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Rechtsprechung · LSG Schleswig-Holstein

LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 22.09.2026 – L 9 SO 259/26 B ER

Aufhebung einer individuellen Schulbegleitung unter Anordnung der sofortigen Vollziehung nach Einführung eines Pool-Modells
Spruchkörper
9. Senat
ECLI
ECLI:DE:LSGSH:2026:0922.L9SO259.26BER.00
Normenkette
§ 86a Abs 1 SGG, § 86a Abs 2 Nr 5 SGG, § 86a Abs 2 SGG

Leitsatz

Stellt ein Sozialhilfeträger sein System der Schulbegleitung von einer individuellen Gewährung auf ein sog. Pool-Modell um, rechtfertigt allein die vorgetragene finanzielle Doppelbelastung der öffentlichen Hand nicht die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Aufhebungsbescheides hinsichtlich der unbefristet gewährten individuellen Schulbegleitung. Vielmehr muss das Vorliegen eines besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung unter Abwägung individueller Belange begründet werden.

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Schleswig vom 7. August 2026 wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner hat dem Antragsteller die ihm entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten auch für das Beschwerdeverfahren zu erstatten.

Gründe

Randnummer 1

Die Beschwerde des Antragsgegners mit dem sinngemäßen Antrag,

Randnummer 2

den Beschluss des Sozialgerichts Schleswig vom 7. August 2026 aufzuheben und den Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 6. Juli 2026 abzuweisen,

Randnummer 3

hat keinen Erfolg.

Randnummer 4

Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat nach eigener Sachprüfung gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf die Gründe des in jeder Hinsicht für rechtmäßig erachteten angefochtenen Beschlusses.

Randnummer 5

Zu Recht ist das Sozialgericht davon ausgegangen, dass der Antragsgegner ein besonderes Vollziehungsinteresse nicht hinreichend begründet hat. Dabei ist zu berücksichtigen, dass gemäß § 86a Abs. 1 Satz 1 SGG Widerspruch und Anfechtungsklage grundsätzlich aufschiebende Wirkung entfalten. Lediglich in den in § 86a Abs. 2 SGG im Einzelnen genannten besonderen Fällen entfällt die aufschiebende Wirkung. Der Antragsgegner hat die im Bescheid vom 6. Juli 2026 ausgesprochene Anordnung der sofortigen Vollziehung auf § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG gestützt. Danach entfällt die aufschiebende Wirkung in Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten ist und die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige Vollziehung mit schriftlicher Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung anordnet.

Randnummer 6

Wie sich aus dem Wortlaut der Vorschrift ergibt, reicht allein ein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts nicht aus, sondern es muss zusätzlich ein besonderes Interesse daran schriftlich begründet werden. Dass es eines besonderen Interesses bei der Anordnung der sofortigen Vollziehung bedarf, ergibt sich zusätzlich aus der Systematik der Norm, wonach die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs die Regel und die sofortige Vollziehung die Ausnahme ist. Dabei muss das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung über das Interesse hinausgehen, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 10. Oktober 2003 – 1 BvR 2025/03 – juris Rn. 19). Der Rechtsschutzanspruch ist dabei umso stärker und darf umso weniger zurückstehen, je schwerwiegender die dem Einzelnen auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahmen der Verwaltung Unabänderliches bewirken (BVerfG, ebd.). Ausnahmsweise können auch fiskalische Interessen ausreichen, allerdings nur, wenn diese hinreichend gewichtig sind (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 86a Rn. 20 m.w.N.).

Randnummer 7

Diesen Anforderungen wird die Begründung der Vollziehungsanordnung im Bescheid vom 6. Juli 2026 nicht gerecht. Der Antragsgegner hat im Wesentlichen zur Begründung ausgeführt, dass für den Antragsteller keine Versorgungslücke drohe, da die Unterstützung nicht ersatzlos entfalle, sondern lediglich ab dem Schuljahr 2026/2027 in einer anderen organisatorischen Form sichergestellt werde. Hinzu komme, dass es bei einer Fortdauer der bisherigen individuellen Schulbegleitung trotz bestehender Bedarfsdeckung durch das Pool-Modell zu einer finanziellen Doppelbelastung der öffentlichen Hand komme. Die bisherige Einzel-Schulbegleitung für den Antragsteller verursache derzeit monatliche Kosten in wechselnder Höhe von 3.460,00 EUR. Mit Umstellung der gesamten Schulassistenz auf das Pool-Modell der F. durch den Schulträger werde er – der Antragsgegner – einen Anteil der Gesamtkosten dieses Modells für die jeweiligen Schülerinnen und Schüler aus dem Kreisgebiet übernehmen. Würde die individuelle Schulbegleitung aufgrund der aufschiebenden Wirkung weitergeführt, müsste die weitere Assistenzleistung finanziert werden, obwohl diese nicht erforderlich sei. Es bestehe daher ein besonderes öffentliches Interesse daran, die vorhandenen öffentlichen Mittel entsprechend der neu geschaffenen, bedarfsdeckenden Struktur einzusetzen und eine nicht erforderliche Doppelfinanzierung von Assistenzleistungen zu vermeiden.

Randnummer 8

Die Begründung des Antragsgegners nimmt somit insbesondere die fiskalischen Gesichtspunkte in den Blick, ohne diese näher zu beziffern. Zwar legt der Antragsgegner dar, wie hoch die durchschnittlichen monatlichen Kosten für die bisherige individuelle Schulbegleitung des Antragstellers sind, allerdings erläutert er nicht, welche Kosten im Sinne der genannten Doppelbelastung durch seine Kostenbeteiligung am Pool-Modell anfallen und in welcher Höhe diese pauschaliert auf die Schulbegleitung eines Schülers mit umfassendem Betreuungsbedarf entfallen. Nur in dieser Höhe würden die Kosten jedoch tatsächlich doppelt anfallen, sollten beide Formen der Schulbegleitung zeitgleich zu finanzieren sein. Dass diese Kosten hinreichend gewichtig im Sinne der oben dargelegten Anforderungen an einen ausnahmsweise auszusprechenden Sofortvollzug wären, ist für den Senat nicht ersichtlich. Dabei erschließt sich dem Senat der im Pool-Modell pauschaliert angesetzte Personalschlüssel bislang insgesamt nicht hinreichend. Denn der Antragsgegner legt einerseits dar, dass der Antragsteller als ein sogenanntes Fokuskind eingestuft sei. Er gehöre damit zu den Kindern, bei denen grundsätzlich ein Bedarf an individueller 1:1-Betreuung abzudecken sei. Es solle insoweit gegenüber der bisherigen Betreuungsform keine Änderung geben. Dies würde nach Auffassung des Senats den Schluss zulassen, dass dem Antragsteller ohnehin weiterhin eine 1:1-Betreuung gewährt werden würde. Diese müsste jedoch dann wohl auch im Pool-Modell entsprechend finanziert werden, da eine 1:1-Betreuungskraft nicht zeitgleich auch für die Betreuung anderer Kinder eingeplant werden könnte. Zweifel daran, ob dies in der Praxis tatsächlich der Fall wäre, ergeben sich für den Senat dadurch, dass sich nach der E-Mail des stellvertretenden Schulleiters der F. G. vom 25. August 2026 (Bl. 3 des mit Schriftsatz vom 7. September 2026 zur Akte gereichten Verwaltungsvorgangs des Antragsgegners) derzeit vier Schülerinnen und Schüler in der Klasse des Antragsgegners befänden, die einen deutlichen Bedarf an individueller 1:1-Begleitung hätten. Demgegenüber werden nach den Angaben des Antragsgegners im Pool-Modell jedoch lediglich zwei Schulbegleiter in dieser Klasse eingesetzt. Abgesehen davon, dass damit die Bedarfsdeckung des Antragstellers im Rahmen des Pool-Modells durchaus in Frage stehen dürfte, was sich auch für den Antragsgegner hätte aufdrängen müssen, hat er sich im Rahmen seiner Abwägung des angenommenen besonderen Vollziehungsinteresses gegenüber den Interessen des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs auch nicht damit auseinandergesetzt, dass der Wechsel zum Pool-Modell für den Antragsteller mit einem Wechsel in der Person des Schulbegleiters verbunden wäre. Jedenfalls hat der Schulbegleiter des Antragstellers bislang nicht mitgeteilt, dass er ungeachtet der für ihn ungünstigeren Arbeitsbedingungen bereit wäre, zum neuen Anbieter A., der die Schulbegleitung im Pool-Modell abdeckt, zu wechseln. Dass ein Wechsel in der Schulbegleitung angesichts der autistischen Erkrankung des Antragstellers eine deutliche Beeinträchtigung für diesen darstellen und ggf. sogar eine erhebliche und anhaltende Beeinträchtigung verursachen könnte, hat der den Antragsteller behandelnde Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie T. in seiner Stellungnahme vom 11. Mai 2026 ausgeführt. Eine einzelfallbezogene Auseinandersetzung mit dem im Anhörungsverfahren vom Antragsteller getätigten Vortrag hierzu wäre im Rahmen der Interessenabwägung zwingend erforderlich gewesen.

Randnummer 9

Der Senat verkennt bei alledem nicht, dass der Wechsel zum Pool-Modell in der Schulbegleitung einerseits Synergieeffekte erzielen und damit fiskalisch sinnvoll sein und dabei anderseits durchaus auch ein bedarfsgerechtes Leistungsangebot umfassen kann. In einem Fall, in dem, wie hier, die individuelle Schulbegleitung bislang zeitlich unbefristet gewährt wurde, sind die Anforderungen an eine sofortige Umsetzung der Umstellung auf das Pool-Modell jedoch hoch. Diesen Anforderungen wird die hier angegriffene Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht gerecht.

Randnummer 10

Die Kostenentscheidung beruht auf analoger Anwendung des § 193 Satz 1 SGG.

Randnummer 11

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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