Rechtsprechung · LSG Thüringen
LSG Thüringen, Beschluss vom 25.11.2014 – L 6 SF 1191/14 B
- Spruchkörper
- 6. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:LSGTH:2014:1125.L6SF1191.14B.0A
Orientierungssatz
Die Einlegung einer Beschwerde gegen die Entscheidung des Sozialgerichts im Verfahren auf Festsetzung der Prozesskostenhilfevergütung, die trotz korrekter Rechtsmittelbelehrung nicht beim Ausgangsgericht, sondern beim Beschwerdegericht eingelegt wurde, wahrt nicht die Beschwerdefrist, soweit sie nicht innerhalb der Beschwerdefrist tatsächlich an das zuständige Gericht gelangt. (Rn.1)
Tenor
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.
Gründe
Der Beschluss der Vorinstanz mit korrekter Rechtsmittelbelehrung ist dem Beschwerdeführer laut Empfangsbekenntnis am 2. September 2014 zugestellt worden. Die Beschwerde ist außerhalb der Zwei-Wochen-Frist des §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 S. 3 RVG am 7. November 2014 beim Sozialgericht Meiningen eingegangen. Der Eingang am 11. September 2014 beim Thüringer Landessozialgericht wahrt angesichts der gesetzlichen Regelung in §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 7 S. 3 RVG die Frist nicht (vgl. Senatsbeschluss vom 29. August 2013 L 6 SF 405/13 B m.w.N.; Hartmann in Kostengesetze, 43. Auflage 2013, § 33 RVG Rdnr. 23).
Eine grundsätzlich mögliche Widereinsetzung nach §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 5 S. 1 RVG kommt nicht in Betracht. Danach ist auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten, er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und er die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Einen entsprechenden Antrag hat der Beschwerdeführer trotz Hinweises des Vorsitzenden auf die Verfristung in der richterlichen Verfügung vom 30. Oktober 20114 nicht gestellt. Zudem sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die fälschliche Einlegung der Beschwerde unverschuldet war.
Zitierte Vorschriften
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