Inhalt orientierten Ordnungsruf nicht

berührt, kann es im Übrigen dahinstehen, ob der Antragsteller hier mit der Form seiner Anreden bereits bestimmte politische

Inhalte zu vermitteln beabsichtigt. Es stünde ihm jedenfalls ohne Weiteres frei, diese im Anschluss an eine formwahrende Anrede

zu vertreten. Eine "erhebliche Entwertung" seines Rederechtes oder eine unzumutbare Beschneidung der Möglichkeiten zur Darstellung

seiner Ansichten und Positionen ist nicht erkennbar. Vielmehr steht ihm für die inhaltliche politische Auseinandersetzung

wie allen anderen Abgeordneten seine Redezeit unbeeinträchtigt zur Verfügung, so dass demgegenüber die Ausdehnung des Diskurses

bereits auf die Form der Anrede nicht von Gewicht ist.

Randnummer 38

2. Der Ordnungsruf war als Reaktion auf eine Verletzung der Würde und Ordnung des Landtages letztlich nicht unverhältnismäßig.

Um im Einzelfall die Adäquanz zu wahren, sind hierfür die Art und Schwere des Verstoßes und die aus der Zweckbestimmung der

Geschäftsordnungsautonomie folgenden Ziele, den störungsfreien Ablauf der parlamentarischen Arbeit zu gewährleisten oder ein

Verhalten oder Äußerungen zu missbilligen, die geeignet sind, dem Ansehen des Parlamentes zu schaden, gegen den hohen Rang

der Abgeordnetenrechte abzuwägen (LVerfG M-V, Urt. v. 29.01.2009, LVerfG 5/08 -, a.a.O., S. 208).

Randnummer 39

In diesem Zusammenhang kann hier schon nicht außer Acht gelassen werden, dass der Ordnungsruf das mildeste der in der Geschäftsordnung

des Landtages geregelten förmlichen Ordnungsmittel darstellt, der Antragsteller bereits in der Vergangenheit gerichtsbekannt

mehrfach wegen unkorrekter Anreden des Präsidiums und des Plenums des Landtages ermahnt wurde und es sich bei der gerügten

Anredeformulierung nach seinen eigenen Worten um eine weiterhin "(durchaus kalkulierte) Provokation und Stichelei" handelte.

Eine nochmalige, der förmlichen Ordnungsmaßnahme vorgeschaltete schlichte Ermahnung wäre demgegenüber allenfalls geboten gewesen,

wenn etwa eine Spontanreaktion des Antragstellers auf ein zumindest aus seiner Sicht beanstandungswürdiges Fehlverhalten anderer

Teilnehmer der Landtagssitzung vorgelegen hätte (vgl. BVerfG NJW 2007, 2839 zu dem Verhältnis von Art. 5 GG und § 178 GVG).

Randnummer 40

Es ist danach nicht erkennbar, dass sich die Antragsgegnerin zunächst auf eine formlose Rüge des wiederholten Verhaltens des

Antragstellers hätte beschränken müssen und der Ordnungsruf unverhältnismäßig gewesen wäre. Dem steht auch nicht entgegen,

dass ein erster Ordnungsruf im Falle seiner mehrfachen Wiederholung in derselben Sitzung bis zu einer Wortentziehung führen

kann und für den Antragsteller in der Landtagssitzung vom 13. Mai 2009 auch geführt hat; denn diese Erwägung betrifft nicht

mehr eine Verfassungswidrigkeit des ersten Ordnungsrufes selbst (vgl. BVerfGE 60, 374, 383).

D.

Randnummer 41

Die Kostenentscheidung beruht auf § 33 Abs. 1 LVerfGG. Es besteht kein Grund, gemäß § 34 Abs. 2 LVerfGG eine Erstattung von

Auslagen anzuordnen.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 100 LTGO MV 2021, § 97 LTGO MV 2021, § 36 LVerfGG M-V, § 39 LVerfGG M-V, Art. 22 Verf MV, Art. 5 Verf MV, § 37 LVerfGG M-V, Art. 53 Verf MV, § 33 LVerfGG M-V, § 34 LVerfGG M-V, Art. 24 Verf MV

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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