Rechtsprechung · LG Bonn
LG Bonn, Beschluss vom 02.03.2026 – 8 T 12/26
- Spruchkörper
- 8. Zivilkammer
- ECLI
- ECLI:DE:LGBN:2026:0302.8T12.26.00
Tenor
wird die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 05.01.2026 (101 C 206/25) aus den zutreffenden und nicht ergänzungsbedürftigen Gründen des angefochtenen Beschlusses zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Gründe
Die sofortige Beschwerde des Klägers hat keinen Erfolg.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den angegriffenen Beschluss vom 05.01.2026 sowie den Nichtabhilfebeschluss vom 26.01.2026 Bezug genommen.
Im Beschwerdeverfahren hat der Beschwerdeführer - trotz des richterlichen Hinweises vom 03.02.2026 - kein weiteres Begründungsvorbringen aktenkundig gemacht. Es liegt weiterhin bereits keine den Voraussetzungen des § 253 ZPO entsprechende Klageschrift vor.
Das Begehr, für das der Beschwerdeführer Prozesskostenhilfe begehrt, bleibt insoweit vollständig unklar, sodass hier mangels anderweitiger Anhaltspunkte von einem Beschwerdewert auf niedrigster Stufe auszugehen ist.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Beschwerdewert: 500,00 EUR
Zitierte Vorschriften
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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