Rechtsprechung · LSG NRW
LSG NRW, Urteil vom 03.02.2026 – L 2 R 300/20
- Spruchkörper
- 2
- ECLI
- ECLI:DE:LSGNRW:2026:0203.L2R300.20.00
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 30.01.2020 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat der Beigeladenen ihre zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen für das Berufungsverfahren zu erstatten. Im Übrigen sind auch für das Berufungsverfahren außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Gewährung einer höheren Regelaltersrente unter Berücksichtigung weiterer Beitragszeiten, insbesondere unter Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten.
Der am 00.00.0000 geborene Kläger besuchte im Beitrittsgebiet bis August 1969 die erweiterte Oberschule und nahm an der Berufsausbildung zum Betriebsschlosser teil. Er schloss die Oberschule mit dem Abitur und einem Facharbeiterzeugnis als Betriebsschlosser ab und studierte im Anschluss von September 1969 bis März 1973 an der technischen Hochschule Ilmenau Mathematik.
Der Kläger und die am 00.00.0000 geborene Beigeladene heirateten am 00.00.0000 vor dem Standesamt in W. und lebten anschließend in W. in häuslicher Gemeinschaft mit ihrem am 00.00.0000 geborenem Sohn A., ihrem am 00.00.0000 geborenem Sohn X. und ihrer am 00.00.0000 geborenen Tochter V.. Eine übereinstimmende Erklärung zur Zuordnung der Erziehungszeiten für diese Kinder gaben sie nicht ab. Die Ehe des Klägers und der Beigeladenen wurde durch Urteil des Kreisgerichts W. vom 00.00.0000 geschieden. Das elterliche Erziehungsrecht für die Kinder wurde der Beigeladenen übertragen, der Kläger wurde zur Unterhaltszahlung und zur Räumung der Ehewohnung verurteilt. Er bewohnte aber bis zu seiner Ausreise weiterhin zwei Zimmer in der gemeinsamen Ehewohnung.
Am 17.09.1989 reiste der Kläger gemeinsam mit seinen drei Kindern über Ungarn in die Bundesrepublik Deutschland ein. Seine Tochter war dort vom 19.09.1989 bis zum 08.11.1989 gemeldet und zog danach mit ihren beiden Brüdern wieder zu ihrer Mutter zurück, nachdem der Antrag des Klägers auf Änderung des Erziehungsrechts mit Beschluss des Amtsgerichts Reutlingen vom 25.10.1989 abgelehnt wurde.
Der Kläger stellte am 23.12.2015 bei der Beklagten einen Antrag auf Regelaltersrente. In dem Antragsformular gab er an, dass er seine Kinder ohne Unterbrechung gemeinsam mit dem anderen Elternteil erzogen habe. Das andere Elternteil habe diese in den angegebenen Erziehungszeiten nicht überwiegend erzogen.
Die Beklagte stellte fest, dass Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten im Beitrittsgebiet hinsichtlich aller drei Kinder im Versicherungsverlauf der Beigeladenen vorgemerkt sind. Als Grund hierfür wurde angegeben: „Bestätigung der überwiegenden Erziehung liegt nicht vor bzw. ist nicht notwendig.“
Mit Bescheid vom 26.05.2016 bewilligte die Beklagte dem Kläger für die Zeit ab dem 01.02.2016 eine Regelaltersrente in Höhe von monatlich 1.263,64 Euro brutto. Dabei berücksichtigte sie vom 00.00.0000 (Vollendung des 17. Lebensjahres) bis zum 31.08.1969 eine Anrechnungszeit wegen Schulausbildung und vom 01.09.1969 bis zum 31.08.1973 eine Anrechnungszeit wegen Hochschulausbildung. Die Zeit vom 01.09.1965 bis zum 31.08.1969 könne nicht als Beitragszeit anerkannt werden, weil in den vorhandenen Versicherungsunterlagen keine Beiträge bescheinigt seien, eine Beitragszahlung nicht glaubhaft sei und Beiträge auch nicht als gezahlt gälten. Auch die Anerkennung der Zeit vom 01.09.1969 bis zum 31.08.1973 als Beitragszeit wurde abgelehnt. Ab dem 03.09.1973 bis zum 20.08.1989 erkannte die Beklagte Pflichtbeitragszeiten im Beitrittsgebiet unter Berücksichtigung von Arbeitsausfalltagen an. Die Anerkennung von Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung lehnte sie mit der Begründung ab, dass diese Zeiten bereits beim anderen Elternteil anerkannt worden seien.
Der Kläger legte gegen den Bescheid am 16.06.2016 Widerspruch ein. Da er in der Zeit von 1965 bis August 1969 parallel zum Besuch des Gymnasiums auch eine Lehre absolviert habe, sei diese Zeit als Beitragszeit anzuerkennen. Er habe in einem festen Rhythmus jeweils in einer von vier Wochen eine praktische und theoretische Ausbildung als Betriebsschlosser durchgeführt und hierfür jährlich steigendes monatliches Lehrlingsentgelt erhalten (70,00 Mark bis 100,00 Mark). Er sei dabei auch in der Sozialversicherung der DDR versichert gewesen. Auch diesbezüglich seien Beiträge zur Sozialversicherung gezahlt worden. Entsprechendes gelte für die Zeit von September 1969 bis März 1973, da er parallel zum Studium eine Ausbildung zum Hochschulmathematiker gemacht habe. Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung seien ihm zuzuordnen, weil er den überwiegenden Anteil der Erziehungsarbeit geleistet habe. Dies ergebe sich aus einer Vielzahl von Dokumenten, die belegten, dass die Mutter der Kinder zur Erziehung ungeeignet gewesen sei und während der Scheidungsphase eine Hetzkampagne gegen ihn geführt habe, um ihm die Kinder zu entfremden. Tatsächlich habe er den größten Teil seiner Freizeit dazu aufgewendet, die Kinder zu betreuen und bei Krankheiten zu pflegen. Er habe insbesondere während seiner Aspiranturzeit vom 01.02.1981 bis zum 24.10.1986 neben der Kinderbetreuung eine Vielzahl von Tätigkeiten im Haushalt und Garten übernommen. Dem Widerspruchsschreiben beigefügt waren verschiedene Dokumente, u.a. eine Stellungnahme des Referats Jugendhilfe vom 18.06.1987, nach deren Ergebnis der Kläger und die Beigeladene an der Erziehung, Betreuung und Versorgung der Kinder gleichermaßen teilgenommen hätten. Die Beigeladene habe im Zusammenhang mit der Freistellung nach der Geburt der Kinder, der Armeedienstzeit des Klägers von Mai bis Oktober 1983 und während der mitunter tagelangen Abwesenheit des Vaters aus dienstlichen Gründen zeitweise den überwiegenden Anteil geleistet bzw. diese Aufgaben alleine wahrgenommen. Insgesamt sei während des harmonischen Verlaufs der Ehe eine vernünftige Arbeitsteilung erfolgt. Beigefügt war auch eine Stellungnahme des Arbeitsgebers des Klägers, bei dem dieser seit 1977 als Entwurfsingenieur gearbeitet hat. Es wurde ausgeführt, dass der Kläger einen großen Teil seiner Freizeit für die Erziehung der Kinder aufwende, durch Arbeitszeitverlagerung zum Beispiel seinem Sohn die Teilnahme am Klavierunterricht ermögliche und bei Erkrankungen der Kinder oft deren Pflege übernehme.
Die Beklagte führte daraufhin weitere Ermittlungen hinsichtlich des Versicherungskontos der Beigeladenen durch. Im Rahmen eines 2003 durchgeführten Kontenklärungsverfahrens hatte die Beigeladene dort angegeben, dass ihre Kinder in den ersten zehn Lebensjahren nicht von einer anderen Person als ihr erzogen worden seien. Es sei auch keine Erklärung über die Zuordnung der Erziehungszeit zum anderen Elternteil abgegeben worden. Die Kinder seien schließlich auch nicht von einem Elternteil innerhalb der ersten zehn Jahre nach der Geburt überwiegend erzogen worden. Die Beklagte stellte außerdem fest, dass die Tochter des Klägers vom 19.09.1989 bis zum 08.11.1989 in einer gemeinsamen Wohnung mit dem Kläger in D. (Baden-Württemberg) gemeldet war und im Anschluss daran zu ihrer Mutter in die DDR zurückkehrte.
Mit Bescheid vom 27.06.2018 berechnete die Beklagte daraufhin die Rente unter Anerkennung einer Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung vom 01.10.1989 bis zum 30.11.1989 neu und wies den Widerspruch im Übrigen mit Widerspruchsbescheid vom 29.10.2018 zurück. Die Zeit von 1965 bis 1969 könne keine Beitragszeit sein, weil der Schulbesuch im Vordergrund gestanden habe (§ 248 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI)). Die Zeit des Studiums könne lediglich als Anrechnungszeit wegen Hochschulausbildung (§ 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI) und nicht als Pflichtbeitragszeit berücksichtigt werden, weil nur Zeiten echter Berufsausbildung als Pflichtbeitragszeiten anzuerkennen seien (§ 54 Abs. 3 Satz 2 SGB VI). Aus den vorliegenden Versicherungsunterlagen lasse sich nicht erkennen, dass der Kläger bis zu der Flucht aus der ehemaligen DDR einen überwiegenden Anteil der Erziehungsarbeit geleistet habe. Es könne daher nur die Erziehungszeit für die Tochter V. vom 01.10.1989 bis zum 30.11.1989 anerkannt werden.
Der Kläger hat hiergegen am 29.11.2018 Klage vor dem Sozialgericht (SG) Köln erhoben. Seine parallel zur Schule erfolgte Ausbildung zum Betriebsschlosser mit Facharbeiterabschluss sei gleichwertig neben der Schulausbildung erfolgt. Von September 1969 bis März 1973 habe er neben seinem Studium zum Diplommathematiker eine weitere Ausbildung zum Berufsmathematiker gemacht. Diese Zeit sei deshalb als Ausbildungszeit zu berücksichtigen. Er sei pflichtversichert gewesen. Für seine drei Kinder seien zudem Kindererziehungszeiten anzuerkennen. Er habe diese überwiegend erzogen. Die Beigeladene habe von Montag bis Samstag in Vollzeit gearbeitet, während er lediglich von Montag bis Freitag gearbeitet und in der Zeit, in der er an seiner Dissertation geschrieben habe, jährlich 30 Hausarbeitstage gehabt habe, an denen er die Kinder, insbesondere bei Krankheit, aber auch bei schulischen oder außerschulischen Aktivitäten betreut habe. Nach Feierabend habe die Beigeladene Hefte und Klassenarbeiten korrigiert und an Elternversammlungen, Elterngesprächen, Lehrerkonferenzen und sonstigen Veranstaltungen teilgenommen. In dieser Zeit (ca. 50 Tage im Jahr) habe er die Kinder voll betreut. Auch während der Erkrankungen und der Krankenhausaufenthalte der Beigeladenen habe er die volle Betreuung der Kinder übernommen. Während seiner eigenen, leichteren Erkrankungen habe er die Kinder zu Hause betreut und gepflegt. Die Beigeladene habe die Betreuung der Kinder teilweise auf dritte Personen übertragen, insbesondere wenn sie sich mit außerehelichen Partnern zum Ehebruch getroffen habe. Sie habe auf einen frühzeitigen Krippenbesuch bestanden, die Kinder geschlagen und zur Namensänderung getrieben. Das in der ehemaligen DDR getroffene Urteil zum Sorgerecht könne nicht zum Beweis für eine überwiegende Kindererziehung durch die Kindesmutter herangezogen werden; diese sei selbst im Ministerium für Volksbildung beschäftigt gewesen und habe das Urteil mit Unterstützung der DDR-Jugendhilfe erstritten.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte unter Änderung des angefochtenen Bescheides vom 26.05.2016, geändert durch Änderungsbescheid vom 27.06.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.10.2018 zu verurteilen, ihm eine höhere Rente unter Anerkennung von weiteren Beitragszeiten für die Monate September 1965 bis August 1969, September 1969 bis März 1973 sowie unter Anerkennung von Kindererziehungszeiten für seine 1976, 1978 und 1983 geborenen Kinder zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat erneut darauf verwiesen, dass Schüler, die im Beitrittsgebiet die erweiterte Oberschule besucht hätten, regelmäßig auch Ausbildungsverträge erhalten hätten (Ausbildungsform Abitur mit Berufsausbildung). Diese Schüler hätten aber dennoch nach § 1 Abs. 3 der Verordnung über Entgelt und Versicherungsschutz für Oberschüler vom 03.11.1964 nicht der allgemeinen Versicherungspflicht in der Sozialversicherung unterlegen. Es sei für diese Zeit demnach ab Vollendung des 17. Lebensjahres lediglich eine Anrechnungszeit wegen Schulausbildung zu berücksichtigen. Auch die Zeit des Studiums könne lediglich als Anrechnungszeit berücksichtigt werden. Hinsichtlich der Kindererziehungszeiten sei eine überwiegende Erziehung durch den Kläger nicht nachgewiesen.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 30.01.2020 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Zeiten ab Vollendung des 17. Lebensjahres (00.00.0000) zu Recht nur als Anrechnungszeit wegen Schul-/Hochschulausbildung anerkannt worden seien. Ein Anspruch auf Anerkennung als Beitragszeit nach § 55 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB VI in Verbindung mit § 248 Abs. 3 Satz 1 SGB VI bestehe nicht, weil der Kläger als Schüler nicht versicherungspflichtig gewesen und als Student lediglich in der Studentenversicherung sozialversichert gewesen sei. Beiträge zur Studentenversicherung seien aber keine Beiträge nach § 248 Abs. 3 Satz 1 SGB VI. Auch einen Anspruch auf Berücksichtigung der von ihm nunmehr nur noch geltend gemachten Kindererziehungszeiten für seine drei Kinder habe der Kläger nicht. Er habe nicht glaubhaft gemacht, dass er diese während der ersten beiden Lebensjahre überwiegend erzogen habe. Wesentliches Kriterium sei insoweit unter anderem die Verteilung der Erwerbsarbeit. Beide Elternteile hätten aber in Vollzeit gearbeitet. Allein die möglicherweise beim Kläger vorhandene berufliche Flexibilität im Krankheitsfall der Kinder und bei der Samstag-/Abendarbeit seiner Ehefrau rechtfertige es nicht, von einer überwiegenden Erziehung durch den Kläger auszugehen. Dabei seien auch die für Mütter im Beitrittsgebiet geltenden Schutzfristen vor und nach der Geburt zu berücksichtigen.
Gegen das am 10.03.2020 zugestellte Urteil hat der Kläger am 08.04.2020 Berufung eingelegt. Er habe die erweiterte Oberschule und Betriebsschule der Q. M. besucht und diese mit Abitur und Facharbeiterzeugnis abgeschlossen. Diese Ausbildung entspreche letztlich der Ausbildung „Beruf mit Abitur“, für die eine Beitragszeit anerkannt werde. Es liege deshalb eine Ungleichbehandlung vor. Diese liege zudem auch deshalb vor, weil die Beitragszeit bei Geringverdienern anerkannt werde, obwohl diese beitragsfrei gewesen seien, für ihn aber sogar Sozialversicherungsbeiträge bezahlt worden seien. Die Kindererziehungszeiten seien ihm zuzuordnen, weil er wesentlich höhere Erziehungsanteile geleistet habe. Er habe die Kinder durchschnittlich 50 bis 80 Tage im Jahr mehr betreut als die Beigeladene. Er habe sich in erster Linie um den Haushalt und die Kinder gekümmert. In der kalten Jahreszeit habe er täglich die Kohlen aus dem Keller geholt, damit die Wohnung geheizt und habe auch die Windeln der Kinder gewaschen. Die Kinderbetreuung sei zwar in bestimmten Zeiträumen etwa gleich verteilt gewesen, er habe aber während der Schwangerschaften, des Mutterschutzes und der Krankheitszeiten der Beigeladenen die Kinder vollständig versorgt. Die Freizeitgestaltung habe er fast vollständig übernommen. Auch Urlaube mit den Kindern habe er häufig verbracht. Nach der Geburt von A. habe er sich sofort Urlaub genommen und wochenlang alle Handlungen des täglichen Bedarfs verrichtet, um die Mutter und den Säugling maximal zu unterstützen. Er habe dadurch auch Arbeitsausfalltage gehabt, die im Versicherungsverlauf dokumentiert seien. Im August 1976 sei A. dann in die Krippe gekommen. Bis 1982/1983 habe auf ihm der Hauptteil der häuslichen Arbeit gelastet. Vor der Geburt von X. sei die Beigeladene krank gewesen und nach der Geburt geschwächt nach Hause gekommen. Er habe sich teilweise Urlaub genommen und ab Oktober 1977 erneut wochenlang alle Handlungen des täglichen Bedarfs verrichtet. Zu dieser Zeit habe er flexible Arbeitszeiten gehabt und seine Arbeitszeit den jeweiligen Familienbedürfnissen anpassen können. X. sei im Februar 1979 in die Krippe gekommen. Die Beigeladene sei zu dieser Zeit bis Juli 1979 krank gewesen und keiner Beschäftigung nachgegangen. Auch vor der Geburt von V. sei der Gesundheitszustand der Beigeladenen schlecht gewesen. Er habe viele Aufgaben übernehmen müssen. Nach der Geburt habe er überwiegend die Haushaltsführung übernommen und für die Beigeladene, das Neugeborene und die zwei weiteren Kinder gesorgt. Im Januar 1984 sei V. in die Kinderkrippe gekommen. Beide Elternteile seien wieder voll berufstätig gewesen, wobei der Hauptteil der häuslichen Arbeit bei dem Kläger gelegen habe, insbesondere dann, wenn er V. aus der Krippe habe abholen müssen. Auch habe er die Kinder regelmäßig zur Krippe oder zum Kindergarten gebracht und von dort abgeholt. Weil die Beigeladene ihren Interessen nachgegangen sei, habe er häufig alle drei Kinder alleine betreut.
Der Senat hat die Mutter der Kinder zum Verfahren beigeladen (Beschluss vom 01.02.2021).
Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vom 03.02.2026 seine Berufung hinsichtlich der Anerkennung von Beitragszeiten für die Monate September 1969 bis März 1973 zurückgenommen. Er beantragt nunmehr,
das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 30.01.2020 zu ändern und die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 26.05.2016 in der Fassung des Bescheides vom 27.06.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.10.2018 zu verurteilen, ihm eine höhere Regelaltersrente unter Anerkennung von weiteren Beitragszeiten für die Monate September 1965 bis August 1969 und unter Anerkennung von Kindererziehungszeiten vom 01.02.1976 bis 31.01.1978, 01.04.1978 bis 31.03.1980 und 01.03.1983 bis 28.02.1985 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Die Beigeladene beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Die Kinder seien in den Zeiten, in denen sie klein gewesen seien, überwiegend von ihr betreut worden. Dies gelte insbesondere für Zeiten, in denen sie Schwangerschaftsurlaub und unbezahlte oder bezahlte Freistellung in Anspruch genommen habe. In den übrigen Zeiträumen sei die Kinderbetreuung zu gleichen Teilen erfolgt. Der Kläger habe täglich bis 16:00 Uhr gearbeitet. Sie habe die komplette Haushaltsführung (Waschen, Kochen und Einkaufen) übernommen. Als Grundschullehrerin habe sie lediglich 20 Stunden in der Woche gearbeitet und bereits mittags Unterrichtsschluss gehabt. Sie sei dann für die Nachmittagsbetreuung der Kinder zuständig gewesen. Etwa einmal monatlich habe sie die Kinder wegen schulischer Veranstaltungen später aus der Kindertagesstätte abgeholt. Der Unterricht am Samstag habe lediglich zwei bis drei Unterrichtsstunden umfasst. Im Anschluss habe sie für die Kinderbetreuung zur Verfügung gestanden. Der Kläger habe das Haus wochentags bereits um 06:00 Uhr verlassen, und sie habe die Kinder jeden Morgen fertiggemacht und in die Kinderkrippe oder den Kindergarten gebracht. Der Kläger sei auch dienstlich unterwegs gewesen und habe beispielsweise Ende 1984 drei Monate Militärdienst ableisten müssen. Sie sei nie monatelang krank gewesen. Sie habe ihren Sohn A. nach der Geburt betreuen können und könne sich nicht daran erinnern, dass der Kläger komplett zu Hause gewesen sei. Wegen Krippenunfähigkeit ihres Sohnes habe sie eine unbezahlte Freistellung bis zum 24.01.1977 gehabt. Sie habe Termine zur Mütterberatung und Kinderarzttermine wahrgenommen und auch an Urlaubsreisen und Wochenendausflügen mit den Kindern teilgenommen. Arbeitsausfalltage nach der Geburt von X. habe sie nicht wegen einer eigenen Erkrankung, sondern wegen der häufigen Erkrankungen von X. nehmen müssen. Diesen habe sie nach der Geburt bis zum 12.08.1979 zu Hause betreut. Nach der Geburt von V. sei sie bis zum 08.07.1983 beurlaubt gewesen und habe in dieser Zeit alle drei Kinder betreut. Sie habe V. 13 Monate bis zum 28.02.1984 zu Hause betreut. In der Regel habe sie alle drei Kinder nach Krippenschluss abgeholt. Der Kläger habe im Haushalt wenig geholfen, sondern sich insbesondere um seine Hobbies gekümmert.
Der Senat hat den Kläger und die Beigeladene in der mündlichen Verhandlung dazu angehört, in welchem zeitlichen Umfang sie die drei Kinder in den ersten Lebensjahren betreut haben. Auf die Sitzungsniederschrift vom 03.02.2026 wird insoweit Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der geheimen Beratung des Senats gewesen ist.
Gründe
Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Das SG hat seine Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer höheren Regelaltersrente unter Berücksichtigung weiterer Beitragszeiten.
Streitgegenstand des Verfahrens sind das Urteil des SG Köln vom 30.01.2020 und der Bescheid vom 26.05.2016 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 27.06.2018 und des Widerspruchsbescheides vom 29.10.2018. Der Kläger begehrt im Berufungsverfahren noch die Änderung dieses Bescheides und die Gewährung einer höheren Altersrente unter Anerkennung weiterer Beitragszeiten für die Monate September 1965 bis August 1969 sowie unter Anerkennung von Kindererziehungszeiten für die ersten zwei Lebensjahre seines am 00.00.0000 geborenen Sohnes A., seines am 00.00.0000 geborenen Sohnes X. und seiner am 00.00.0000 geborenen Tochter V.. Ein diesbezüglicher Anspruch des Klägers ist nicht gegeben. Die Beklagte hat die Höhe der dem Kläger zu gewährenden Regelaltersrente zutreffend berechnet und dabei zu Recht die vom Kläger geltend gemachten weiteren Beitragszeiten nicht berücksichtigt.
Gemäß § 64 SGB VI sind für den Monatsbetrag der Rente neben dem Rentenartfaktor und dem aktuellen Rentenwert die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte des Versicherten maßgeblich. Der Ermittlung dieser Entgeltpunkte liegen nach § 66 Abs. 1 i.V.m. § 70 Abs. 1 SGB VI unter anderem die vom Versicherten zurückgelegten Beitragszeiten (§ 54 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 55 SGB VI) zugrunde. Die hier streitgegenständliche Anerkennung von Beitragszeiten im Beitrittsgebiet ist in § 248 Abs. 3 SGB VI geregelt. Danach stehen den Beitragszeiten nach Bundesrecht Zeiten nach dem 08.05.1945 gleich, für die Beiträge zu einem System der gesetzlichen Rentenversicherung nach vor dem Inkrafttreten von Bundesrecht geltenden Rechtsvorschriften gezahlt worden sind. Dies gilt allerdings nicht für Zeiten der Schul-, Fach- oder Hochschulausbildung (vgl. § 248 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SGB VI).
Eine Anerkennung der Zeit von September 1965 bis August 1969 als Beitragszeit kann unter Berücksichtigung dieser Regelungen nicht erfolgen. Die Beklagte hat für diesen Zeitraum, in dem der Kläger die erweiterte Oberschule besucht und gleichzeitig eine Ausbildung zum Betriebsschlosser durchlaufen hat, zu Recht ab Vollendung des 17. Lebensjahres nur eine Anrechnungszeit wegen Schulbesuchs anerkannt. Eine Beitragszeit im Sinne von § 54 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 55 SGB VI liegt schon deshalb nicht vor, weil der Kläger in diesem Zeitraum weder Pflichtbeiträge noch freiwillige Beiträge nach Bundesrecht gezahlt hat. Auch eine Anerkennung als gleichgestellte Beitragszeit im Sinne von § 248 Abs. 3 SGB VI ist nicht möglich. Beiträge zur Sozialversicherung der DDR sind im streitigen Zeitraum aber nicht gezahlt worden. Dies entspricht auch den damaligen Regelungen in der ehemaligen DDR. Danach unterlagen Oberschüler auch für die Zeit der beruflichen Ausbildung nicht der Versicherungspflicht zur Sozialversicherung. Dies folgt aus § 1 Abs. 3 der ab dem 01.01.1965 geltenden „Verordnung über Entgelte und Versicherungsschutz für Oberschüler während der beruflichen Ausbildung vom 03.11.1964“ (VO-EOS1964). Danach haben Oberschüler auch während ihrer beruflichen Ausbildung nicht der Versicherungspflicht zur Sozialversicherung unterlegen (vgl. dazu Bayerisches Landessozialgericht (LSG), Urteil vom 22.11.2017 - L 19 R 263/16, Rn. 24, juris; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22.11.2012 - L 22 R 1188/10, Rn. 40 ff., juris). Unabhängig davon stellt § 248 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SGB VI zudem klar, dass Zeiten der Schulausbildung keine Beitragszeiten im Beitrittsgebiet sind. Bei den Schülern der EOS mit integrierter beruflicher Ausbildung stand weiterhin der allgemeine Schulunterricht mit dem Ziel der Reifeprüfung im Vordergrund. Bei ihnen lagen die Hauptpflichten auf schulischem Gebiet und nicht auf denen des gleichzeitig bestehenden Lehrverhältnisses (vgl. auch dazu LSG Berlin-Brandenburg, a.a.O., Rn. 55, juris).
Auch Beitragszeiten nach § 55 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 3 Satz 1 Nr. 1, § 56 bzw. § 249 SGB VI für die Erziehung seiner drei Kinder A., X. und V. sind beim Kläger nicht zu berücksichtigen. Kindererziehungszeiten sind Zeiten der Erziehung eines Kindes in den ersten drei Lebensjahren, wobei für vor dem 01.01.1992 geborene Kinder nach der hier maßgeblichen Fassung ab dem 01.07.2014 die Kindererziehungszeit bereits 24 Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt endete (vgl. § 249 Abs. 1 SGB VI in der bis zum 31.12.2018 geltenden Fassung vom 23.06.2014). Der Kläger hat deshalb auch zu Recht sein Begehren auf Anerkennung von Kindererziehungszeiten für diese ersten 24 Monate begrenzt.
Für ein Elternteil wird eine Kindererziehungszeit unter anderem dann gemäß § 56 Abs. 1 Satz 2 SGB VI in der ab dem 01.07.2014 geltenden Fassung (a.F.) angerechnet, wenn die Erziehungszeit diesem Elternteil zugeordnet ist (Nr. 1). Die Zuordnung einer Kindererziehungszeit richtet sich nach § 56 Abs. 2 SGB VI a.F. Danach ist eine Erziehungszeit dem Elternteil zuzuordnen, der sein Kind erzogen hat (Satz 1). Haben mehrere Elternteile das Kind gemeinsam erzogen, wird die Erziehungszeit einem Elternteil zugeordnet (Satz 2). Haben die Eltern keine übereinstimmende Erklärung über die entsprechende Zuordnung der Erziehungszeit abgegeben, ist die Erziehungszeit der Mutter zuzuordnen (Satz 8). Etwas anderes gilt nur dann, wenn sich feststellen lässt, dass der Vater die Kinder überwiegend erzogen hat (vgl. Satz 9). Diese Regelung verstößt nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) - der sich der Senat anschließt - nicht gegen Verfassungsrecht (vgl. BSG, Urteil vom 18.04.2024 - B 5 R 10/23 R, Rn. 29 ff., juris; Urteil vom 17.04.2008 - B 13 R 131/07 R, Rn. 17 ff., juris). Der Gesetzgeber ist berechtigt, faktische Nachteile, die typischerweise Frauen treffen, durch begünstigende Regelungen auszugleichen. Für Zeiten vor dem 01.01.1986 gilt die Beweiserleichterung des § 249 Abs. 5 SGB VI. Die Tatsachen, die für die Anrechnung der Kindererziehungszeit erheblich sind, müssen lediglich glaubhaft gemacht werden (vgl. auch BSG, Urteil vom 31.08.2000 - B 4 RA 28/00 R, Rn. 24, juris).
Nach diesen Maßstäben hat die Beklagte die Kindererziehungszeiten zu Recht der Beigeladenen zugeordnet, weil der Kläger nicht glaubhaft gemacht hat, dass er seine drei Kinder A., X. und V. während der ersten zwei Lebensjahre überwiegend erzogen hat. Während dieses Zeitraums haben der Kläger und die Beigeladene mit ihren Kindern in einer gemeinsamen Wohnung gewohnt und die Kinder auch gemeinsam erzogen. Die Scheidung der Ehe erfolgte erst am 00.00.0000. Eine übereinstimmende Erklärung über die Zuordnung der Erziehungszeiten haben der Kläger und die Beigeladene nicht abgegeben. Die deshalb für eine Zuordnung zum Kläger erforderliche überwiegende Erziehung der Kinder durch den Kläger ist nicht überwiegend wahrscheinlich. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die Erziehungsbeiträge des Klägers und der Beigeladenen nach objektiven Maßstäben allenfalls als gleichgewichtig anzusehen sind. In einer solchen Konstellation wird die Kindererziehungszeit nach der Auffangregel des § 56 Abs. 2 Satz 8 SGB VI a.F. aber der Mutter zugeordnet (vgl. BSG, Urteil vom 16.12.1997 - 4 RA 60/97, Rn. 15, 17, juris).
Maßgeblich für die Frage der Erziehungsanteile ist die Zuwendung zum Kind in der Zeit der Kindererziehung. Entscheidend ist dabei nicht, welches Elternteil erzieherisch den größeren Einfluss ausübt, sondern es ist insbesondere auf den zeitlichen Umfang der Betreuung und nicht auf den „Wert“ der Erziehungsarbeit abzustellen (vgl. BSG, Urteil vom 17.04.2008 - B 13 R 131/07 R, Rn. 15, juris). Wichtiges Indiz und Ausgangspunkt für die Prüfung ist dabei zunächst der Umfang der Berufstätigkeit der Eltern. Sind beide Elternteile in gleichem Umfang erwerbstätig, ist davon auszugehen, dass sie die Kinder auch zu gleichen Teilen betreuen.
Eine überwiegende Betreuung durch den Kläger ist unter Berücksichtigung dieses Gesichtspunktes unwahrscheinlich, weil dieser im streitigen Zeitraum eine Vollzeitbeschäftigung ausgeübt hat. Er ist nach eigenen Angaben in der Zeit von Februar 1976 bis ungefähr August 1985 in der Regel bereits morgens um 06:45 Uhr zur Arbeit gegangen und erst um 16:00 Uhr wieder nach Hause gekommen. Die Beigeladene hat demgegenüber zwar auch eine Vollzeitbeschäftigung als Lehrerin ausgeübt, ihre Arbeitszeiten ließen sich aber mit einer Kinderbetreuung besser vereinbaren, da sie lediglich 21 Stunden wöchentlich Unterricht in der Schule geben musste und deshalb in der Regel spätestens um 12:30 Uhr Unterrichtsschluss hatte. Ihre Unterrichtsvorbereitung und das Korrigieren von Klassenarbeiten konnte sie auf die Abendstunden verlegen und stand damit nachmittags zur Betreuung der Kinder zur Verfügung. Lediglich einmal monatlich, wenn sie an einer Dienstberatung teilnehmen musste, endete ihre Arbeitszeit erst ca. 14:30 Uhr oder 15:00 Uhr. Zudem musste die Beigeladene an ca. sechs bis sieben Abenden pro Jahr Elternbesuche durchführen und einmal monatlich an einer sogenannten Elternaktivsitzung teilnehmen. Auch der Unterricht am Samstag habe lediglich zwei bis drei Unterrichtsstunden umfasst. Im Anschluss habe sie für die Kinderbetreuung zur Verfügung gestanden. Angesichts dieser von der Beigeladenen beschriebenen Arbeitszeiten, deren Aussage der Senat für nachvollziehbar und damit glaubhaft hält, weil der Kläger hiergegen in der mündlichen Verhandlung keine Einwände erhoben hat, ist es naheliegend, dass die Beigeladene auch die Kinder häufiger zur Krippe gebracht und abgeholt hat als der Kläger. Die Beigeladene hat auch insoweit glaubhaft geschildert, dass die von den Kindern besuchte Krippe auf ihrem Schulweg lag, so dass sie die Kinder meistens auf dem Schulweg dorthin gebracht oder auch von dort abgeholt habe. Man habe die Kinder entweder vor oder nach dem Essen oder vor oder nach dem Schlafen abholen können. Manchmal seien die Kinder von ihr bereits gegen 11:30 Uhr aus der Krippe abgeholt worden, ansonsten habe sie diese nach dem Schlafen, also gegen 14:00 Uhr aus der Krippe abgeholt. Da der Kläger nach den übereinstimmenden Angaben des Klägers und der Beigeladenen bis 16:00 Uhr arbeiten musste, ist es aus Sicht des Senats auch wahrscheinlich, dass die Beigeladene die Kinder häufiger zur Krippe gebracht oder von dort abgeholt hat. Letztlich kann dies aber auch dahinstehen, weil der Kläger selbst nicht behauptet hat, dass er die Kinder häufiger zur Krippe gebracht oder von dort abgeholt hat. Er hat vielmehr lediglich ausgesagt, dass die Beigeladene und er sich das Bringen und Abholen der Kinder in die und von der Krippe geteilt haben und die Kinder erst um 17:00 Uhr oder um 18:00 Uhr dort abgeholt worden seien. Eine überwiegende Erziehungsleistung des Klägers ergibt sich auch aus diesem Vortrag nicht.
Gegen eine solche überwiegende Erziehungsleistung des Klägers spricht zudem, dass die Beigeladene während der ersten zwei Lebensjahre der Kinder - anders als der Kläger -über viele Monate von der Arbeit freigestellt war. Die Beigeladene hat diesbezüglich ausgesagt, dass sie etwa bei A. vom 00.00.0000 bis zum 24.01.1977 nicht gearbeitet habe. Sie habe zunächst sechs Monate Mutterschutz gehabt und sei anschließend zu Hause geblieben, da A. „krippenunfähig“ gewesen sei. Auch bei X. sei sie vom Tag der Geburt am 00.00.0000 bis zum 12.08.1979 zu Hause geblieben. Hier habe sich an den Mutterschutz eine Zeit der Krankheit von X. angeschlossen. Bei V. habe sie das sogenannte „Mütterjahr“ in Anspruch genommen und sei vom Tag der Geburt am 00.00.0000 bis zum 18.02.1984 zu Hause geblieben. Aus ihrem Versicherungsverlauf ergeben sich entsprechend in der Zeit von Januar 1976 bis April 1979, also nach der Geburt von A. (00.00.0000) und von X. (00.00.0000) Arbeitsausfalltage in erheblichem Umfang (01.01.1976 bis 17.04.1976; 21.10.1977 bis 31.12.1978; 14.01.1979 bis 09.04.1979). Auch nach der Geburt von V. (00.00.0000) weist ihr Versicherungsverlauf erhebliche Ausfalltage aus (02.01.1983 bis 31.12.1983; 09.10.1984 bis 31.12.1984). Diese erheblichen Zeiten der Freistellung nach der Geburt sprechen eindeutig gegen eine überwiegende Erziehung durch den Kläger, der mehr oder weniger durchgehend erwerbstätig und zudem während eines dreimonatigen Militärdienstes im Jahr 1984 sogar durchgehend abwesend gewesen ist. Die Beigeladene war in diesen Zeiten zu Hause und konnte sich um die Kinder kümmern. Allein die Aussage des Klägers, er habe ungefähr in der Zeit von 1980 bis 1987 an seiner Dissertation geschrieben und in dieser Zeit pro Jahr etwa 30 Tage Heimarbeit machen können, die er meistens so gelegt habe, dass er, wenn zum Beispiel ein Kind krank gewesen sei, dieses Kind habe betreuen können, kann angesichts dieser monatelangen Freistellung der Beigeladenen kein maßgeblicher Gesichtspunkt für eine Erziehungsbeteiligung sein, die die Beteiligung der Beigeladenen überwogen hat. Den Vortrag des Klägers, die Beigeladene sei vor oder nach den Geburten der Kinder teilweise wochenlang krank gewesen und habe diese nicht versorgen können, so dass er diese während der Schwangerschaften, des Mutterschutzes und der Krankheitszeiten der Beigeladenen vollständig versorgt habe, hält der Senat nicht für überwiegend wahrscheinlich. Die Beigeladene hat dem mehrfach widersprochen und bei ihrer Vernehmung im Verhandlungstermin am 03.02.2026 ausdrücklich und glaubhaft versichert, dass sie in den Zeiträumen, in denen sie nach der Geburt der Kinder zu Hause geblieben sei, durchaus dazu in der Lage gewesen sei, die Kinder zu betreuen.
Auch die im Verfahren vorgelegten Unterlagen aus dem zwischen dem Kläger und der Beigeladenen geführten Scheidungsverfahren sprechen nicht für eine überwiegende Erziehung des Klägers. So heißt es im Urteil des Bezirksgerichts W. vom 18.06.1987: „Der Erziehungsprozess der Kinder sei ungestört verlaufen, obwohl die Erziehung der Kinder überwiegend in den Händen der Beigeladenen gelegen habe. Der Kläger sei zwar im gleichen Maße wie die Beigeladene um das Erziehungsrecht bemüht und hänge mit gleicher Liebe an den Kindern, das Wohl der Kinder sei aber bei der Beigeladenen gesichert.“ In den Ausführungen des Referats Jugendhilfe aus Juni 1987 wird ausgeführt, dass der Anteil der bisherigen Erziehung, Betreuung und Versorgung der Kinder als gleichermaßen anzusehen sei. Dabei sei beachtlich, dass die Mutter der Kinder im Zusammenhang mit der Freistellung nach der Geburt der Kinder, während des Armeedienstes des Vaters und während der tagelangen Abwesenheit des Vaters aus dienstlichen Gründen zeitweise den überwiegenden Anteil geleistet habe bzw. ihr diese Aufgaben alleine oblegen hätten. Insgesamt sei von einer sinnvollen Arbeitsteilung auszugehen, wobei sich der Vater überwiegend der Gestaltung der Freizeit der Kinder (Wandern, Bergsteigen, Reiten) gewidmet habe, während der Mutter hauptsächlich die Zusammenarbeit mit der Schule und die Kontrolle der schulischen Pflichten oblegen habe. Da diese Freizeitgestaltung naturgemäß in den ersten zwei Lebensjahren der Kinder noch kein besonderes Gewicht gehabt haben dürfte, sprechen auch diese Ausführungen eindeutig gegen eine überwiegende Erziehung des Klägers in diesem hier allein maßgeblichen Zeitraum.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Dabei erscheint es sachgerecht, dass der Kläger der Beigeladenen ihre zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen für das Berufungsverfahren zu erstatten hat. Denn die Beigeladene hat sich zweitinstanzlich - anders noch als vor dem Sozialgericht - aktiv am Verfahren beteiligt, indem sie einen eigenen Antrag gestellt hat, der letztlich erfolgreich war, da die Entscheidung auch zu ihren Gunsten ergangen ist (Hessisches LSG, Urteil vom 30.09.2024 - L 5 R 282/21 , Rn. 59, juris).
Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), bestehen nicht.
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