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Rechtsprechung · LSG NRW

LSG NRW, Beschluss vom 09.06.2026 – L 12 AS 790/26 B ER

Spruchkörper
12
ECLI
ECLI:DE:LSGNRW:2026:0609.L12AS790.26B.ER.00

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 29.04.2026 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe

Randnummer 2

Zu Recht hat das SG den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nebst Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Der Senat nimmt zur Begründung auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug (§ 142 Abs. 2 S. 3 Sozialgerichtsgesetz ), denen er sich nach eigener Prüfung.

Randnummer 3

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Randnummer 4

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar, § 177 SGG.

Zitierte Vorschriften

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