Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · LSG Berlin-Brandenburg

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12.06.2013 – L 27 R 131/13 B

Übernahme der Kosten eines nach § 109 SGG eingeholten Gutachtens auf die Staatskasse
Spruchkörper
27. Senat
ECLI
ECLI:DE:LSGBEBB:2013:0612.L27R131.13B.0A

Orientierungssatz

1. Ob die Kosten eines nach § 109 SGG eingeholten Gutachtens auf die Staatskasse zu übernehmen sind, ist eine Ermessensentscheidung. Dabei ist zu berücksichtigen, ob das Gutachten die Sachaufklärung objektiv wesentlich gefördert und somit Bedeutung für die gerichtliche Entscheidung oder den Ausgang des Verfahrens gewonnen hat.

2. Die Kosten eines solchen Gutachtens sind der Staatskasse aufzuerlegen, wenn es den Kläger zur Rücknahme seiner Klage bewegt hat. Damit hat es maßgeblich zur Erledigung des Rechtsstreits beigetragen.

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 16. Januar 2013 aufgehoben.

Die Kosten des nach § 109 Sozialgerichtsgesetz eingeholten Gutachtens des Orthopäden Dr. R vom 8. Dezember 2011 werden der Staatskasse auferlegt, weil es den Kläger zur Rücknahme bewegt und damit maßgeblich zur Erledigung des Rechtsstreits beigetragen hat.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im Wortlaut aus amtlichen Quellen, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat LSG Berlin-Brandenburg in L 27 R 131/13 B entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten