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Rechtsprechung · LSG Berlin-Brandenburg

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14.10.2010 – L 13 SB 200/10 B PKH

Prozesskostenhilfe: Zulässigkeit einer Beschwerde gegen die nachträgliche Festsetzung von Ratenzahlungen
Spruchkörper
13. Senat
ECLI
ECLI:DE:LSGBEBB:2010:1014.L13SB200.10BPKH.0A

Orientierungssatz

Gegen einen Beschluss des Sozialgerichts auf Festsetzung von monatlichen Raten im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe, mit dem der ursprüngliche Bewilligungsbeschluss zu Lasten des Antragstellers abgeändert wird, ist eine Beschwerde nicht statthaft.(Rn.2)

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 29. Juni 2010 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

Randnummer 1

Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig.

Randnummer 2

Mit Beschluss vom 29. Juni 2010 hat das Sozialgericht Cottbus seinen Beschluss vom 8. Februar 2010, mit dem es dem Kläger für dessen auf Zuerkennung des Merkzeichens „RF“ gerichtete Klage zum Az. S 26 SB 147/09 Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt hatte, dahingehend geändert, dass es eine Ratenzahlung in Höhe von monatlich 30,00 € bestimmt hat. Hiergegen hat der Kläger Beschwerde eingelegt. Er wendet sich gegen die Festsetzung der Raten.

Randnummer 3

Die Beschwerde ist unstatthaft. Gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG ist die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe ausgeschlossen, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Vorliegend hat das Sozialgericht Prozesskostenhilfe nur unter Festsetzung von Raten bewilligt. In der Festsetzung von Raten liegt eine Teilablehnung, die ausschließlich aufgrund der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erfolgt und deshalb von § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG erfasst ist (vgl. den Beschluss des 19. Senats des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 6. Januar 2009, L 19 B 1251/08 AS PKH, bei Juris, mit weiteren Nachweisen). Denn der Wortlaut des § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG enthält keine Ansatzpunkte dafür, dass nur die auf den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen eines Antragstellers beruhende vollständige Antragsablehnung, nicht aber die Teilablehnung erfasst sein soll. Der Ausschluss der Beschwerde bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Festsetzung von Raten entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers. Nach der Gesetzesbegründung soll die Ablehnung von Prozesskostenhilfe nur dann mit der Beschwerde angefochten werden können, wenn die Erfolgsaussichten in der Hauptsache vom Gericht verneint wurden (vgl. BT-Drucks. 16/7716 S. 27, zu Nr. 29).

Randnummer 4

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG, 127 Abs. 4 ZPO.

Randnummer 5

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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