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Rechtsprechung · LSG Hamburg

LSG Hamburg, Urteil vom 10.10.2023 – L 4 AS 224/22 D

Spruchkörper
4. Senat
ECLI
ECLI:DE:LSGHH:2023:1010.L4AS224.22D.00

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

Randnummer 1

Die Kläger begehren vom Beklagten die Kostenübernahme für einen Herd in Höhe von 496,65 Euro und einen Waschtrockner in Höhe von 726,15 Euro. Der entsprechende Antrag der Kläger vom 15. November 2018 wurde vom Beklagten mit Bescheid vom 29. November 2018 abgelehnt und der dagegen eingelegte Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 27. März 2019 zurückgewiesen. Das Sozialgericht hat die dagegen gerichtete Klage vom 26. April 2019 mit Gerichtsbescheid vom 9. September 2022, dem Prozessbevollmächtigten der Kläger am 22. September 2022 zugestellt, abgewiesen.

Randnummer 2

Die zulässige Berufung der Kläger vom 11. Oktober 2022, über die der Berichterstatter zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet, weil der Senat das Verfahren gemäß § 153 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) mit Beschluss vom 1. August 2023 auf ihn übertragen hat, bleibt ohne Erfolg. Der Senat sieht gemäß § 136 Abs. 4 SGG in Ausübung seines Ermessens von der weiteren Darstellung des Tatbestands und der Entscheidungsgründe wegen des von den allein unterlegenen Klägern erklärten Verzichts auf Rechtsmittel ab.

Randnummer 3

Diese Entscheidung ist infolge des wirksamen Rechtsmittelverzichts unanfechtbar.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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