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Rechtsprechung · LSG Hessen

LSG Hessen, Beschluss vom 24.03.2020 – L 4 AY 14/19 B ER

Berichtigungsbeschluss zum Beschluss des Hessischen Landessozialgerichs vom 26.02.2020, Az. L 4 AY 14/19 B ER
Spruchkörper
4. Senat

Tenor

Der Beschluss des Senats vom 26. Februar 2020 wird wie folgt berichtigt: In den letzten beiden Zeilen des zweiten Absatzes des Tenors werden „Januar 2019“ durch „Januar 2020“ und „Februar 2019“ durch „Februar 2020“ ersetzt.

Gründe

Die Berichtigung von Amts wegen beruht auf § 138 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in entsprechender Anwendung. Die Angabe der falschen Jahreszahl (2019 statt 2020) beim Ausspruch zur einstweiligen Anordnung ist eine hiernach zu berichtigende offenbare Unrichtigkeit. Die Unrichtigkeit ist offenbar, d.h. sie liegt auf der Hand, wie sich aus den Gründen des Beschlusses, insbesondere dem dortigen streitgegenständlichen Zeitraum ergibt.

Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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