Rechtsprechung · LSG Baden-Württemberg
LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.03.2021 – L 5 R 338/21 B
- Spruchkörper
- 5. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:SGKARLS:2021:0302.S12R1345.20.00
Leitsatz
Die gesetzliche Möglichkeit, einen Antrag nach § 109 Abs. 1 SGG zu stellen, und der entsprechende Hinweis des Sozialgerichts führen nicht zur Annahme der Notwendigkeit einer weiteren Beweisaufnahme.
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 09.12.2020 wird zurückgewiesen. Auf die zutreffenden Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung wird verwiesen. Die gesetzliche Möglichkeit, einen Antrag nach § 109 Abs. 1 SGG zu stellen, und der entsprechende Hinweis des Sozialgerichts führen nicht zur Annahme der Notwendigkeit einer weiteren Beweisaufnahme.
Gründe
Dieser Beschluss ist gem. § 177 SGG unanfechtbar.
Zitierte Vorschriften
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