Rechtsprechung · LAG Schleswig-Holstein
LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 11.12.2013 – 1 Ta 207/13
- Spruchkörper
- 1. Kammer
- ECLI
- ECLI:DE:LARBGSH:2013:1211.1TA207.13.0A
Leitsatz
Ein überdurchschnittlich gutes Arbeitszeugnis wird nicht dadurch abgewertet, dass bei der Verhaltensbeurteilung des Arbeitnehmers die Kollegen vor den Vorgesetzten genannt werden (Anschluss an LAG Köln vom 30.08.2007 10 Sa 482/07).(Rn.3)
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 23.10.2013 4 Ca 463 c/13 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Wegen der Darstellung des Sachverhalts und der Argumentation des Klägers vor dem Arbeitsgericht wird in vollem Umfang auf die Akte verwiesen, insbesondere auf den Beschluss des Arbeitsgerichts vom 23.10.2013, die Begründung der sofortigen Beschwerde mit Schriftsatz vom 04.11.2013 (Bl. 58 60 d. A.) sowie die Nichtabhilfeentscheidung des Arbeitsgerichts vom 18.11.2013.
II.
Die statthafte, form- und fristgemäß eingelegte und damit zulässige sofortige Beschwerde des Klägers ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat zu Recht den Erlass eines Zwangsgeldbeschlusses abgelehnt. Der Anspruch des Klägers auf Erteilung eines Arbeitszeugnisses mit einer guten Leistungs- und Verhaltensbewertung ist erfüllt und damit erloschen, § 362 Abs. 1 BGB.
Mit dem Arbeitsgericht und der veröffentlichten Rechtsprechung (LAG Köln, Urteil vom 30.08.2007 10 Sa 482/07 Juris, Rn. 45; ArbG Saarbrücken, Beschluss vom 12.04.2001 6 Ca 47/01 Juris, Rn. 3) geht auch das Beschwerdegericht davon aus, dass ein Anspruch auf Umstellung der Wortreihenfolge und der Erwähnung des Verhaltens gegenüber den Vorgesetzten vor der Erwähnung des Verhaltens gegenüber den Kollegen nicht besteht. Zwar hat der Arbeitgeber bei der Erteilung eines Arbeitszeugnisses doppelsinnige Ausdrucksweisen oder eine missverständliche Wortwahl oder Satzstellung zu vermeiden (Schaub, Arbeitsrechtshandbuch, 15. Aufl., § 147, Rn. 20). Bei der von der Beklagten gewählten Reihenfolge der Formulierung handelt es sich jedoch nicht um eine missverständliche oder doppeldeutige Satzstellung.
Ein entsprechender Erfahrungssatz, dass die Benennung der Kollegen vor den Vorgesetzten ein inhaltlich an sich überdurchschnittliches Zeugnis abwerte, kennt die Beschwerdekammer nicht. Sie wird vom Kläger auch nur behauptet aber nicht durch Tatsachen belegt. Vielmehr bleibt es bei dem Grundsatz, dass einzelne Formulierungen des Arbeitszeugnisses dem Arbeitgeber nicht vorgeschrieben werden können.
Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht ersichtlich.
Zitierte Vorschriften
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