Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · LG Köln

LG Köln, Urteil vom 10.07.2024 – 2 O 201/23

Spruchkörper
2. Zivilkammer
ECLI
ECLI:DE:LGK:2024:0710.2O201.23.00

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von

1

10% des jeweils zu vollstreckenden Betrags.

Tatbestand

Randnummer 2

Die Klägerin ist eine in B. ansässige Werbeagentur, deren Gesellschaftsanteile

Randnummer 3

ursprünglich von den beiden Geschäftsführern, Herrn W. und Herrn I., zu je

Randnummer 4

50% gehalten wurden.

Randnummer 5

Ende 2016 wollte die Klägerin eine schon bestehende, lockere Zusammenarbeit mit

Randnummer 6

der Werbeagentur des Herrn Z. vertiefen. Herr Z. sollte

Randnummer 7

Gesellschaftsanteile erwerben und – zunächst – als angestellter Mitarbeiter tätig

Randnummer 8

werden.

Randnummer 9

Die Beklagte zu 2 war unter anderem mit der Lohnbuchhaltung der Klägerin

Randnummer 10

mandatiert. In dieser führte sie die Geschäftsführer W. und I. als

Randnummer 11

sozialversicherungsfrei.

Randnummer 12

Ende 2016 trat die Klägerin an die Beklagte zu 2 in Person des Steuerberaters S.

Randnummer 13

heran und bat um Klärung, inwieweit die Aufnahme eines weiteren Gesellschafters

Randnummer 14

zu sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen bei den Gesellschaftern W.,

Randnummer 15

I. und Z. führen würde.

Randnummer 16

Die Beklagte zu 2 schaltete daraufhin die Beklagte zu 1 ein. Diese prüfte die

Randnummer 17

sozialversicherungsrechtlichen Folgen des Verkaufs und erarbeitete einen

Randnummer 18

Lösungsvorschlag, damit die Gehaltszahlungen an die Gesellschafter und den

Randnummer 19

Neugesellschafter auch zukünftig sozialversicherungsfrei erfolgen konnten.

Randnummer 20

3

Randnummer 21

Einen unmittelbaren Kontakt zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1 gab es

Randnummer 22

nicht. In einer Mail vom 19.12.2016 (K 1, Bl 16 f) schrieb Herr X., Justiziar der

Randnummer 23

Beklagten zu 1, an Herrn S. von der Beklagten zu 2:

Randnummer 24

„[…] wir habe die Satzung der Y. Werbeagentur GmbH vor dem Hintergrund der

Randnummer 25

aktuellen Rechtsprechung des BSG geprüft: Danach muss einem Gesellschafter

Randnummer 26

insbesondere auch ein Vetorecht gegen Weisungen in Bezug auf seinen Arbeitsbereich

Randnummer 27

eingeräumt sein. Vor diesem Hintergrund raten wir, § 7 Abs. 2 der Satzung der Y.

Randnummer 28

Werbeagentur GmbH wie folgt zu ergänzen und § 7 Abs. 6 einzufügen:

Randnummer 29

§7 Abs. 2

Randnummer 30

Die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit des

Randnummer 31

Stammkapitals vertreten ist. Alle Gesellschafterbeschlüsse werden mit der Mehrheit der

Randnummer 32

abgegebenen Stimmen gefasst, soweit nicht das Gesetz oder dieser Vertrag zwingend

Randnummer 33

eine größere Mehrheit vorsieht. Je Euro 50,00 eine Geschäftsanteils gewähren eine

Randnummer 34

Stimme. Die Gesellschafter können sich in Gesellschafterversammlungen durch zur

Randnummer 35

Berufsverschwiegenheit verpflichtete Angehörige der wirtschafts- und steuerberatenden

Randnummer 36

Berufe vertreten lassen.

Randnummer 37

§7 Abs. 6

Randnummer 38

Zu Beschlüssen zur Änderung oder Weisung zu Gestaltung und Umfang bei dem

Randnummer 39

Einsatz der eigenen Arbeitskraft der Gesellschafter ist eine Mehrheit von 100 % der

Randnummer 40

abgegebenen Stimmen erforderlich, wobei der jeweils betroffene Gesellschafter

Randnummer 41

stimmberechtigt ist.

Randnummer 42

Auf diesem Wege wäre

Randnummer 43

unmissverständlich klar gestellt, dass auch

Randnummer 44

Minderheitsgesellschaftern die Möglichkeit gegeben ist, Weisungen und Änderungen in

Randnummer 45

Bezug auf ihre selbständige Tätigkeit ‚abzuwehren‘ — wie von dem Bundessozialgericht

Randnummer 46

gefordert

Randnummer 47

–

Randnummer 48

ein dann weiteres starkes Indiz für die Befreiung von der

Randnummer 49

Sozialversicherungspflicht.“

Randnummer 50

Herr S. leitete diese Mail an die Klägerin weiter.

Randnummer 51

Die Herren W. und I. veräußerten daraufhin einen Teil ihrer

Randnummer 52

Gesellschaftsanteile an Herrn Z., nachdem sie die Satzung wie

Randnummer 53

vorgeschlagen geändert hatten, wobei die Änderungen den § 6 der Satzung

Randnummer 54

betreffen, nicht den § 7. Die Änderung der Satzung und der Gesellschafterliste wurde

Randnummer 55

am 12.1.2017 im Handelsregister eingetragen. Die Herren W. und I. hielten

Randnummer 56

hinfort jeweils 43,75% der Anteile, Herr Z. 12,5%.

Randnummer 57

Im Jahr 2021 kam es zu einer Prüfung der Deutschen Rentenversicherung Bund, die

Randnummer 58

in deren Bescheid vom 17.5.2021 (Konvolut K 2, Bl 23) mündete. Darin wird

Randnummer 59

festgestellt, dass alle drei Herren seit dem 12.1.2017 abhängig beschäftigt seien und

Randnummer 60

4

Randnummer 61

für sie Versicherungspflicht in der Rentenversicherung und nach dem Recht der

Randnummer 62

Arbeitsförderung bestehe. Eine hiergegen gerichtete Klage wies das Sozialgericht

Randnummer 63

Köln mit Urteil vom 24.3.2023 (K 3, Bl 54) ab.

Randnummer 64

Bereits am 9.6.2021 änderte die Klägerin ihre Satzung so, dass – nach ihrer

Randnummer 65

Auffassung – Sozialversicherungsfreiheit erreicht wurde.

Randnummer 66

Im Januar 2024 erfuhr die Klägerin, dass der Mitgesellschafter Z. auch

Randnummer 67

nach der Satzungsänderung vom 9.6.2021 noch sozialversicherungspflichtig war. Sie

Randnummer 68

bestellte ihn umgehend zum Geschäftsführer und konnte so die Sozialversicherungsfreiheit erreichen.

Randnummer 69

Die Klägerin behauptet, bei hypothetisch ordnungsgemäßer Beratung wäre Herr

Randnummer 70

Z. nicht als Gesellschafter aufgenommen worden. Eine Beteiligung von

Randnummer 71

12,5% sei nicht wesentlich gewesen, sondern habe nur symbolische Bedeutung

Randnummer 72

gehabt.

Randnummer 73

Stattdessen hätten die beiden Werbeagenturen die geplante Zusammenarbeit über

Randnummer 74

einen Kooperationsvertrag geregelt und umgesetzt.

Randnummer 75

Zudem hätte sie bei ordnungsgemäßer Beratung ein Statusfeststellungsverfahren

Randnummer 76

durchgeführt und hierdurch frühzeitig erkannt, dass sozialversicherungsrechtliche

Randnummer 77

Probleme bestehen.

Randnummer 78

Auf Hinweis der Kammer im Termin hat der Kläger-Vertreter erklärt, es habe sich

Randnummer 79

zunächst um eine nur lose Kooperation gehandelt, sodass eine

Randnummer 80

gesellschaftsrechtliche Beteiligung nicht zwingend gewesen sei.

Randnummer 81

Mit nachgelassenem Schriftsatz vom 13.6.2024 (Bl 415 ff) trägt die Klägerin nunmehr

Randnummer 82

vor:

Randnummer 83

Das Z. Team (ST) und die Klägerin hätten bereits seit 2010 kooperiert. ST

Randnummer 84

habe eigenständig Projektaufträge akquiriert und bei der Klägerin Leistungen in den

Randnummer 85

Bereichen Konzeption, Kreation und Realisation zu Sonderkonditionen eingekauft.

Randnummer 86

Diese Leistungen habe ST gegenüber seinen Kunden gemeinsam mit den eigenen

Randnummer 87

Leistungen von ST abgerechnet.

Randnummer 88

Im Jahr 2016 habe sich die Frage nach einer engeren Kooperation gestellt, da die

Randnummer 89

Zusammenarbeit gut funktioniert habe.

Randnummer 90

Es habe aber keinen Druck gegeben, sich in der Rechtsform der GmbH

Randnummer 91

zusammenzuschließen. Deshalb habe man sich beraten lassen, welche Nachteile ein

Randnummer 92

5

Randnummer 93

Zusammenschluss habe, insbesondere mit Blick auf die Sozialversicherung. Von der

Randnummer 94

Beantwortung dieser Frage habe „die Entscheidung“ abgehangen.

Randnummer 95

Wäre die Klägerin darauf hingewiesen worden, dass eine Beschäftigung des

Randnummer 96

Gesellschafters Z. als Angestellter nicht sozialversicherungsfrei möglich

Randnummer 97

sei, dann wäre die Kooperation unverändert fortgesetzt worden.

Randnummer 98

Der gemeinsame Außenauftritt der drei Gesellschafter unter einem Dach sei

Randnummer 99

sicherlich vorteilhaft gewesen. Allerdings habe dieser gemeinsame Auftritt nicht zu

Randnummer 100

wesentlichen Umsatz- bzw. Gewinnveränderungen bei der Klägerin geführt.

Randnummer 101

Die Klägerin beantragt,

Randnummer 102

1. die Beklagten zu verurteilen, die Klägerin von der Forderung der Deutsche

Randnummer 103

Rentenversicherung Bund aus dem Bescheid vom 17.5.2022,

Randnummer 104

Betriebsnummer N01, Aktenzeichen N02-N01 in Höhe von €

Randnummer 105

57.498,35 freizustellen;

Randnummer 106

1

Randnummer 107

2. die Beklagten zu verurteilen, die Klägerin von Säumniszuschlägen und

Randnummer 108

Mahngebühren im Zusammenhang mit der Forderung der Deutsche

Randnummer 109

Rentenversicherung

Randnummer 110

Betriebsnummer N01, Aktenzeichen N02-N01 in Höhe von €

Randnummer 111

5.322 und von zukünftigen Säumniszuschlägen und Mahngebühren aus der

Randnummer 112

Bund aus dem Bescheid vom 17.5.2022,

Randnummer 113

2

Randnummer 114

Forderung des Bescheids vom 17.5.2022, Betriebsnummer N01,

Randnummer 115

Aktenzeichen N02-N01 freizustellen;

Randnummer 116

3. die Beklagten zu verurteilen, die Klägerin von zukünftigen Forderungen der

Randnummer 117

Deutsche Rentenversicherung Bund für Beträge zur Sozialversicherung für die

Randnummer 118

Gesellschafter der Y. Werbeagentur GmbH F. W., A. I. und

Randnummer 119

F. Z. aus dem Zeitraum von 1.1.2020 bis zum 9.6.2021 in

Randnummer 120

Höhe von € 71.471,71 freizustellen;

Randnummer 121

4

Randnummer 122

5

Randnummer 123

6. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin € 36.742,19

Randnummer 124

nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem

Randnummer 125

2

Randnummer 126

6.6.2023 zu zahlen;

Randnummer 127

. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin € 2.837,05

Randnummer 128

nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem

Randnummer 129

2

Randnummer 130

6.6.2023 zu zahlen;

Randnummer 131

. die Beklagten zu verurteilen, die Klägerin von zukünftigen Forderungen der

Randnummer 132

VGB für die Gesellschafter F. W., A. I. und F. Z.

Randnummer 133

aus dem Zeitraum von 1.1.2020 bis zum 9.6.2021 freizustellen;

Randnummer 134

6

Randnummer 135

7. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin

Randnummer 136

vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 3.084,90 nebst Zinsen in

Randnummer 137

Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu

Randnummer 138

zahlen. Die Beklagten beantragen,die Klage abzuweisen.

Randnummer 139

Die Beklagte zu 1 behauptet, die Beklagte zu 2 habe ihr seinerzeit mitgeteilt, die

Randnummer 140

Klägerin wünsche keine umfassende Sperrminorität, weil diese für sie nicht

Randnummer 141

praktikabel sei.

Randnummer 142

Die Sachbearbeiter der Beklagten zu 1, Herr Diplom-Jurist X. und Herr

Randnummer 143

Rechtsanwalt T., hätten mit den zuständigen Sachbearbeitern aus der

Randnummer 144

Lohnabteilung der Beklagten zu 2, Frau U. und Herrn P., noch diskutiert,

Randnummer 145

dass man eine 100%ige Sicherheit nur mit einem Statusfeststellungsverfahren

Randnummer 146

erreichen könne. Die Beklagte zu 2 habe mitgeteilt, dass die Klägerin diesen

Randnummer 147

Aufwand nicht betreiben wolle.

Randnummer 148

Die Beklagte zu

Randnummer 149

1

Randnummer 150

ist der Ansicht, im Rahmen der konsolidierten

Randnummer 151

Schadensbetrachtung müsse sich die Klägerin die Vorteile ihrer Gesellschafter aus

Randnummer 152

der Rentenversicherung anrechnen lassen.

Randnummer 153

Zudem sieht sie ein überwiegendes Mitverschulden bei der Klägerin, weil die

Randnummer 154

Beklagte zu 2 als deren Hilfsperson die Klägerin nicht auf eine Entscheidung des

Randnummer 155

Bundessozialgerichts aus dem Jahr 2018 hingewiesen habe.

Randnummer 156

Die Beklagte zu 1 erhebt die Einrede der Verjährung.

Randnummer 157

Die Beklagte zu 2 hat zunächst – wie die Beklagte zu 1 – behauptet, die Klägerin

Randnummer 158

habe seinerzeit keine umfassende Sperrminorität gewünscht, weil diese für sie nicht

Randnummer 159

praktikabel sei. Mit Schriftsatz vom 24.4.2024 hat sie ihren Vortrag geändert: Sie

Randnummer 160

kenne den genauen Prüfungsumfang nicht. Herr W. von der Klägerin habe Herrn

Randnummer 161

S. von der Beklagten zu 2 vom geplanten Beitritt von Herrn Z.

Randnummer 162

berichtet. Ziel sei dessen Befreiung von der Sozialversicherung gewesen. Dazu sollte

Randnummer 163

die Änderung des Gesellschaftsvertrags geprüft werden. Das habe Herr S. an die

Randnummer 164

Beklagte zu 1 weitergeleitet.

Randnummer 165

Die Beklagte zu 2 erklärt sich mit Nichtwissen zur Frage, ob die Beklagte zu 1 die

Randnummer 166

Klägerin auf das Clearingverfahren hingewiesen habe.

Randnummer 167

7

Randnummer 168

Die Beklagte zu 2 ist der Ansicht, die von der Beklagten zu 1 vorgeschlagene

Randnummer 169

Satzungsänderung habe der damals geltenden Rechtsprechung des

Randnummer 170

Bundessozialgerichts entsprochen.

Randnummer 171

Sie ist ferner der Ansicht, es müssten die Rentenanwartschaftsrechte der

Randnummer 172

Gesellschafter berücksichtigt werden, auch wenn es sich um mehrere

Randnummer 173

unterschiedliche Privatpersonen mit jeweils eigenem Privatvermögen handele. Denn

Randnummer 174

die Gesellschafter hätten Zugriff auf die GmbH-Geschäftsanteile und auch

Randnummer 175

wirtschaftlichen Nutzen an diesen.

Gründe

Randnummer 177

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

I.

Randnummer 179

Der Klägerin stehen gegen die Beklagte zu 1 keine Schadensersatzansprüche

Randnummer 180

wegen des mit der Mail vom 19.12.2016 (K 1) erteilten, unrichtigen Rates zu.

Randnummer 181

1

Randnummer 182

.

Randnummer 183

Die Beklagte zu 1 hat mit dem Inhalt dieser Mail allerdings ihre Pflichten aus dem

Randnummer 184

Anwaltsvertrag verletzt, indem sie ihrer Mandantin, der Klägerin, nicht den sichersten

Randnummer 185

und gefahrlosesten Weg vorgeschlagen und sie nicht über mögliche Risiken

Randnummer 186

aufgeklärt hat, um sie in die Lage zu versetzen, eine sachgerechte Entscheidung zu

Randnummer 187

treffen (vgl. Gehrlein, Anwalts- und Steuerberaterhaftung, 6. Aufl., B, Rn 1).

Randnummer 188

Die Mail zeigt keinerlei Risiko bei der vorgeschlagenen Formulierung auf. Im

Randnummer 189

Gegenteil heißt es, man habe den Vorschlag „vor dem Hintergrund der aktuellen

Randnummer 190

Rechtsprechung des BSG geprüft“, und es sei „auf diesem Wege …

Randnummer 191

unmissverständlich klargestellt, dass auch Minderheitsgesellschaftern die Möglichkeit

Randnummer 192

gegeben ist, Weisungen und Änderungen in Bezug auf ihre selbständige Tätigkeit

Randnummer 193

‚abzuwehren‘ – wie von dem Bundessozialgericht gefordert“.

Randnummer 194

Der sozialversicherungsrechtliche Laie muss dies so verstehen, dass er mit der

Randnummer 195

Formulierung nichts falsch machen kann.

Randnummer 196

8

Randnummer 197

Das gibt die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) aus dem Jahr 2015

Randnummer 198

jedoch nicht her. Das BSG hatte in seinem Urteil vom 11.11.2015 (B 12 KR 10/14 R)

Randnummer 199

unter Randnummer 24 ausgeführt:

Randnummer 200

„Ist ein GmbH-Geschäftsführer - wie hier der Kläger - zugleich als

Randnummer 201

Gesellschafter am Kapital der Gesellschaft beteiligt, sind der Umfang der

Randnummer 202

Kapitalbeteiligung und das Ausmaß des sich daraus für ihn ergebenden

Randnummer 203

Einflusses auf die Gesellschaft ein wesentliches Merkmal bei der Abgrenzung

Randnummer 204

von abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit. Hinzu kommen die

Randnummer 205

Stimmrechte in der Gesellschafterversammlung. Entscheidend für die

Randnummer 206

sozialversicherungsrechtliche Statusbeurteilung ist dabei, ob die rechtliche

Randnummer 207

Möglichkeit besteht, als beherrschender oder zumindest mit einer

Randnummer 208

Sperrminorität ausgestatteter Gesellschafter-Geschäftsführer nicht genehme

Randnummer 209

Weisungen jederzeit abzuwenden.“

Randnummer 210

Dort heißt es nicht, dass eine partielle Sperrminorität stets genüge. Es blieb damals

Randnummer 211

vielmehr offen, ob eine umfassende Sperrminorität erforderlich sein kann.

Randnummer 212

Soweit die Beklagte zu 1 einwendet, die Klägerin habe aber – das sei ihr, der

Randnummer 213

Beklagten zu 1, so vorgegeben worden – keine umfassende Sperrminorität

Randnummer 214

gewünscht, weil diese für sie nicht praktikabel sei, kann dies dahinstehen. Selbst

Randnummer 215

wenn die Klägerin eine umfassende Sperrminorität nicht gewollt hätte, hätte die

Randnummer 216

Beklagte zu 1 sie darauf hinweisen müssen, dass nur diese dem sichersten Weg

Randnummer 217

entsprach.

Randnummer 218

2

Randnummer 219

.

Randnummer 220

Jedoch fehlt substantiierter Vortrag der Klägerin zum hypothetischen

Randnummer 221

Alternativverhalten für den Fall, dass sie auf das Risiko der partiellen Sperrminorität

Randnummer 222

hingewiesen worden wäre.

Randnummer 223

Ihre anfängliche Behauptung, man hätte in diesem Fall nur einen

Randnummer 224

Kooperationsvertrag geschlossen, war zu allgemein. Es wird einen Grund gegeben

Randnummer 225

haben, warum man die bisherige, lockere Zusammenarbeit gerade dadurch vertiefen

Randnummer 226

wollte, dass Herr Z. Mitgesellschafter wurde. Die behauptete nur

Randnummer 227

symbolische Bedeutung seiner Aufnahme in die Gesellschaft ist nicht aus sich

Randnummer 228

heraus plausibel.

Randnummer 229

9

Randnummer 230

Zudem hätte die Klägerin im Einzelnen darlegen müssen, wie der

Randnummer 231

Kooperationsvertrag ausgestaltet worden wäre, denn nur auf dieser Basis ist der

Randnummer 232

gebotene Gesamtvermögensvergleich möglich.

Randnummer 233

Auf beides hat die Kammer die Klägerin im Termin vom 16.5.2024 hingewiesen. Ihr

Randnummer 234

hierzu gehaltener Vortrag im nachgelassenen Schriftsatz vom 13.6.2024 reicht indes

Randnummer 235

nicht aus.

Randnummer 236

Die Ausgangslage der Zusammenarbeit seit dem Jahr 2010 wird darin zwar knapp,

Randnummer 237

aber doch konkret geschildert: Das Z. Team (ST) kaufte Leistungen bei der

Randnummer 238

Klägerin ein und verkaufte sie an Kunden von ST weiter, ohne dies offenzulegen. Im

Randnummer 239

Außenverhältnis trat also nur ST auf. Die Klägerin profitierte von der Akquise durch

Randnummer 240

ST.

Randnummer 241

Unklar bleibt aber, was genau im Jahr 2016 dazu führte, dass man gerade einen

Randnummer 242

gesellschaftsrechtlichen Zusammenschluss erwog und schließlich auch durchführte.

Randnummer 243

Der Kammer ist nicht klar, was die Klägerin mit ihrer Formulierung „Es stellte sich die

Randnummer 244

Frage nach einer engeren Kooperation“ meint. Weder wird erläutert, warum sich

Randnummer 245

diese Frage stellte, noch wird erläutert, was unter „enger“ zu verstehen sein soll und

Randnummer 246

warum dabei der Blick auf die Aufnahme eines weiteren Gesellschafters fiel.

Randnummer 247

Die Begründung „da die Zusammenarbeit gut funktionierte“ ist nichtssagend. Wenn

Randnummer 248

sie gut funktionierte, hätte man sie fortsetzen können, ohne etwas zu verändern. Das

Randnummer 249

erklärt nicht, weshalb man Herrn Z. als Gesellschafter aufnehmen wollte.

Randnummer 250

Weiter heißt es im nachgelassenen Schriftsatz, der „gemeinsame Auftritt“ [durch die

Randnummer 251

GmbH] sei sicherlich vorteilhaft gewesen, wenn auch ohne wesentliche Auswirkung

Randnummer 252

auf Umsatz und Gewinn. Welche Vorteile dies waren, wird nicht ausgeführt. Diese

Randnummer 253

Vorteile sind aber ein entscheidender Gesichtspunkt bei der Beurteilung der Frage,

Randnummer 254

ob die Klägerin bereit gewesen wäre, auf die Beteiligung von Herrn Z. als

Randnummer 255

Gesellschafter zu verzichten.

Randnummer 256

Im Übrigen kommt es haftungsrechtlich nicht darauf an, wie sich Umsatz und Gewinn

Randnummer 257

der Klägerin nach dem Zusammenschluss tatsächlich entwickelten, sondern darauf,

Randnummer 258

was man sich vor dem Zusammenschluss, also in der konkreten Beratungssituation,

Randnummer 259

hiervon versprach. Dazu äußert sich die Klägerin nicht hinreichend deutlich. Im

Randnummer 260

Zweifel werden es Umsatz- und Gewinnsteigerungen gewesen sein, die man durch

Randnummer 261

die Aufnahme des Gesellschafters Z. und den dann erweiterten

Randnummer 262

Außenauftritt erwartete.

Randnummer 263

1

Randnummer 264

0

Randnummer 265

Die Kammer verkennt nicht, dass es für den angedachten Zusammenschluss

Randnummer 266

Hindernisse geben konnte, die so bedeutend waren, dass die Klägerin, wenn ihr

Randnummer 267

diese vor Augen geführt worden wären, von ihrem Vorhaben Abstand genommen

Randnummer 268

hätte. Es mag sein, dass Sozialversicherungsbeiträge der Gesellschafter ein solcher

Randnummer 269

Punkt waren.

Randnummer 270

Das beantwortet aber nicht von selbst die Frage, wie man sich bei hypothetischem

Randnummer 271

Risikohinweis der Beklagten zu 1 verhalten hätte. Die von der Klägerin offerierte

Randnummer 272

Lösung, dass man nichts getan, sondern die bisherige Kooperation unverändert

Randnummer 273

fortgeführt hätte, ist nicht aus sich heraus verständlich. Denn Ausgangspunkt der

Randnummer 274

Überlegungen der Klägerin war ja, dass sich „2016 die Frage nach einer engeren

Randnummer 275

Kooperation“ stellte. Diese Frage wäre damit nicht beantwortet gewesen.

Randnummer 276

Die Klägerin vermeidet im nachgelassenen Schriftsatz auch eine Antwort auf die

Randnummer 277

weitere Frage, wie denn ein Kooperationsvertrag – anstelle lockerer Zusammenarbeit

Randnummer 278

und anstelle einer Aufnahme von Herrn Z. in die Gesellschaft –

Randnummer 279

ausgestaltet worden wären. Damit bleibt im Dunkeln, welche Nachteile ein solcher

Randnummer 280

Vertrag im Vergleich mit einem gesellschaftsrechtlichen Zusammenschluss gehabt

Randnummer 281

hätte. Auf dieser Grundlage ist der gebotene Gesamtvermögensvergleich nicht

Randnummer 282

durchführbar.

II.

Randnummer 284

Der Klägerin stehen gegen die Beklagte zu 2 keine Schadensersatzansprüche

Randnummer 285

wegen der dortigen Bearbeitung ihres Beratungsauftrags in Bezug auf die

Randnummer 286

Sozialversicherungsfreiheit ihrer Alt- und Neugesellschafter zu.

Randnummer 287

Die Pflichten des Steuerberaters, auch desjenigen, der die Lohnbuchhaltung fertigt,

Randnummer 288

beschränken sich bei Unklarheiten betreffend die sozialversicherungsrechtliche

Randnummer 289

Stellung von Geschäftsführern darauf, die Einholung von fachkundigem Rechtsrat –

Randnummer 290

zum Beispiel durch einen Rechtsanwalt – oder den Antrag auf Statusfeststellung zu

Randnummer 291

empfehlen. Steuerberater müssen das Sozialversicherungsrecht weder kennen, noch

Randnummer 292

ist ihnen eine Rechtsberatung auf diesem Gebiet gestattet.

Randnummer 293

Die Beklagte zu 2 hat ihre Pflichten erfüllt, indem sie das Mandat der Beklagten zu 1

Randnummer 294

anbahnte/vermittelte.

Randnummer 295

Für deren Beratungsfehler haftet die Beklagte zu 2 nicht; sie brauchte die Richtigkeit

Randnummer 296

des Gestaltungsvorschlags nicht zu überprüfen.

Randnummer 297

1

Randnummer 298

1

Randnummer 299

Die Beklagte zu 2 war auch nicht gehalten, sich selbst in der Lohnbuchhaltung für

Randnummer 300

017 und später die Frage vorzulegen, ob es denn richtig sei, die drei Gesellschafter

Randnummer 301

2

Randnummer 302

als sozialversicherungsfrei zu behandeln. Denn dies hatte die Beklagte zu 1 nicht nur

Randnummer 303

für den Zeitpunkt des Eintritts des dritten Gesellschafters geklärt, sondern auch für

Randnummer 304

die Zukunft, solange sich nichts Wesentliches an den Gesellschaftsbeteiligungen

Randnummer 305

änderte.

Randnummer 306

Schließlich war die Beklagte zu 2 ebenso wenig verpflichtet, die Rechtsprechung des

Randnummer 307

BSG zu verfolgen und auf etwaige Änderungen zu achten.

III.

Randnummer 309

Der Schriftsatz der Klägerin vom 13.6.2024 bietet keinen Anlass zur Wiedereröffnung

Randnummer 310

der mündlichen Verhandlung, § 156 Abs. 1 ZPO. Die Kammer hat bereits im Termin

Randnummer 311

vom 16.5.2024 die nötigen Hinweise erteilt und hierauf einen Schriftsatznachlass

Randnummer 312

gewährt.

IV.

Randnummer 314

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Randnummer 315

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 und 2

Randnummer 316

ZPO.

Randnummer 317

Streitwert: 293.863,30 €

Randnummer 318

[Abbildung]

Randnummer 319

1

Randnummer 320

2

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im Wortlaut aus amtlichen Quellen, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat LG Köln in 2 O 201/23 entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten