Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · LSG Berlin-Brandenburg

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.09.2026 – L 1 KR 225/23

Fußhebersystem, Behinderungsausgleich, Gebrauchsvorteil
Spruchkörper
1. Senat
ECLI
ECLI:DE:LSGBEBB:2026:0918.L1KR225.23.00

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat auch die außergerichtlichen Kosten der Klägerin für das

Berufungsverfahren zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Randnummer 1

Die Beteiligten streiten über die Versorgung der Klägerin mit dem Fußhebersystem BL

Randnummer 2

Die geborene Klägerin ist bei der Beklagten krankenversichert. Sie leidet u.a. an Multipler Sklerose mit der Folge einer beinbetonten Tetraparese. Die Klägerin beantragte bei der Beklagten mit Kostenvoranschlag des Leistungserbringers p vom 26. Februar 2021 über eine Summe von 13.044,41 EUR auf der Grundlage einer entsprechenden ärztlichen Verordnung vom 17. Februar 2021 die Kostenübernahme für das B Unterschenkelsystem mit Fernbedienung zur beidseitigen Versorgung.

Randnummer 3

Die Beklagte lehnte dies mit Bescheid vom 15. März 2021 ab mit der Begründung, für die Anwendung des beantragten Peroneusstimulationsgerätes gebe es keine offiziellen medizinischen Studien, die eine Überlegenheit des Produkts gegenüber den standardisierten oder den dynamischen Fußheberorthesen belegten.

Randnummer 4

Die Klägerin erhob Widerspruch und übersandte zur Wirksamkeit des begehrten Fußhebersystems eine Stellungnahme des Leistungserbringers vom 7. April 2021. Danach habe die Gangqualität der Klägerin deutlich zugenommen, die Qualität des Treppensteigens sei verbessert worden und die Gangstrecke habe verlängert werden können. Ferner sei das Barfußlaufen möglich, welches maßgeblich ihren Alltag erleichtere.

Randnummer 5

Auf Veranlassung der Beklagten gab der Medizinischen Dienst (MD) unter dem 6. Mai 2021 eine sozialmedizinische Stellungnahme nach Aktenlage ab: Die Klägerin sei nicht frei stehfähig. Dies sei jedoch Voraussetzung für eine zielführende Versorgung

Randnummer 6

Einen erneuten Antrag der Klägerin lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 31. August 2021 ab. Ihrem weiteren Widerspruch fügte die Klägerin eine Videodokumentation bei. Die Beklagte holte wiederum eine sozialmedizinische Stellungnahme des MD ein, die dieser unter dem 20. Dezember 2021 nach Aktenlage erstattete. Auf der Videodokumentation sei lediglich das Gehen an einem vierrädrigen Rollator mit rechtsseitig angelegter Manschette eines funktionellen Elektrostimulationsgeräts, das Treppe auf- und abwärts gehen mit personeller Hilfe und rechtsseitiger angelegter Manschette eines funktionellen Elektrostimulationsgeräts sowie das Treppengehen im unversorgten Zustand mit personeller Hilfe dokumentiert. Es könne weder die Zweckmäßigkeit der beantragten Versorgung erkannt noch deren Unbedenklichkeit bestätigt werden.

Randnummer 7

Mit Widerspruchsbescheid vom 24. Februar 2022 wies die Beklagte die Widersprüche der Klägerin zurück unter Bezugnahme auf die Gutachten des MD, welcher das Vorliegen der medizinischen Anspruchsvoraussetzungen für das beantragte Fußhebersystem nicht bestätigt habe.

Randnummer 8

Dagegen hat die Klägerin am 28. März 2022 Klage vor dem Sozialgericht Berlin (SG) erhoben. Zu deren Begründung hat sie vorgebracht, das begehrte System sei ein Hilfsmittel, das auf die Wiederherstellung und Verbesserung des Gehvermögens ziele und damit dem unmittelbaren Behinderungsausgleich diene. Es bewirke über die Elektrostimulation der Muskulatur eine Kontraktion, sodass die Fußspitzen beim Gehen angehoben würden. Damit setze das Fußhebersystem unmittelbar an der ausgefallenen Körperfunktion an. Gleichwertige andere Hilfsmittel gebe es nicht. Zu berücksichtigen sei zudem insbesondere, dass sich die Versorgung mit dem begehrten Hilfsmittel nicht nur in einer geringgradigen Verbesserung erschöpfe, sondern wesentliche Gebrauchsvorteile biete. Die Klägerin könne sich mit dem beantragtem Fußhebersystem wesentlich freier und selbstständiger bewegen. Insbesondere ohne Rollstuhl und sogar barfuß möglich. Die Klägerin besitze die notwendigen Fähigkeiten zur Nutzung der beantragten Versorgung.

Randnummer 9

Die Beklagte hat geltend gemacht, die Klägerin sei erheblich sehbeeinträchtigt und trage das Merkzeichen BI. Auch deshalb bestehe eine sehr große Sturzgefahr.

Randnummer 10

Das SG hat den Orthopädietechnikermeister S befragt und Befundberichte des behandelnden Neurologen Dr. L eingeholt. Ferner hat es ein Gutachten zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit der Klägerin vom 18. Juli 2017 beigezogen. Wegen der Ergebnisse wird auf Bl. 57 bis 63 sowie Bl. 72 bis 78 der Gerichtsakten Bezug genommen.

Randnummer 11

Mit Urteil vom 4. Juli 2023 hat das SG die Beklagte unter Aufhebung der streitgegenständlichen Bescheide verurteilt, die Klägerin mit dem beantragten Fußhebersystem Typ B als Paar zu versorgen. Zur Begründung hat es u. a. ausgeführt, die Klägerin habe nach § 33 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) einen Anspruch auf die Versorgung. Das Fußhebersystem diene einem unmittelbaren Behinderungsausgleich, also dem Ausgleich der ausgefallenen oder beeinträchtigten Körperfunktion selbst. Denn es helfe der Klägerin beim Gehen und bei der Verlängerung der Wegstrecke, indem sie ihre Füße zum richtigen Zeitpunkt anheben und wieder absenken könne. Ausweislich der in der mündlichen Verhandlung vorgeführten Videodokumentation sei davon auszugehen, dass die Klägerin mit dem Fußhebersystem in der Lage sei, flüssiger und dynamischer in der Ebene und beim Treppensteigen zu gehen. Die Gesamtbewegungsabläufe erschienen koordinierter und kraftvoller. Das Schrittbild wirke länger und sicherer. Es gebe ferner keine günstigeren und gleichwertigen Hilfsmittel zum Ausgleich der Behinderung. Die von der Beklagten aufgeführten Alternativen höben den Vorderfuß permanent mechanisch an. Sie verhinderten ein Absinken des Vorderfußes beim Gehen. Das hier streitige Fußhebersystem führe zu einer aktiven Muskelkontraktion im Bein. Die Fußspitze werde aktiv angehoben, was ein natürliches Gangbild bewirke. Auch führe nach den Schilderungen der Klägerin das dauerhafte Tragen herkömmlicher Orthesen schneller zu Fehl- und Überlastungsreaktionen.

Randnummer 12

Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten vom 7. Juli 2023. Zu deren Begründung führt sie ergänzend aus, der MD sei in zwei Gutachten zu dem Ergebnis gelangt, dass sich für die Klägerin durch die Nutzung des L keine wesentlichen Gebrauchsvorteile ergäben. Hingegen sei das SG ohne eigene Sachkunde nicht nachvollziehbar zu dem Ergebnis gelangt, dass die Klägerin mit dem Fußhebelsystem in der Lage sei, flüssiger und dynamischer in der Ebene und treppauf und -abwärts zu gehen. Eine Videodokumentation, bei welcher die Benutzung der der Klägerin im Frühjahr 2019 zur Verfügung gestellten Neurodyn-Comfort-Fußheberorthesen gezeigt wird, sei nicht vorgelegt worden. Soweit die Klägerin erstmals in der mündlichen Verhandlung von muskuläre Reizerscheinungen bei der Benutzung der mechanischen Fußheberorthesen berichtet habe, seien diese weder medizinisch belegt, noch habe sich die Klägerin an Leistungserbringer oder ihre Ärzte gewandt. Auch sei medizinisch nicht belegt, dass durch die Benutzung des L300 Go ein wesentlicher Gebrauchsvorteil in Bezug auf die Funktion des Gehens gegenüber mechanischen Fußheberorthesen gegeben sei. Der MD habe in seinem Gutachten vom 6. Mai 2021 ausgeführt, dass die Klägerin laut Pflegegutachten 2017 nicht freistehfähig sei. Dies folge auch aus dem im Zusammenhang mit der Beantragung eines mobilen Stehtrainers erstellten MD-Gutachten vom 11. November 2025. Diesem sei ferner zu entnehmen, dass sich der Zustand der Klägerin (negativ) verändert habe. Die Klägerin leide an MS mit schubförmigem Verlauf. Eine freie Stehfähigkeit sei jedoch Grundvoraussetzung für eine zielführende Versorgung mit funktionellen Elektrostimulationssystemen.

Randnummer 13

Auf Veranlassung der Beklagten ist durch den MD am 15. April 2026 eine Untersuchung durchgeführt worden, bei der die Klägerin die Geräte nach einmonatiger Zurverfügungstellung benutzt hat. Anwesend waren bei der Begutachtung ihre Assistentin sowie seitens des MD ein Facharzt für Neurologie und Sozialmedizin und eine Orthopädie-Meisterin. In seinem Gutachten vom 20. April 2026 ist der MD zu dem Ergebnis gelangt, die Voraussetzungen für eine Leistungsgewährung zur Verordnung seien nicht erfüllt: Weder mit den beantragten Hilfsmitteln, noch mit der vorhandenen textilen Fußheberorthese oder ohne Hilfsmittel sei der Klägerin in der Untersuchungssituation das Gehen möglich gewesen. Der Versuch des Gehens mit den beidseitig angelegten Hilfsmitteln L300 GO sei in der Untersuchungssituation vielmehr nur gehalten durch zwei Hilfspersonen und mit Festhalten am Rollstuhl für einzelne Schritte durchführbar gewesen, ohne dass eine Gangabwicklung erreichbar gewesen sei. Es habe sich eine massive Stand- und Gangunsicherheit sowie eine Fallneigung bei ausgeprägter proximaler Koordinationsstörung der Beine gezeigt. Die inkomplette Fußheberparese beidseits habe in der Untersuchungssituation nicht als einzige und auch nicht als ausschlaggebende Ursache der Gangstörung imponiert. Vielmehr habe sich eine ausgeprägte Koordinationsstörung der Beine als ganglimitierend gezeigt. Diese sei nach Auffassung des Gutachters nicht durch eine Elektrostimulation zu beeinflussen. Die Klägerin habe aufgrund der Koordinationsstörung der Arme die Geräte nicht selbstständig anlegen können. So sei es während der Anwendung zu Fehlstimulationen mit akustischem Warnsignal des Gerätes und zu einschießendem ziehendem Schmerz im Bereich der Stimulation gekommen. Daraus ergäben sich aus gutachterlicher Sicht Gefährdungsmomente bezogen auf eine mögliche Sturzgefahr und Fehlstimulationen. Dies werde augenfällig anhand des aktuell erhobenen klinischen Befundes einer ausgeprägten Sensibilitätsstörung der Beine rechts mehr als links und stelle eine Anwendungsbeschränkung gemäß der Gebrauchsanweisung des Herstellers dar. Auch in der klinischen Untersuchung sei eine ausgeprägte Spastik mit einschießenden unerschöpflichen Kloni (Muskelzucken) des rechten Fußes bei passiver Bewegung des Fußes erkennbar gewesen, welches eine Anwendungsbeschränkung im Sinne der Warnhinweise des Herstellers „Sensibilitätsstörung“ und „Erhöhung der Muskelspastizität“ begründe. Soweit die Klägerin angegeben habe, zur Nutzung der am 31. März 2026 zur Verfügung gestellten der Geräte L einen Rollator genutzt zu haben, mit dem sie mehrere Schritte habe gehen können, könne eine abschließende Würdigung dieser Angaben und der Videoaufnahmen nicht erfolgen, weil am Begutachtungstag kein Rollator mitgebracht worden sei.

Randnummer 14

Die Beklagte trägt dazu ergänzend vor, es sei nicht feststellbar, ob die Klägerin mit einer vom MD empfohlenen dynamischen Fußheberorthese einen vergleichbaren Gang erzielen würde wie mit dem begehrten Gerät. Dem MD-Gutachter im Widerspruchsverfahren hätten die früheren Videos vorgelegen, er habe aber keine wesentliche Gangverbesserung gesehen. Das Hilfsmittel sei bereits im Vorverfahren zur Verfügung gestellt worden und jetzt vor der MD-Begutachtung noch einmal. Eine längere Erprobungsphase sei aufgrund der erheblichen Kosten unwirtschaftlich.

Randnummer 15

Die Beklagte beantragt,

Randnummer 16

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 4. Juli 2023 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Randnummer 17

Die Klägerin beantragt,

Randnummer 18

die Berufung zurückzuweisen.

Randnummer 19

Sie verteidigt die angegriffene Entscheidung. Das SG habe unter dem Aspekt der Teilhabe festgestellt, dass sich durch die begehrten Orthesen positive Gebrauchsvorteile ergeben, die bereits mit Schreiben des Orthopädietechnikers Sievers vom 30. November 2021 zur erfolgreichen Erprobung dargestellt worden seien. Die mit dieser Versorgung aufgenommenen Videos aus 2021 zeigten im Vergleich zu dem aus 2026 stammenden ohne Versorgung, dass es zu einem deutlich flüssigeren Gangbild verhelfe. Die Frage, ob Gebrauchsvorteile vorlägen, beziehe sich auf die Beeinträchtigung der Teilhabe, die nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht nach medizinischen Maßstäben zu beurteilen sei. Da die Klägerin schon jetzt Fußheberorthesen benutze, verschlimmere sich die Sturzgefahr in keinem Falle. Der Gebrauchsanweisung für das begehrte Gerät sei nicht zu entnehmen, dass eine freie Stehfähigkeit Voraussetzung für seine Anwendung sei. Eine fehlende freie Stehfähigkeit sei auch nicht unter den Kontraindikationen oder Vorsichtsmaßnahmen aufgeführt. Im Hilfsmittelverzeichnis seien keine vergleichbaren Produkte zum begehrten Hilfsmittel verzeichnet. Während den probeweisen Versorgungen mit dem L sei es nicht zu elektrischen Fehlfunktionen gekommen. Ausweislich der nach der Untersuchung beim MD von April 2026 ohne Hilfsmittelnutzung aufgenommenen und im August 2026 übersandten Videoaufnahme könne sie durchaus am Rollator gehen.

Randnummer 20

Die Klägerin hat unter dem 12. August 2026 diese Videodokumentation zum Gangbild am Rollator ohne Orthese vorgelegt, ferner ein ärztliches Attest ihres behandelnden Neurologen L vom 12. August 2026 sowie Stellungnahmen der sie behandelnden Pflegefachkraft H vom 18. August 2026 und ihres Orthopäden Dr. W vom 16. September 2026.

Randnummer 21

Auf die jeweils genannten Befundberichte, Videodateien, Gutachten und Stellungnahmen wird wegen ihres Inhalts ergänzend verwiesen. Der Senat hat die „Gebrauchsanweisung (Fachpersonal) L“ in das Verfahren eingeführt. Die im August 2026 von der Klägerin übersandte Videoaufnahme ist in der mündlichen Verhandlung vorgespielt worden.

Gründe

Randnummer 22

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Randnummer 23

Das SG hat die Beklagte zu Recht zur Versorgung mit dem begehrten Hilfsmittel verurteilt. Die zulässige Anfechtungs- und Leistungsklage ist begründet. Die Bescheide der Beklagten vom 15. März 2021 und 31. August 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. Februar 2022 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Sie hat einen Anspruch auf die beidseitige Versorgung mit dem begehrten Fußhebersystem des Typs „B".

Randnummer 24

Nach § 33 Abs. 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Abs. 4 SGB V ausgeschlossen sind. Gleichzeitig gehören die im Einzelfall erforderlichen Hilfsmittel (§ 42 Abs. 2 Nr. 6 i. V. m. § 47 SGB IX) auch zum Leistungskatalog der medizinischen Rehabilitation im Sinne des Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX). Versicherte mit Behinderungen wie die Klägerin (§ 2 SGB IX) haben gegen die Krankenkasse dem Grunde nach Anspruch auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach Maßgaben von §§ 42 ff. SGB IX, soweit dies erforderlich ist, um Behinderungen einschließlich chronischer Krankheiten abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, auszugleichen oder eine Verschlimmerung zu verhüten (§ 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IX). Ziel ist es, die aus gesundheitlichen Gründen eingeschränkten Betätigungsmöglichkeiten und eine damit einhergehende funktionelle Leistungsunfähigkeit des Betroffenen möglichst weitgehend wiederherzustellen.

Randnummer 25

Wie bereits das SG zutreffend dargestellt hat, dienen die begehrten elektrischen Fußheber dem Behinderungsausgleich. Das System ist weder als Gebrauchsgegenstand (§ 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V) des täglichen Lebens von der Versorgung ausgeschlossen noch nach § 34 Abs. 4 SGB V. Das Hilfsmittel kann die Fußbewegungen unmittelbar verbessern und dient deshalb der Befriedigung der allgemeinen Grundbedürfnisse des Gehens und Stehens, und damit gleichzeitig der Erschließung des Nahbereichs und einem möglichst selbstbestimmten und selbstständigen Leben (vgl. st. Rspr. des BSG, z. B. Urteil vom 15. März 2018 – B 3 KR 18/17 R – juris Rn 42 m.w.N.).

Randnummer 26

Für den Versorgungsumfang, insbesondere die Qualität, Quantität und Diversität der Hilfsmittelausstattung kommt es sowohl beim unmittelbaren als auch beim mittelbaren Behinderungsausgleich allein auf den Umfang der mit dem begehrten Hilfsmittel zu erreichenden Gebrauchsvorteile an. Ohne Wertungsunterschiede besteht in beiden Bereichen Anspruch auf die im Einzelfall ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Hilfsmittelversorgung, nicht jedoch auf eine Optimalversorgung. Deshalb besteht kein Anspruch auf ein teureres Hilfsmittel, soweit die kostengünstigere Versorgung für den angestrebten Nachteilsausgleich funktionell in gleicher Weise geeignet ist. Demgemäß haben die Krankenkassen nicht für solche „Innovationen“ aufzukommen, die keine wesentlichen Gebrauchsvorteile für den Versicherten bewirken, sondern sich auf einen bloß besseren Komfort im Gebrauch oder eine bessere Optik beschränken (vgl. BSG, a.a.O. m.w.N.). Speziellen Wünschen im Hinblick auf Komfort oder Ästhetik ist nur nachzukommen, wenn der Versicherte die Mehrkosten trägt (§ 33 Abs. 1 Satz 6 SGB V).

Randnummer 27

Das gegenständliche elektrische Fußhebersystem bietet der Klägerin im Vergleich zu möglicherweise kostengünstigeren mechanischen Fußhebern im Alltag wesentliche, die Funktionalität betreffende Gebrauchsvorteile. Dabei geht es hier nicht lediglich um Bequemlichkeit, Optik oder den Nutzungskomfort. Für die Erforderlichkeit einer Versorgung mit einem technisch aufwendigen, innovativen Hilfsmittel ist im Einzelfall davon abhängig, ob der Leistungsberechtigte nach seinen individuellen körperlichen und geistigen Voraussetzungen und seiner persönlichen Lebensgestaltung die Gebrauchsvorteile dieses speziellen Hilfsmittels auch tatsächlich nutzen kann (BSG, a.a.O. m.w.N.). Dies ist hier der Fall.

Randnummer 28

Wie bereits das SG zutreffend im angefochtenen Urteil dargestellt hat, ist der Anspruch auf die Versorgung mit dem begehrten Hilfsmittel zunächst nicht deswegen ausgeschlossen, weil dieses nicht in dem nach § 139 SGB V von dem GKV-Spitzenverband erstellten Hilfsmittelverzeichnis aufgeführt ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts handelt es sich bei der Listung im Hilfsmittelverzeichnis um keine Anspruchsvoraussetzung, sondern lediglich um eine Auslegungshilfe, die für die Gerichte nicht verbindlich ist (vgl. BSG, Urteil vom 6. Juni 2002 - B 3 KR 68/01 R – juris Rn. 12).

Randnummer 29

Das SG hat auch mit Recht ausgeführt, dass der Anspruch nicht deshalb ausgeschlossen ist, weil eine mit dem Hilfsmittel im untrennbaren Zusammenhang stehende Behandlungsmethode nicht durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (GBA) anerkannt worden ist: Wird ein Hilfsmittel als untrennbarer Bestandteil einer neuen vertragsärztlichen Behandlungs- oder Untersuchungsmethode eingesetzt, hat zwar die Krankenkasse die Kosten hierfür grundsätzlich erst zu übernehmen, wenn der GBA die Methode positiv bewertet hat (vgl. BSG, Urteile vom 8. Juli 2015 – B 3 KR 6/14 R – juris Rn. 17 ff. und – B 3 KR 5/14 R – juris Rn. 26 ff.). Einschlägig ist insoweit aber die erste Alternative des § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V, also die Sicherung des Erfolges der Krankenbehandlung bzw. der Behinderungsvorsorge. Diese betrifft lediglich solche Gegenstände, die aufgrund ihrer Hilfsmitteleigenschaft spezifisch im Rahmen der ärztlich verantworteten Krankenbehandlung eingesetzt werden, um zu ihrem Erfolg beizutragen. Es ist ausreichend, aber auch notwendig, dass mit dem Hilfsmittel ein therapeutischer Erfolg angestrebt wird (BSG, Urteil vom 16. September 2004 – B 3 KR 19/03 R – juris Rn. 18). Bewegliche sächliche Mittel zur Förderung oder Ermöglichung der Mobilisation können hingegen nur in besonders gelagerten Fällen Hilfsmittel „zur Sicherung des Erfolgs der Krankenbehandlung“ sein. Nicht jedwede gesundheitsfördernde Betätigung ist nämlich als „spezifischer Einsatz im Rahmen der ärztlich verordneten Krankenbehandlung“ anzusehen. Einen fehlenden engen Bezug zu einer konkreten Krankenbehandlung weisen gesundheitsförderliche Maßnahmen auf, die (nur) allgemein auf die Verbesserung der körperlichen Leistungsfähigkeit, die Mobilisierung von Restfunktionen des behinderten Menschen, die Erhöhung der Ausdauer und Belastungsfähigkeit sowie die Hilfe bei der Krankheitsbewältigung zielen. Andernfalls bedürfte es nicht der besonderen Leistungstatbestände u.a. der §§ 20 ff. SGB V. Ein weitergehender spezifischer Bezug zur ärztlich verantworteten Krankenbehandlung kommt daher nur solchen Maßnahmen zur körperlichen Mobilisation zu, die in engem Zusammenhang mit einer andauernden, auf einem ärztlichen Therapieplan beruhenden Behandlung durch ärztliche und ärztlich angeleitete Leistungserbringer stehen und für die gezielte Versorgung im Sinne der Behandlungsziele des § 27 Abs. 1 Satz 1 SGB V als erforderlich anzusehen sind (vgl. BSG, Urteil vom 15. März 2018 – B 3 KR 4/16 R – juris Rn. 43).

Randnummer 30

Wie auch das SG ausführlich dargestellt hat, erfolgte die Verordnung des elektrischen Fußhebersystems hier nicht als Trainingsmittel zu Therapiezwecken, sondern zum Behinderungsausgleich (vgl. auch LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24. Oktober 2019 – L 1 KR 15/18 – juris Rn. 37 f. unter Bezugnahme auf LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 19. Juni 2018 – L 11 KR 1996/17 – juris Rn. 29 f.; LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 28. Juni 2018 – L 5 KR 183/17 – juris Rn. 44; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 8. November 2018 – L 5 KR 21/18 – juris Rn. 31). Die Klägerin verspricht sich hiermit ein natürlicheres Gangbild, das u.a. längere Gehstrecken mit dem von ihr genutzten Rollator ermöglicht.

Randnummer 31

Zur Überzeugung des Senats ist der Klägerin ein entsprechender Gebrauch trotz ihrer körperlich erheblichen Einschränkungen möglich. Nicht Voraussetzung ist hierfür eine sichere Stehfähigkeit. Die Gebrauchsanleitung zu dem Hilfsmittel für das Fachpersonal führt als Kontraindikation nur das Tragen eines Demand-Herzschrittmachers, Defibrillators oder eines elektronischen Implantats an. Zu den Nebenwirkungen des Systems heißt es:

Randnummer 32

„Im unwahrscheinlichen Fall, dass eine der folgenden Nebenwirkungen auftritt, weisen Sie den Patienten an, die Anwendung des LSystems sofort einzustellen und sich an seinen Arzt zu wenden:

Randnummer 33

• Anzeichen starker Hautreizung oder Druckstellen an den Kontaktbereichen der Manschette mit der Haut

Randnummer 34

• Deutliche Zunahme der Muskelspastizität

Randnummer 35

• Gefühl von herzbedingtem Stress während der Stimulation

Randnummer 36

• Anschwellen des Beins, Knies, Fußgelenks oder Fußes.“

Randnummer 37

Aussagen dazu, dass eine Benutzung des Systems nicht angezeigt wäre, wenn keine sichere Standfestigkeit besteht, lassen sich dem nicht entnehmen. Vielmehr ist als weiteres Hilfsmittel die Nutzung eines Rollators, Geländers o.ä. möglich und ausreichend, wenn sich darauf gestützt ihre Reichweite für Gehstrecken nicht nur unwesentlich erhöht wird, weil sich das Gangbild, wie hier, deutlich verbessert und es insofern zu dem erforderlichen Mobilitätsgewinn kommt. Dies ist der Fall. Die dem natürlichen Bewegungsablauf beim Gehen möglichst angenäherte Unterstützung ist auch bei der Notwendigkeit der Benutzung eines Rollators von Vorteil. Das jüngste Video bestätigt den Vortrag der Klägerin, dass sie sich mit Hilfe des Rollators auch ohne Orthesen in ausreichender Weise eigenständig fortbewegen kann.

Randnummer 38

Mit dem SG ist auch davon auszugehen, dass das gewünschte System gegenüber unbeweglichen oder beweglichen Fußhebersystemen ohne Stimulation der Muskeln relevante Vorteile bietet, weil durch die Elektrostimulation die eigenen Muskeln die Fußspitzen beim Gehen anheben. Die begehrten durch elektronischen Impuls wirkenden Hilfsmittel bewirken zur Überzeugung des Senats, dass ihr Gehen einfacher, sicherer, weiter, länger, schneller und natürlicher wird. Auch weil die Klägerin sich hiermit barfuß am Rollator fortbewegen kann, entspricht das Gangbild wieder mehr dem natürlichen.

Randnummer 39

Dass die Klägerin zum Anlegen der Geräte Hilfe benötigt, schließt eine sichere Gebrauchsmöglichkeit hiernach nicht aus. Ebenso wenig wird diese dadurch ausgeschlossen, dass ihr gesundheitlicher Zustand kein statischer ist. Dass sich dieser stetig verschlechtern würde wird durch den Umstand widerlegt, dass die zwischenzeitlichen Sehbeeinträchtigungen nach ärztlicher Einschätzung geringer geworden sind.

Randnummer 40

Soweit der MD im Gutachten vom 20. April 2026 geltend macht, es habe sich – als Zeichen der bereits diagnostizierten ausgeprägten Sensibilitätsstörung – eine ausgeprägte Spastik mit einschießenden unerschöpflichen Kloni gezeigt, so dass sich als kontraindizierende Nebenwirkung die Erhöhung der Spastizität gezeigt habe, hat die Klägerin unwidersprochen eingewandt, es sei während der Erprobungsbenutzung nicht zu unbeabsichtigten Stromschlägen gekommen. Bei dieser Sachlage ist nicht auszuschließen, dass Grund hierfür eine – nach nur kurzer, höchstens dreiwöchiger Probezeit – nicht optimale Geräteeinstellung war. Auch ihr behandelnder Facharzt für Orthopädie hat (erneut) unter dem 16. September 2026 die Versorgung mit dem B empfohlen. Die sie pflegende Fachkraft H hat entsprechende Funktionsstörungen in ihrer Stellungnahme vom 18. August 2026 nicht berichtet.

Randnummer 41

Die vorgeschlagene Alternativversorgung mit diversen, z.T. maßangefertigten, Orthesen soll konsequenterweise nur noch dem „therapeutischen“ Gehen dienen und stellt im Hinblick darauf keine wirtschaftliche Alternativversorgung dar. Denn wie fachärztlich durch Dr. W ausgeführt worden ist, werden durch die Elektrostimulation die Muskeln zur Kontraktion und damit zum Anheben des Fußes angeregt, während eine Carbonschiene den Fuß mechanisch oben hält und beim Abrollen Energie zurückgibt. Die Klägerin selbst hat zu den Schwierigkeiten mit den Orthesen während der Untersuchung des MD im April 2026 auf die zu kurze Einübungszeit im Umgang verwiesen. Dass sie zu diesem Zeitpunkt nicht ausreichend, vielmehr völlig unzureichend versorgt war, wird in dem Gutachten ausdrücklich festgestellt.

Randnummer 42

Es ist auch nicht davon auszugehen, dass sich die Versorgung mit dem Fußhebersystem L Unterschenkelorthesen als zu unwirtschaftlich erweist, weil die Gebrauchsvorteile so gering zu bewerten sind, so dass sich die Ausstattung als nicht vom Versicherten zu beanspruchende Optimalversorgung darstellt.

Randnummer 43

Nach der fachkundigen Einschätzung des Pflegediensts ist es gerade angesichts der chronischen Erkrankung (MS) und der schwankenden Tagesform wesentlich, die noch vorhandenen Fähigkeiten konsequent zu nutzen, zu fördern und einem weiteren Verlust von Mobilität und Selbstständigkeit möglichst entgegenzuwirken. Der Pflegedienst der Klägerin verspricht sich in seiner Stellungnahme vom 18. August 2026 von der Versorgung eine Förderung der Selbstständigkeit bei kurzen

Randnummer 44

Wegstrecken, beim Aufstehen, Umsetzen sowie bei alltäglichen Transfers. Der behandelnde Neurologe attestiert eine verbesserte Mobilität während der Erprobung. Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens hat der Senat die ausreichende Überzeugung gewonnen, dass die Klägerin insoweit keine unnötig perfekte, sondern eine adäquate Versorgung begehrt, auf die sie einen Anspruch hat.

Randnummer 45

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und entspricht dem Ergebnis in der Sache.

Randnummer 46

Die Revision war nicht zuzulassen. Zulassungsgründe nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor. Zu entscheiden war ein Einzelfall.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat LSG Berlin-Brandenburg in L 1 KR 225/23 entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten