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Rechtsprechung · LG Münster

LG Münster, Urteil vom 26.11.2024 – 13 NBs-71 Js 1380/23-113/24

Spruchkörper
Strafkammer
ECLI
ECLI:DE:LGMS:2024:1126.13NBS71JS1380.23.00

Tenor

Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft wird das angefochtene Urteil aufgehoben.

Der Angeklagte wird wegen Betruges zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu jeweils 30 Euro verurteilt.

Die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 2.350,73 Euro wird angeordnet.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Angewendete Vorschriften:

§§ 263 Abs. 1, 73, 73c StGB

Gründe

Randnummer 1

G r ü n d e :

I.

Randnummer 3

Das Amtsgericht Steinfurt hat den Angeklagten mit Urteil vom 21.08.2024 vom Vorwurf des Betruges freigesprochen.

Randnummer 4

Die hiergegen gerichtete Berufung der Staatsanwaltschaft hatte Erfolg.

II. / 1.

Randnummer 7

Der 46jährige Angeklagte ist verheiratet und Vater von sieben Kindern im Alter von bis zu 11 Jahren, die sämtlich im Haushalt der Familie leben. Er ist 1999 nach Deutschland gekommen und arbeitet als Busfahrer. Hiermit erzielt er ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 2.600 Euro. Für die Kinder bezieht er Kindergeld. Seine Ehefrau ist nicht berufstätig.

Randnummer 8

Der Angeklagte ist vorbestraft:

Randnummer 9

U.a. wegen Betruges und Urkundenfälschung wurde er in den Jahren 2008, 2012 und 2015 jeweils zu Geldstrafen verurteilt.

2.

Randnummer 11

Am 05.03.2021 erteilte der Angeklagte der Firma B. GmbH & Co. KG den Auftrag, Reparaturarbeiten an seinem Pkw vorzunehmen. Zuvor war ihm ein Kostenvoranschlag mit einer voraussichtlichen Reparatursumme in Höhe von ca. 2.000 Euro übermittelt worden. Der Angeklagte wusste, dass er diese Summe zum Zeitpunkt der Auftragserteilung nicht zahlen konnte. Er war zu dieser Zeit selbständig als Fuger tätig und erzielte äußerst unregelmäßige Einkünfte in monatlich lediglich dreistelliger Höhe. Das Konto, welches er mit seiner Frau führte, wies ebenfalls kein Guthaben auf. Mehrere Zwangsvollstreckungsverfahren gegen den Angeklagten wurden zu dieser Zeit erfolglos betrieben. Erst im Januar 2021 hatte er die eidesstattliche Versicherung abgegeben. Gleichwohl hatte der Angeklagte die vage Hoffnung, seine Vermögenslage werde sich kurzfristig bessern. Dem Zeugen W. gegenüber legte er seine finanziellen Verhältnisse nicht offen, da ihm bewusst war, dass die Firma die Reparatur sonst ablehnen würde. Ihm kam es darauf an, sein Auto repariert zu bekommen, obwohl er wusste, dass er die Rechnung nicht würde bezahlen können. Als dem Angeklagten am 28.05.2021 die Schlussrechnung über 2.350,73 Euro zugesandt wurde, fragte er nach, ob ihm Ratenzahlung bewilligt werde, was das Unternehmen jedoch ablehnte. Tatsächlich hat der Angeklagte bis zum heutigen Tage nichts auf die Rechnung bezahlt.

III.

Randnummer 13

Der Angeklagte hat sich hinsichtlich seiner persönlichen Verhältnisse sowie zur Sache im Sinne der getroffenen Feststellungen eingelassen. Er ist jedoch der Auffassung, sein Verhalten sei nicht strafbar, da er ja nach Rechnungserhalt Ratenzahlung angeboten habe. Schließlich sei es nicht seine Schuld, dass der Unternehmer sein Angebot abgelehnt habe.

IV.

Randnummer 15

Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte des Eingehungsbetruges schuldig gemacht.

V.

Randnummer 17

Im Rahmen der Strafzumessung hat die Kammer vom Strafrahmen des § 263 Abs. 1 StGB ausgehend zugunsten des Angeklagten gewürdigt, dass die Tat mittlerweile länger als drei Jahre zurückliegt und der Angeklagte die – wenn auch unbegründete und vage – Hoffnung hatte, die Rechnung am Ende doch irgendwie bezahlen zu können.

Randnummer 18

Gegen ihn sprach der erhebliche Schaden, den er bis heute auch nicht teilweise ausgeglichen hat (was sich strafmildernd ausgewirkt hätte) sowie der Umstand, dass er zur Tatzeit mehrfach – auch einschlägig – vorbestraft war, wenngleich die letzte Vorverurteilung ebenfalls bereits drei Jahre zurücklag.

Randnummer 19

Insgesamt erachtete die Kammer eine Geldstrafe in Höhe von

Randnummer 20

50 Tagessätzen zu je 30 Euro

Randnummer 21

als erforderlich zur Einwirkung auf den Angeklagten. Die Höhe der Tagessätze ergibt sich aus dem ihm zur Verfügung stehenden Einkommen abzüglich der Unterhaltsverpflichtungen gegenüber seiner Familie.

Randnummer 22

Da der Angeklagte durch seinen Betrug einen Betrag in Höhe der Rechnungssumme erlangt hat, war insoweit die Einziehung des Wertes anzuordnen.

VI.

Randnummer 24

Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.

Randnummer 25

Dr. I.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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