Rechtsprechung · LSG NRW
LSG NRW, Beschluss vom 01.07.2020 – L 8 BA 43/20 B
- Spruchkörper
- 8. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:LSGNRW:2020:0701.L8BA43.20B.00
Tenor
Die Entscheidung des Sozialgerichts Duisburg vom 27.11.2019 hinsichtlich des Streitwerts wird geändert. Der Streitwert wird für das erstinstanzliche Verfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Die gem. §§ 68 Abs. 1 S. 1 und 3, 63 Abs. 3 S. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) zulässige Beschwerde ist begründet. Zu Unrecht hat das Sozialgericht (SG) den Streitwert auf 16.422,00 Euro festgesetzt.
In Verfahren vor den Sozialgerichten ist gem. § 52 Abs. 1 GKG, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend (§ 52 Abs. 3 S. 1 GKG). Wenn der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts - wie hier - keine genügenden Anhaltspunkte bietet, ist ein Streitwert von 5.000 Euro anzunehmen (§ 52 Abs. 2 GKG). Davon geht der Senat im Rahmen von Statusfeststellungsverfahren in ständiger Rechtsprechung aus (vgl. z.B. Senatsurt. v. 26.2.2020 - L 8 BA 126/19 - juris Rn. 70 m.w.N.).
Diese Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Zitierte Vorschriften
Außerdem: § 52 GkG NRW
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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