Rechtsprechung · LSG Berlin-Brandenburg
LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12.06.2013 – L 27 R 131/13 B
- Spruchkörper
- 27. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:LSGBEBB:2013:0612.L27R131.13B.0A
Orientierungssatz
1. Ob die Kosten eines nach § 109 SGG eingeholten Gutachtens auf die Staatskasse zu übernehmen sind, ist eine Ermessensentscheidung. Dabei ist zu berücksichtigen, ob das Gutachten die Sachaufklärung objektiv wesentlich gefördert und somit Bedeutung für die gerichtliche Entscheidung oder den Ausgang des Verfahrens gewonnen hat.
2. Die Kosten eines solchen Gutachtens sind der Staatskasse aufzuerlegen, wenn es den Kläger zur Rücknahme seiner Klage bewegt hat. Damit hat es maßgeblich zur Erledigung des Rechtsstreits beigetragen.
Tenor
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 16. Januar 2013 aufgehoben.
Die Kosten des nach § 109 Sozialgerichtsgesetz eingeholten Gutachtens des Orthopäden Dr. R vom 8. Dezember 2011 werden der Staatskasse auferlegt, weil es den Kläger zur Rücknahme bewegt und damit maßgeblich zur Erledigung des Rechtsstreits beigetragen hat.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Zitierte Vorschriften
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