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Rechtsprechung · LG Bonn

LG Bonn, Beschluss vom 16.07.2026 – 13 OH 35/23

Spruchkörper
13. Zivilkammer des Landgerichts
ECLI
ECLI:DE:LGBN:2026:0716.13OH35.23.00
Normenkette
JVEG § 13 Abs. 1 S. 1, 8a Abs. 4

Leitsatz

Die Überschreitung des angeforderten und geleisteten Vorschusses durch den vom Gericht beauftragten Sachverständigen im Verlauf und am Ende des Auftrags ist abschließend in § 8a Abs. 4 JVEG geregelt und nicht etwa - unter geringeren Voraussetzungen - zusätzlich in § 13 Abs. 1 S. 1 JVEG. Daher kann eine den Vorschuss überschreitende Rechnung des Sachverständigen für seine erbrachten Leistungen nicht nach § 13 Abs. 1 S. 1 JVEG auf die Vorschusshöhe beschränkt werden, sondern nur unter den Voraussetzungen des § 8a Abs. 4 JVEG.

Tenor

Auf den Antrag des Sachverständigen B. hin wird festgestellt, dass seine Rechnung vom 25.06.2026 (Bl. 508 d.A.) nicht wegen Überschreitung des geleisteten Vorschusses i.H.v. 7.000,00 € nach § 13 Abs. 1 S. 1 JVEG gekürzt werden darf.

Gründe

Randnummer 2

Der zulässige Antrag des Sachverständigen B. gemäß § 4 JVEG führt zur antragsgemäßen Feststellung entsprechend des Tenors.

Randnummer 3

Die Überschreitung des geleisteten Vorschusses um ca.11% (Rechnungsbetrag 7.742,59 € brutto) rechtfertigt keine Beschränkung der Bezahlung auf den geleisteten Vorschuss (i.H.v. 7.000,00 €) - weder nach § 13 Abs. 1 S. 1 JVEG, noch nach § 8a Abs. 4 JVEG.

Randnummer 4

Die Beteiligten sind sich darin einig, und dies ist auch zutreffend, dass kein Fall des § 8a Abs. 4 JVEG vorliegt, da hierfür mindestens eine Überschreitung des Vorschusses um 20% erforderlich ist, wobei offen bleiben kann, wo genau die Grenze zu ziehen ist.

Randnummer 5

Eine Beschränkung der Bezahlung auf den geleisteten Vorschuss ist auch nicht nach § 13 Abs. 1 S. 1 JVEG vorzunehmen, worauf bereits ausführlich mit Verfügung vom 06.07.2026 hingewiesen worden ist. Die angehörte Bezirksrevisorin hat diesem Hinweis zugestimmt. Der Klarstellung halber war gleichwohl auf den Antrag des Sachverständigen hin eine förmliche Entscheidung zu treffen.

Randnummer 6

Im Einzelnen:

Randnummer 7

Es liegt kein Grund vor, warum angesichts der Regelung in § 13 Abs. 1 S. 1 JVEG und der insoweit erfolgten Bewilligung einer solchen besonderen Vergütung (Beschluss Bl. 336 d.A.) die Überschreitung des Vorschusses i.H.v. ca. 11% - entgegen der sonstigen Grundsätze nach § 8a Abs. 4 JVEG, wonach mindestens 20% Überschreitung erforderlich ist - zur Beschränkung der Vergütung auf den Vorschuss folgen sollte.

Randnummer 8

Die gesetzliche Regelung in § 13 Abs. 1 S. 1 JVEG gibt hierzu nichts her, auch wenn Kostenkommentare wie Hartmann Kostengesetze online anscheinend eine solche Deckelung propagieren. Woraus sie das folgern wollen, wird allerdings nicht plausibel begründet.

Randnummer 9

Richtig ist vielmehr folgendes:

Randnummer 10

Der insoweit relevante Wortlaut von § 13 Abs. 1 S. 1 JVEG ist eindeutig:

Randnummer 11

Haben sich die Parteien oder Beteiligten dem Gericht gegenüber mit einer bestimmten oder einer von der gesetzliche Regelung abweichenden Vergütung einverstanden erklärt, wird der Sachverständige, Dolmetscher oder Übersetzer unter Gewährung dieser Vergütung erst herangezogen, wenn ein ausreichender Betrag für die gesamte Vergütung an die Staatskasse gezahlt ist.

Randnummer 12

Diese Regelung betrifft nach dem Wortlaut und auch dem sonstigen Inhalt von § 13 JVEG allein den Vorschuss, nicht aber die abschließende Rechnung des Sachverständigen. "Herangezogen" meint ersichtlich die Beauftragung am Anfang und nicht die Vergütung am Ende des Auftrags. Es wird also geregelt, dass das Gericht den Sachverständigen erst beauftragen soll und der Sachverständige erst - kostenauslösend - tätig werden darf, wenn ein unter Berücksichtigung der besonderen Vergütung prognostisch ausreichender Vorschuss vorliegt.

Randnummer 13

Es spricht im vorliegenden Fall im Übrigen nichts dafür, dass dies - ex ante - nicht der Fall gewesen wäre. Dass die Rechnung am Ende tatsächlich höher ist, besagt noch nicht, dass dies prognostisch ex ante zwingend erkennbar war, zumal nicht bei einer solch geringen Überschreitung von ca. 11%.

Randnummer 14

Die Regelung in § 13 Abs. 1 S. 1 JVEG besagt nach ihrem Wortlaut nichts dazu, dass die Rechnung am Ende keinesfalls höher sein darf als der Vorschuss bzw. dass der Sachverständige auf den Vorschuss in der Abrechnung beschränkt wird - wie dies unter bestimmten Voraussetzungen in § 8a Abs. 4 JVEG geregelt ist -, wenn er nicht vor Abschluss des Auftrags und Rechnungserstellung darauf hinweist, dass der Vorschuss nicht ausreicht und dann entsprechend gezahlt worden ist.

Randnummer 15

Die Kommentierung von Hartmann ist zu diesem Punkt nebulös. Was er mit "Gewährung" meint, ist unverständlich. Unter dem Punkt "Deckung der Staatskasse, I, II" schreibt er:

Randnummer 16

Es gibt eine weitere Voraussetzung der Gewährung. Die Staatskasse muss unabhängig von einem schon zwecks gesetzlicher Vergütung zB nach §§ 379, 402 ZPO erforderlichen Vorschuß wegen des gesamten vereinbarten oder durch eine gerichtliche Zustimmung zustande gekommenen Betrags eine Deckung haben, BGH GRUR 07, 175, Brdb MDR 10, 1351, Düss JB 09, 151 rechts (Hartmann in: Hartmann, Kostengesetze online, 4. Lieferung, 11/2022, § 13 JVEG, Rn. 15).

Randnummer 17

Ob er damit nur - wie oben ausgeführt worden ist - meint, dass die Deckung für die Beauftragung und den Beginn der Tätigkeit des Sachverständigen vorliegen muss oder ob er tatsächlich (wie gesagt entgegen dem Wortlaut der Norm) meint, dass die Vergütung auf den Vorschuss beschränkt ist, wenn die Rechnung auch nur einen Cent höher als der Vorschuss ist (über die Regelung von § 8a JVEG hinaus, die er nicht erwähnt), ist unklar.

Randnummer 18

Die von Hartmann zitierte Entscheidung des Bundesgesgerichtshofs betrifft tatsächlich gar nicht § 13 JVEG, sondern § 9 JVEG und hat damit keine Relevanz. Die zitierte Entscheidung aus Düsseldorf war nicht zu recherchieren.

Randnummer 19

Des Weiteren schreibt Hartmann:

Randnummer 20

Unterbleiben der unbedingten und endgültigen vorbehaltlosen Zahlung hat zur Folge, das das Gericht evtl nach einer vergeblichen Fristsetzung nur die gesetzliche Vergütung zahlt, Kblz MDR 95, 211, Mü FamRZ 02, 412 (Hartmann in: Hartmann, Kostengesetze online, 4. Lieferung, 11/2022, § 13 JVEG, Rn. 15).

Randnummer 21

Was er damit meint, ist wiederum unverständlich. Anscheinend geht es darum, dass das Gericht eine Frist zur Zahlung der Differenz zwischen Vorschuss und Rechnung setzen könne bzw. müsse und dass das Gericht bei fehlender Zahlung nur die gesetzliche Vergütung zahlen müsse und dürfe. Auch das findet keine Grundlage im Gesetz, s.o. Die zitierte Entscheidung des OLG Koblenz betrifft einen ganz anderen Fall - eine einseitige Vereinbarung einer besonderen Vergütung zwischen Gericht und Sachverständigen (zumal dies die nicht inhaltsgleiche Vorgängervorschrift § 7 ZSEG betraf). Die des Weiteren zitierte Entscheidung des OLG München betrifft (ebenfalls zur Vorgängervorschrift § 7 ZSEG) nur den bereits angesprochenen tatsächlichen Regelungsgehalt, dass das Gericht den Sachverständigen erst beauftragen darf und der Sachverständige erst mit seiner Tätigkeit beginnen darf, wenn ein - prognostisch - ausreichender Vorschuss vorliegt.

Randnummer 22

Außerdem thematisiert Hartmann mit keinem Wort, dass die Vorgängervorschrift § 7 ZSEG einen anderen Wortlaut und damit Regelungsinhalt als der heutige § 13 JVEG hatte. § 7 Abs. 1 ZSEG (gültig bis 30.06.2004) lautete:

Randnummer 23

Haben sich die Parteien dem Gericht gegenüber mit einer bestimmten Entschädigung für die Leistung des Sachverständigen oder mit einem bestimmten Stundensatz einverstanden erklärt, so ist die bestimmte oder die nach dem bestimmten Stundensatz berechnete Entschädigung zu gewähren, wenn ein ausreichender Betrag an die Staatskasse gezahlt ist.

Randnummer 24

§ 13 Abs. 1 S. 1 JVEG regelt demgegenüber nur eine Voraussetzung für das "Heranziehen" des Sachverständigen, also für die Beauftragung (Voraussetzung: Zahlung des ausreichenden Vorschusses in Anbetracht der besonderen Vergütung), und nicht für die abschließende "Gewährung der Entschädigung", also für die abschließende Rechnung, wie dies noch § 7 ZSEG geregelt hat. Und das ist auch gesetzestechnisch konsequent, weil die Folgen der Diskrepanz zwischen Rechnung und Vorschuss heutzutage abschließend in § 8a Abs. 4 JVEG geregelt worden sind. Eines (zusätzlichen) Rückgriffes auf § 13 Abs. 1 S. 1 JVEG bedarf es nicht.

Randnummer 25

Damit ist die Frage einer Überschreitung des Vorschusses im Verlauf und am Ende des Auftrags im Kern abschließend in § 8a Abs. 4 JVEG geregelt und nicht etwa - unter geringeren Voraussetzungen - zusätzlich in § 13 Abs. 1 S. 1 JVEG.

Randnummer 26

Die Entscheidung ist auf die aufgeworfene Frage zu einer etwaigen Kürzung der Rechnung nach § 13 Abs. 1 S. 1 JVEG beschränkt worden und ist nicht auf die Prüfung der gesamten Rechnung erstreckt worden. Vorsorglich wird allerdings angemerkt, dass diesseits auch im Übrigen keine Bedenken bezüglich Zeitaufwand, etc. bestehen.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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