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Rechtsprechung · LSG NRW

LSG NRW, Beschluss vom 26.02.2018 – L 11 KR 827/17 B ER

Spruchkörper
11. Senat
ECLI
ECLI:DE:LSGNRW:2018:0226.L11KR827.17B.ER.00

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 21.11.2017 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

Randnummer 2

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

Randnummer 3

Das Sozialgericht (SG) Düsseldorf hat den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes im angefochtenen Beschluss zu Recht abgelehnt. Ein Anspruch auf eine vorläufige Versorgung mit Hörgeräten (§ 33 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V)) besteht nicht. Mit zutreffender Begründung hat das SG ausgeführt, dass ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht worden sei. Trotz ausdrücklicher Nachfrage des SG und Hinweis der Berichterstatterin im Beschwerdeverfahren vom 07.02.2018 hat die Antragstellerin nicht dargelegt, nicht (vorläufig) selbst die Kosten für die begehrte Versorgung tragen zu können. Insoweit wird auf die Ausführungen im angefochtenen Beschluss verwiesen (§ 142 Abs. 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG)).

Randnummer 4

Die Ausführungen der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren rechtfertigen keine andere Beurteilung. Die Kritik an der Interessenabwägung in erster Instanz hilft nicht darüber hinweg, dass die Antragstellerin einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht hat.

Randnummer 5

Schließlich kann die erforderliche Genehmigung auch nicht gemäß § 13 Abs. 3a SGB V als fingiert angesehen werden, weil die Antragsgegnerin die erforderlichen Handlungsfristen eingehalten hat.

Randnummer 6

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Randnummer 7

Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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