Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · LSG Saarland

LSG Saarland, Beschluss vom 08.02.2012 – L 9 AS 16/12 RG

Sozialgerichtliches Verfahren - Unzulässigkeit - Anhörungsrüge - zurückgewiesene Gegenvorstellung
Spruchkörper
9. Senat
ECLI
ECLI:DE:LSGSL:2012:0208.L9AS16.12RG.0A

Leitsatz

Eine gegen einen Beschluss gerichtete Anhörungsrüge, mit dem eine Gegenvorstellung gegen eine verfahrensbeendende Entscheidung hier: Beschwerdeentscheidung im einstweiligen Anordnungsverfahren zurückgewiesen worden ist, ist unzulässig. (Rn.3)

Tenor

Die Anhörungsrüge der Antragsteller gegen den Beschluss des Senats vom 23.01.2012 in dem Verfahren L 9 AS 27/11 B ER wird als unzulässig verworfen.

Gründe

Randnummer 1

Mit Beschluss vom 23.01.2012 hatte der Senat die von den Antragstellern gegen den Beschluss des Senats vom 10.10.2011 erhobene und ausdrücklich hierauf beschränkte Gegenvorstellung zurückgewiesen.

Randnummer 2

Hiergegen haben die Antragsteller mit Schriftsatz vom 16.02.2012 Anhörungsrüge erhoben.

Randnummer 3

Zwar ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG – vgl. Beschluss vom 28.07.2005, Az.: B 13 RJ 178/05 B = SozR 4-1500 § 178 a Nr. 3 und Beschluss vom 28.09.2006, Az.: B 3 P 1/06 C = SozR 4-1500 § 178 a Nr. 5) auch nach der Einführung der in § 178a Sozialgerichtsgesetz (SGG) geregelten Anhörungsrüge eine Gegenvorstellung wegen der Verletzung anderer Verfahrensgrundrechte als des Anspruchs auf rechtliches Gehör oder bei Verletzung des Willkürverbots zulässig; hieraus ist indes nicht abzuleiten, dass gegenüber einem auf eine Gegenvorstellung erlassenen Beschluss wiederum eine Anhörungsrüge erhoben werden kann. Denn bereits die Frage der Zulässigkeit einer Gegenvorstellung nach Einführung der Anhörungsrüge ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung umstritten (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs <BFH> vom 01.07.2009, Az.: V S 10/07); aber auch bei Zugrundelegung der oben zitierten Rechtsprechung des BSG kann eine Anhörungsrüge ausschließlich gegen eine verfahrensabschließende Endentscheidung – hier der Beschluss des Senats vom 10.10.2011 – und dann auch nur innerhalb der in § 178 a Abs. 2 eingeräumten Frist erhoben werden (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG-Kommentar, 9. Auflage 2008, § 178 a Randnr. 3), nicht hingegen gegen einen Beschluss, der auf eine gegen die Endentscheidung ergangene Gegenvorstellung hin ergangen ist.

Randnummer 4

Die Anhörungsrüge war damit als unzulässig zu verwerfen.

Randnummer 5

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

Randnummer 6

Der Senat weist abschließend darauf hin, dass weitere Schreiben der Antragsteller in dem nunmehr endgültig abgeschlossenen Verfahren nicht mehr bearbeitet und auch nicht beantwortet werden.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im Wortlaut aus amtlichen Quellen, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat LSG Saarland in L 9 AS 16/12 RG entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten