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Rechtsprechung · LSG NRW

LSG NRW, Beschluss vom 29.04.2019 – L 17 U 182/19 B

Spruchkörper
17. Senat
ECLI
ECLI:DE:LSGNRW:2019:0429.L17U182.19B.00

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln (SG) vom 04.04.2019 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe

Randnummer 2

Die zulässige Beschwerde des Klägers ist unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht (SG) den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen, da die Klage keine Aussicht auf Erfolg bot. Zur Begründung nimmt der Senat Bezug auf die Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung des SG, denen er sich nach eigener Überprüfung der Sach- und Rechtslage anschließt.

Randnummer 3

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung der §§ 183, 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Randnummer 4

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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