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Rechtsprechung · LG Köln

LG Köln, Beschluss vom 08.12.2025 – 3 S 2/25

Spruchkörper
3. Zivilkammer
ECLI
ECLI:DE:LGK:2025:1208.3S2.25.00

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Leverkusen (25 C 11/25) vom 23.07.2025 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 1.668,67 EUR festgesetzt.

Gründe

Randnummer 2

Wegen des Sachverhalts, der dem Rechtsstreit zugrunde liegt, sowie der in erster Instanz gestellten Anträge wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen. Hiergegen wendet sich der Berufungsführer mit seiner eingelegten Berufung.

Randnummer 3

Er beantragt,

Randnummer 4

das Urteil des Amtsgerichts Leverkusen vom 23.07.2025, Az. 25 C 11/25 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Randnummer 5

Die Klägerin beantragt,

Randnummer 6

die Berufung zurückzuweisen.

Randnummer 7

Der Beschluss ergeht gemäß § 522 Abs. 2 ZPO.

Randnummer 8

Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss vom 07.11.2025 Bezug genommen.

Randnummer 9

Eine Stellungnahme des Beklagten ist hierzu nicht erfolgt, sodass zu einer weitergehenden Begründung kein Anlass besteht.

Randnummer 10

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 544 Abs. 2, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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