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Rechtsprechung · LAG Schleswig-Holstein

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 03.11.2016 – 1 Ta 116/16

Prozesskostenhilfe - Mutwilligkeit - erneute Klageerhebung - Klageerweiterung
Spruchkörper
1. Kammer
ECLI
ECLI:DE:LARBGSH:2016:1103.1TA116.16.0A
Normenkette
§ 114 Abs. 1 S. 1 ZPO, § 114 Abs. 2 ZPO

Orientierungssatz

Mutwillig handelt derjenige, der von zwei gleichwertigen prozessualen Wegen denjenigen beschreitet, von dem er von vornherein annehmen muss, dass er für ihn der kostspieligere ist. Regelmäßig ist die Anstrengung eines neuen Prozesses statt einer Klageerweiterung mutwillig.(Rn.15)

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Flensburg vom 25.09.2016 – 3 Ca 465/16 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Randnummer 1

Die Klägerin begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Klageverfahren.

Randnummer 2

Die Parteien führen unter dem Aktenzeichen 3 Ca 1185/15 vor dem Arbeitsgericht Flensburg einen Rechtsstreit, in dem es um den Bestand des Arbeitsverhältnisses geht.

Randnummer 3

Am 26.05.2016 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben und angekündigt zu beantragen:

Randnummer 4

1. Die Beklagte hat es bei Vermeidung von Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, der Klägerin mit „strafrechtlichen Schritten“ zu drohen, sofern diese im Verfahren vor dem Arbeitsgericht Flensburg zum Aktenzeichen 3 Ca. 1185/15 weiterhin behaupte, die Beklagte sei eine „Alkoholikerin“;

Randnummer 5

2. die Beklagte hat es bei Vermeidung von Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, die Behauptung aufzustellen, die Klägerin „lügt und betrügt“;

Randnummer 6

3. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Nachweise dafür zu erbringen, wann und in welcher Höhe die Sozialversicherungsbeiträge für die Monatsgehälter im Zeitraum vom 01.11.2014 bis September 2015 gezahlt worden sind;

Randnummer 7

4. Die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin ein qualifiziertes Zwischenzeugnis – hilfsweise ein qualifiziertes Endzeugnis – zu erteilen.

Randnummer 8

Für die Klage hat die Klägerin die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt.

Randnummer 9

Das Arbeitsgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen Mutwilligkeit zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin habe die anhängige Klage erweitern können, was kostengünstiger gewesen wäre. Im Übrigen fehle es jedenfalls auch teilweise an den Erfolgsaussichten der angekündigten Anträge.

Randnummer 10

Gegen den am 26.09.2016 zugestellten Beschluss hat die Klägerin am 27.09.2016 sofortige Beschwerde eingelegt und zugleich einen Antrag auf Verbindung beider Verfahren gestellt.

Randnummer 11

Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und zur Begründung ausgeführt, dass eine Verbindung der Verfahren nicht dazu führen würde, dass die Mutwilligkeit entfiele. Auch finde eine Beschränkung der Mutwilligkeit auf die Mehrkosten der durch die eigenständige Klage ausgelösten Kosten nicht statt.

Randnummer 12

Das Arbeitsgericht hat die sofortige Beschwerde dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Akte verwiesen.

II.

Randnummer 13

Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte, form- und fristgemäß eingelegte und damit zulässige sofortige Beschwerde der Klägerin ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht und mit zutreffender Begründung versagt. Hierauf wird Bezug genommen. Ergänzend wird auf Folgendes hingewiesen:

Randnummer 14

Gemäß § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält eine Partei dann keine Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung mutwillig erscheint. Mutwillig ist die Rechtsverfolgung nach § 114 Abs. 2 ZPO dann, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

Randnummer 15

Mutwillig handelt nach der Rechtsprechung deshalb derjenige, der von zwei gleichwertigen prozessualen Wegen denjenigen beschreitet, von dem er von vornherein annehmen muss, dass er für ihn der kostspieligere ist. Regelmäßig ist daher die Anstrengung eines neuen Prozesses statt einer Klagerweiterung mutwillig. Ausnahmsweise ist keine Mutwilligkeit anzunehmen, wenn für die Erhebung einer zweiten Klage nachvollziehbare Gründe bestehen (LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 03.02.2010 – 2 Ta 206/09 – JURIS, Rn 7).

Randnummer 16

Aufgrund des im Fall einer Klagerweiterung trotz einer Addition der Gegenstandswerte für die Gebührenberechnung degressiven Anstiegs der Gebühren würden der Klägerin, falls diese nicht bedürftig wäre, bei einer Geltendmachung der streitgegenständlichen Ansprüche im Wege der Klagerweiterung im Verfahren 3 Ca 1185/15 insgesamt geringere Kosten entstehen als bei isolierter Geltendmachung im weiteren vorliegenden Verfahren.

Randnummer 17

Gründe, die einer Klagerweiterung im Verfahren 3 Ca 1185/15 entgegenstehen, sind vorliegend nicht ersichtlich. Die im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Ansprüche stehen im engen Zusammenhang mit dem Bestandsschutzprozess. Es geht um die Unterlassung der Androhung „strafrechtlicher Schritte“ aufgrund von Äußerungen in jenem Verfahren, die Androhung von Ordnungsgeld oder Ordnungshaft, den Nachweis der Gehaltszahlung sowie die Erteilung eines Zeugnisses. Sämtliche Streitgegenstände stehen mit dem Bestandsschutzverfahren in einem engen Zusammenhang, so dass eine Klagerweiterung sich sogar aufgedrängt hätte.

Randnummer 18

Zutreffend ist das Arbeitsgericht auch davon ausgegangen, dass eine Beschränkung der Mutwilligkeit auf die Mehrkosten der neuen Klage nicht in Betracht kommt (ebenso LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.11.2009 – 1 Ta 19/09 – JURIS). Hierfür ist eine Rechtsgrundlage schlicht nicht ersichtlich.

Randnummer 19

Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.

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