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Rechtsprechung · LG Krefeld

LG Krefeld, Beschluss vom 17.06.2024 – 24 KLs 8/22

Spruchkörper
4. große Strafkammer
ECLI
ECLI:DE:LGKR:2024:0617.24KLS8.22.00

Tenor

Das Verfahren wird mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten sowie ihrer Verteidiger gemäß § 153 a Abs. 1, Nr. 2, Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt, weil es ein Vergehen zum Gegenstand hat und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht.

Gründe

Randnummer 1

Die Angeklagten können das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung nunmehr unter den folgenden Voraussetzungen beseitigen:

Randnummer 2

Die endgültige Einstellung wird davon abhängig gemacht, dass

Randnummer 3

der Angeklagte X. einen Geldbetrag von 15.000,00 €,

Randnummer 4

der Angeklagte F. einen Geldbetrag von 13.000,00 €,

Randnummer 5

und der Angeklagte R. einen Geldbetrag von 5.000,00 €

Randnummer 6

binnen 6 Monaten

Randnummer 7

an

Randnummer 8

Y.., B.-straße, 46539 E.,

Randnummer 9

IBAN: DE00000000000

Randnummer 10

zahlt.

Randnummer 11

Erfüllen die Angeklagten die aufgeführten Pflichten, so wird das Verfahren endgültig eingestellt werden. Die Tat kann dann nicht mehr als Vergehen verfolgt werden (§ 153a Abs. 2 S. 2, Abs. 1 S. 5 StPO).

Randnummer 12

Erfüllen die Angeklagten die aufgeführten Pflichten nicht, so wird das Verfahren fortgesetzt werden. Leistungen, die sie zur ihrer Erfüllung erbracht haben, werden dann nicht erstattet (§ 153a Abs. 2 S. 2, Abs. 1 S. 6 StPO).

Randnummer 13

Am 16.07.2024 erging ein weiterer Beschluss in dieser Sache mit folgendem Inhalt:

Randnummer 14

Das Verfahren wird endgültig eingestellt, weil die Angeklagten die Pflichten aus dem Beschluss der Kammer vom 17.06.2024 erfüllt und damit das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung im Sinne des § 153a Abs. 2, 1 S. 1 StPO beseitigt hat.

Randnummer 15

Die Kosten des Verfahrens werden der Staatskasse auferlegt (§ 467 Abs. 1 StPO).

Randnummer 16

Die notwendigen Auslagen der Angeklagten werden der Staatskasse nicht auferlegt (§ 467 Abs. 5 StPO).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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