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Rechtsprechung · LG Bonn

LG Bonn, Beschluss vom 02.03.2026 – 8 T 12/26

Spruchkörper
8. Zivilkammer
ECLI
ECLI:DE:LGBN:2026:0302.8T12.26.00

Tenor

wird die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 05.01.2026 (101 C 206/25) aus den zutreffenden und nicht ergänzungsbedürftigen Gründen des angefochtenen Beschlusses zurückgewiesen.

Die Kos­ten des Be­schwer­de­ver­fah­rens hat der Kläger zu tragen.

Gründe

Randnummer 2

Die so­for­ti­ge Be­schwer­de des Klägers hat kei­nen Er­folg.

Randnummer 3

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den angegriffenen Beschluss vom 05.01.2026 sowie den Nichtabhilfebeschluss vom 26.01.2026 Bezug genommen.

Randnummer 4

Im Beschwerdeverfahren hat der Beschwerdeführer - trotz des richterlichen Hinweises vom 03.02.2026 - kein weiteres Begründungsvorbringen aktenkundig gemacht. Es liegt weiterhin bereits keine den Voraussetzungen des § 253 ZPO entsprechende Klageschrift vor.

Randnummer 5

Das Begehr, für das der Beschwerdeführer Prozesskostenhilfe begehrt, bleibt insoweit vollständig unklar, sodass hier mangels anderweitiger Anhaltspunkte von einem Beschwerdewert auf niedrigster Stufe auszugehen ist.

Randnummer 6

Die Ent­schei­dung über die Kos­ten des Be­schwer­de­ver­fah­rens be­ruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Randnummer 7

Be­schwer­de­wert: 500,00 EUR

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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