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Rechtsprechung · LSG NRW

LSG NRW, Beschluss vom 27.03.2018 – L 18 R 801/17 B

Spruchkörper
18. Senat
ECLI
ECLI:DE:LSGNRW:2018:0327.L18R801.17B.00

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 19.6.2017 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

Randnummer 2

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Randnummer 3

Die fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig. Ob der Antragsteller prozessfähig ist, ist bei der Zulässigkeit des Rechtsmittels nicht zu prüfen, weil sich der Antragsteller gegen eine Entscheidung wendet, mit der für ihn wegen Prozessunfähigkeit ein besonderer Vertreter bestellt worden ist. In einem solchen Fall wird bei der Beurteilung der Zulässigkeit des Rechtsmittels Prozessfähigkeit unwiderleglich vermutet (so schon LSG NRW Breith 1992, 868ff; s auch BSG SozR 4 1500 § 72 Nr 1; LSG NRW, Beschl v 10.6.2009, Aktenzeichen (Az) L 19 B 69/09 AS). Die zentrale Frage der Prozessfähigkeit ist erst bei der Begründetheit des Rechtsmittels zu prüfen.

Randnummer 4

Die Beschwerde ist aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung unbegründet, § 142 Abs 2 Satz 3 SGG. Nur klarstellend weist der Senat darauf hin, dass er seine Überzeugung von der Prozessunfähigkeit des Antragstellers im vorliegenden Verfahren allein aus den im Wege des Urkundenbeweises verwerteten mündlichen Gutachten der Sachverständigen Dres. F und S vom 22.8.2012 (Termin vor dem 7. Senat des Landessozialgerichts NRW) stützt, in denen diese ihre schriftlichen Gutachten vom 7.10.2011 und 8.5.2012 in Bezug nehmen, mündlich erläutern und ihre Beurteilung bekräftigen.

Randnummer 5

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Randnummer 6

Diese Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden, § 177 SGG.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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