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Rechtsprechung · LG Hagen

LG Hagen, Beschluss vom 17.04.2025 – 4 O 279/24

Spruchkörper
4. Zivilkammer
ECLI
ECLI:DE:LGHA:2025:0417.4O279.24.00

Tenor

Der Antrag der Gläubigerin vom 18.03.2025 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Gründe

Randnummer 1

4 O 279/24 | |

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Landgericht HagenBeschluss

Randnummer 3

In der Zwangsvollstreckungssache

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der Frau U T B-L, ,

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Klägerin und Gläubigerin,

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Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F, E,

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gegen

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Herrn Q B2, ,

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Beklagten und Schuldner,

Randnummer 10

hat die 4. Zivilkammer des Landgerichts Hagenam 17.04.2025durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht Dr. X, den Richter am Landgericht Dr. K-G und den Richter W

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beschlossen:

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Der Antrag der Gläubigerin vom 18.03.2025 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Randnummer 14

Die Kammer folgt der überwiegenden Auffassung, dass der Wertermittlungsanspruch des Pflichtteilsberechtigten gegen den Erben gem. § 2314 Abs. 1 S. 2, 2. Hs. BGB nicht nach § 887 ZPO, sondern nach § 888 ZPO - was streitig ist - zu vollstrecken ist (vgl. MüKoBGB/Lange, 9. Aufl. 2022, BGB § 2314 Rn. 83).

Randnummer 15

Insoweit steht die Entscheidung der Kammer allerdings im Widerspruch zur Auffassung des 25. Zivilsenats des OLG Hamm (Beschl. v. 26.01.2010 - 25 W 10/10, ZEV 2011, 383). Auch Entscheidungen der Kammer auf einen Antrag nach § 888 ZPO würden dabei demzufolge im Widerspruch zu der vorgenannten Entscheidung des OLG Hamm stehen und deshalb den aus Sicht der Kammer im Bezirk des OLG Hamm bestehenden Klärungsbedarf nicht beseitigen.

Randnummer 16

Rechtsbehelfsbelehrung:

Randnummer 17

Gegen diesen Beschluss ist die sofortige Beschwerde statthaft. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Landgericht Hagen, Heinitzstr. 42, 58097 Hagen, oder dem Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm, in deutscher Sprache einzulegen.

Randnummer 18

Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses (Datum des Beschlusses, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.

Randnummer 19

Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb von zwei Wochen bei dem Landgericht Hagen oder dem Oberlandesgericht Hamm eingegangen sein. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.

Randnummer 20

Vor dem Landgericht Hagen und Oberlandesgericht Hamm besteht Anwaltszwang. Deshalb können Sie alle Erklärungen grundsätzlich nur durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt abgeben. Eigene Ausführungen der Partei darf das Gericht in der Regel nicht berücksichtigen.

Zitierte Vorschriften

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