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Rechtsprechung · LSG Hessen

LSG Hessen, Beschluss vom 04.08.1997 – L 7 B 109/96

Spruchkörper
7. Senat
ECLI
ECLI:DE:LSGHE:1997:0804.L7B109.96.0A

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 15. Juli 1996 in der Fassung des Beschlusses vom 21. Oktober 1996 wird zurückgewiesen.

Tatbestand

Randnummer 1

I.

Zwischen den Beteiligten ist der Gegenstandswert des Rechtsstreits vor dem Sozialgericht Frankfurt S-28/Ka-412/95 streitig. In diesem Rechtsstreit stritten die Beteiligten um die Vergütung der von den Klägern in den Quartalen II und III/93 erbrachten Großgeräte-Leistungen. Dieser Rechtsstreit endete durch Abschluss eines Unterwerfungsvergleiches.

Randnummer 2

Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom 15. Juli 1996 den Gegenstandswert des Rechtsstreits auf 81.425 DM festgesetzt. Auf die Beschwerde der Beklagten hat das Sozialgericht den Gegenstandswert auf 40.712,50 DM abgeändert und im übrigen die Sache dem Hessischen Landessozialgericht vorgelegt.

Randnummer 3

Die Beklagte ist weiterhin der Auffassung, vorliegend sei der Gegenstandswert nach dem Regelgegenstandswert i.H.v. 8.000,– DM festzusetzen.

Randnummer 4

Sie beantragt,

den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 15. Juni 1996 in der Fassung des Beschlusses vom 21. Oktober 1996 abzuändern und den Gegenstandswert des Rechtsstreits vor dem Sozialgericht Frankfurt am Main S-28/Ka-412/95 auf 8.000,– DM festzusetzen.

Randnummer 5

Die Kläger beantragen sinngemäß,

die Beschwerde insoweit zurückzuweisen, als die Beklagte die Festsetzung eines niedrigeren Gegenstandswerts als 40.712,50 DM begehrt.

Randnummer 6

Sie tragen vor, unter Zurückstellung ihrer Bedenken seien sie der Auffassung, das Sozialgericht habe den Gegenstandswert mit Beschluss vom 21. Oktober 1996 mit 40.712,– DM zutreffend festgesetzt.

Gründe

Randnummer 7

II.

Der Beschwerde der Beklagten gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes auf 40.712,50 DM konnte nicht abgeholfen werden.

Randnummer 8

Nach § 116 Abs. 2 Nr. 1 BRAGO werden in Verfahren aufgrund der Beziehung zwischen Ärzten, Zahnärzten und Krankenkassen sowie öffentlich-rechtlicher Versicherungsträger untereinander die Gebühren nach dem Gegenstandswert berechnet. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 BRAGO bestimmt sich der Gegenstandswert nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften. § 13 Gerichtskostengesetz (GKG) gilt jedoch nicht für die Sozialgerichtsbarkeit. Deshalb ist der Gegenstandswert nach § 8 Abs. 2 BRAGO zu bestimmen.

Randnummer 9

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Gegenstandswert nicht auf 8.000,00 DM festzusetzen.

Randnummer 10

Zwar ergibt sich der Gegenstandswert für den vorliegenden Rechtsstreit nicht aus den in § 8 Abs. 2 Satz 1 BRAGO genannten Vorschriften der Kostenordnung. Er steht jedoch gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 1. Halbsatz 2. Alt. BRAGO auf sonstige Weise fest, da er wie in den angefochtenen Beschlüssen berechnet werden kann. Für diese Berechnung ist ergänzend § 13 GKG heranzuziehen (BSG, Beschluss vom 27. Juni 1986 Az.: 6 RKa 26/84 m.w.N.), der maßgeblich auf die sich aus den Anträgen ergebende Bedeutung des Rechtsstreits abstellt.

Randnummer 11

Somit stehen genügende tatsächliche Anhaltspunkte zur Bestimmung des Streitwertes fest, die einen Rückgriff auf den Regelstreitwert von 8.000,00 DM (§ 8 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz BRAGO) nicht erforderlich machen.

Randnummer 12

Die dazu vom Sozialgericht angestellten Überlegungen sind nicht zu beanstanden.

Randnummer 13

Entgegen der Auffassung der Beklagten ergibt sich nach den im ersten Rechtszug gewechselten Schriftsätzen eindeutig, dass die Kläger sich gegen die Herabsenkung des Punktwertes der Honorargruppe 3 um etwa 15 % wenden. In dieser Honorargruppe sind die einzelnen CT-Leistungen nach den Gebührennummern 5200 bis 5221 und die MRT Leistungen der Gebührennummern 5500 bis 5512 enthalten.

Randnummer 14

Soweit die Beklagte zutreffend anführt, dass im angefochtenen Beschluss der Punktwert der jeweiligen Quartale fehlerhaft angegeben wurde, konnte dies zu keinem anderen Ergebnis führen. Die Punktwerte der einzelnen Quartale waren nicht Gegenstand der Bestimmung des Wertes des Streitgegenstandes des Rechtsstreits. Die fünfzehn prozentige Höhervergütung der beiden streitbefangenen Quartale wurden aus den jeweiligen Abrechnungsumfängen von 276.808,00 DM bzw. 266.030,00 DM ermittelt.

Randnummer 15

Die Beteiligten haben für das Beschwerdeverfahren einander keine Kosten zu erstatten.

Randnummer 16

Dieser Beschluss ist gemäß § 177 Sozialgerichtsgesetz (SGG) unanfechtbar.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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