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Rechtsprechung · LAG Thüringen

LAG Thüringen, Urteil vom 24.06.2015 – 6 Sa 29/14

Anspruch freie Samstage - Einzelhandel
Spruchkörper
6. Kammer
ECLI
ECLI:DE:LAGTH:2015:0624.6SA29.14.0A
Normenkette
§ 12 Abs. 3 S. 1 LÖG TH, Art. 35 Verf TH, Art. 2 GG, Art. 12 GG, Art. 14 GG

Leitsatz

1. Arbeitnehmer im Thüringer Einzelhandel haben nach § 12 Abs. 3 S. 1 ThürLadÖffG Anspruch gegen ihren Arbeitgeber auf zwei arbeitsfreie Samstage im Monat.(Rn.19)

2. § 12 Abs. 3 S. 1 ThürLadÖffG ist mit dem GG im Einklang (BVerfG 14.01.2015, 1 BvR 931/12) und verstößt auch nicht gegen Art. 35 ThürVerf.(Rn.19)

3. Wenn alles klar ist, dürfen Urteile auch kurz sein.(Rn.17)

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Erfurt vom 13.11.2013 4 Ca 510/13 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Randnummer 1

Die Parteien streiten über die Frage, ob der Kläger einen Anspruch auf einen oder zwei freie Samstage im Monat hat.

Randnummer 2

Der Kläger war bei der Beklagten seit dem 15.7.1997 als Einrichtungsberater zu einer Bruttomonatsvergütung in Höhe von ca. 2.000,00 € beschäftigt. Die Beklagte betrieb ein Unternehmen des Einzelhandels. Sie gewährte allen ihren Beschäftigten in jedem Monat einen arbeitsfreien Samstag.

Randnummer 3

Mit der Klage hat der Kläger die Feststellung begehrt, dass ihm zwei arbeitsfreie Samstage pro Monat zustünden. Er stützt sich auf § 12 Abs. 3 Satz 1 ThürLadÖffG.

Randnummer 4

Er hat beantragt,

Randnummer 5

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger an zwei Samstagen im Monat von der Arbeit freizustellen.

Randnummer 6

Die Beklagte hat beantragt,

Randnummer 7

die Klage abzuweisen.

Randnummer 8

Sie ist der Ansicht gewesen, § 12 Abs. 3 Satz 1 ThürLadÖffG verstoße gegen das Grundgesetz und die Thüringer Verfassung.

Randnummer 9

Mit Urteil vom 13. November 2013 hat das Arbeitsgericht der Klage stattgegeben. Aus § 12 Abs. 3 Satz 1 ThürLadÖffG ergebe sich ein Anspruch des Klägers auf zwei arbeitsfreie Samstage pro Monat. Die Regelung verstoße weder gegen das Grundgesetz noch gegen die Thüringer Landesverfassung. Wegen der Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichtes wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 64-66 der Akte) verwiesen.

Randnummer 10

Das Urteil ist der Beklagten am 11. Januar 2014 zugestellt worden. Die hiergegen gerichtete Berufung ist am 23. Januar 2014, die Berufungsbegründung am 5. März 2014 beim Thüringer Landesarbeitsgericht eingegangen.

Randnummer 11

Die Beklagte wiederholt ihre Auffassung zur Verfassungswidrigkeit von § 12 Abs. 3 Satz 1 ThürLadÖffG. Wegen der Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung (Bl. 101-116 der Akte) verwiesen.

Randnummer 12

Sie beantragt,

Randnummer 13

das Urteil des Arbeitsgericht Erfurt vom 13.11.2013 (4 Ca 510/13) abzuändern und die Klage abzuweisen.

Randnummer 14

Der Kläger beantragt,

Randnummer 15

die Berufung zurückzuweisen.

Randnummer 16

Er verteidigt die angefochtene Entscheidung als zutreffend und § 12 Abs. 3 Satz 1 ThürLadÖffG als verfassungsgemäß. Wegen der Einzelheiten seines Vortrages wird auf die Berufungserwiderung vom 9. April 2014 (Bl. 123-126 der Akte) verwiesen.

Gründe

Randnummer 17

Die Berufung ist unbegründet.

Randnummer 18

Bedenken an der Zulässigkeit der Klage als Feststellungsklage hat die Kammer zumal nach der Erklärung der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 24.06.2015 nicht.

Randnummer 19

Die Klage ist begründet. Nach § 12 Abs. 3 Satz 1 ThürLadÖffG ist die Beklagte verpflichtet, dafür zu sorgen, dass der Kläger zwei arbeitsfreie Samstage pro Monat hat. Die Voraussetzungen der Vorschrift liegen vor. Die Vorschrift verstößt nicht gegen das Grundgesetz (Bundesverfassungsgericht 14. Januar 2015,1 BvR 931/12). Die Thüringer Verfassung enthält in Art 35 ThürVerf keine über das Grundgesetz hinausgehende Gewährleistung hinsichtlich der beruflichen Betätigungsfreiheit der Beklagten (Thüringer Verfassungsgerichtshof 5. Dezember 2008, 26/08, 34/08). Europarechtliche Bedenken hat die Kammer auch keine.

Randnummer 20

Die Beklagte hat als unterlegene Partei gemäß § 97 Absatz 1 ZPO die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels zu tragen.

Randnummer 21

Nach Klärung der Rechtslage durch das Bundesverfassungsgericht besteht kein Anlass für die Zulassung der Revision.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 12 ThürLadÖffG, Art. 35 Verf TH

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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