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Rechtsprechung · LAG Sachsen-Anhalt

LAG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 08.05.2013 – 1 Ta 49/13

Streitwert - uneigentlicher Hilfsantrag - Weiterbeschäftigung für den Fall des Obsiegens mit Kündigungsschutzantrag
Spruchkörper
1. Kammer
ECLI
ECLI:DE:LAGST:2013:0508.1TA49.13.0A
Normenkette
§ 45 Abs. 1 S. 2 GKG 2004, § 45 Abs. 4 GKG 2004

Leitsatz

1. Der uneigentliche Hilfsantrag ("Für den Fall des Obsiegens mit dem Kündigungsschutzantrag... weiterzubeschäftigen.") erhöht den Streitwert nicht, wenn über ihn keine Entscheidung ergeht.(Rn.19)

2. Dies gilt auch, wenn in einem Vergleich insoweit keine Regelung getroffen wird.(Rn.21)

Tenor

Die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 21.03.2013 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Dessau-Roßlau vom 14.03.2013 in der Fassung der Nichtabhilfeentscheidung vom 25.03.2013 6 Ca 113/12 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Randnummer 1

Der Beschwerdeführer Rechtsanwalt N… aus L… begehrt einen höheren Gegenstandswert für den unechten Hilfsantrag über die Weiterbeschäftigung des Klägers gem. Ziff. 3. der Klageschrift vom 20.09.2012.

Randnummer 2

Dieser Antrag lautet wie folgt:

Randnummer 3

3. Für den Fall des Obsiegens zu Ziff. 1. wird beantragt, die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin zu den bisherigen Bedingungen als Altenpflegerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens weiterzubeschäftigen.

Randnummer 4

In Ziffer 1. hat der Beschwerdeführer folgenden Antrag angekündigt:

Randnummer 5

1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 31.08.2012 nicht aufgelöst worden ist.

Randnummer 6

Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete durch Vergleich vom 30. 01. 2013, der u. a. eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Ablauf des 30. 09. 2012 vorsah – wie auch in der streitgegenständlichen Kündigung vom 31. 08. 2012 vorgesehen.

Randnummer 7

Das Arbeitsgericht hat den Gegenstandswert auf 6.400,00 € festgesetzt und dabei den Klageantrag zu 3. nicht berücksichtigt. Es hat ausgeführt, dass der Weiterbeschäftigungsantrag nur für den Fall des Obsiegens mit dem Kündigungsschutzantrag gestellt worden und dieser Hilfsantrag bei der Wertfestsetzung nicht zu berücksichtigen sei, weil die Klage mit dem Hauptantrag abgewiesen worden und deshalb der uneigentliche Hilfsantrag – der Antrag zu 3. – nicht zum Tragen gekommen sei.

Randnummer 8

Dieser Beschluss ist dem Beschwerdeführer am 18.03.2013 zugegangen.

Randnummer 9

Hiergegen hat dieser mit am 21.03.2013 eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt. Auf die Beschwerdeschrift wird voll inhaltlich Bezug genommen.

Randnummer 10

Das Arbeitsgericht hat der befristeten Beschwerde ausweislich des weiteren Beschlusses vom 25.03.2013 nicht abgeholfen.

Randnummer 11

Mit Schriftsatz vom 26.04.2013 hat der Beschwerdeführer klargestellt, dass die Beschwerde im eigenen Namen eingelegt worden ist

Randnummer 12

Im Übrigen wird auf die weitergehenden Schriftsätze, insbesondere auch auf die Schriftsätze vom 11.03.2013 und vom 10.03.2013 sowie vom 07.02.2013 Bezug genommen.

II.

Randnummer 13

1. Die Beschwerde ist statthaft.

Randnummer 14

Die Beschwerde ist bereits nicht zulässig.

Randnummer 15

Die Beschwerde ist zwar form- und fristgerecht eingelegt worden. Insbesondere hat der Beschwerdeführer klargestellt, dass die Beschwerde im eigenen Namen und nicht namens der Mandantschaft eingelegt wurde.

Randnummer 16

Der Beschwerdewert von mindestens 200,00 € ist allerdings nicht erreicht.

Randnummer 17

Der Beschwerdeführer begeht einen um ein Bruttogehalt von 1.200,00 € erhöhten Streitwert von 8.800,00 €. Unter Berücksichtigung der Tabelle zu § 49 RVG und 3,5 Gebühren sowie der MwSt. errechnet sich ein Unterschiedsbetrag von 28 € (238 € 230 € zzgl. 19 % MwSt.).

Randnummer 18

Die Beschwerde ist in jedem Fall auch nicht begründet.

Randnummer 19

Wird mit der Kündigungsschutzklage der unbedingte allgemeine Weiterbeschäftigungsanspruch als Hauptantrag geltend gemacht, wirkt sich dieser Streitwert erhöhend aus (LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20.01.2009, MDR 2009, 454; LAG Hamburg, Beschluss vom 02.09.2002, MDR 2002, 178; LAG Niedersachsen, Beschluss vom 03.01.1989, NZA 1989, 862). Wird der Anspruch jedoch nur als unechter Hilfsantrag, also für den Fall des Obsiegens mit der Klage nach § 4 KSchG geltend gemacht, ist er für die Anwaltsgebühren nur zu berücksichtigen, wenn über ihn entschieden wird, vgl. LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 11.01.2010 3 Ta 196/09 -; LAG Niedersachsen, Beschluss vom 09.03.2009, 15 Ta 53/09; LAG Düsseldorf, Beschluss vom 27.07.2000, NZA-RR 2000, 613; und vom 14. 03. 2012 – 2 Ta 83/12, juris; a.A.: LAG Köln, Beschluss vom 04.07.1995, MDR 1995, Seite 1150.

Randnummer 20

Dieser Auffassung der LAG Schleswig-Holstein, Niedersachsen und Düsseldorf schließt sich die erkennende Kammer an. Echte Hilfsanträge führen nämlich auch nur zu einer Streitwerterhöhung, wenn über sie entschieden wird, § 45 Abs. 1 S. 2 GKG. Entsprechendes gilt auch für unechte Hilfsanträge.

Randnummer 21

Für den Abschluss eines Vergleiches gilt entsprechendes, § 45 Abs. 4 GKG.

Randnummer 22

Da vorliegend keine Entscheidung über den Klageantrag zu 3. erging und der Vergleich vom 30. 01. 2013 keine Regelung über eine (vorübergehende) Weiterbeschäftigung enthielt, erhöht sich der Streitwert nicht.

Randnummer 23

Das Beschwerdeverfahren ergeht gerichtsgebührenfrei, § 68 Abs. 3 S. 1 GKG.

Randnummer 24

Eine weitere Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes ist nicht eröffnet, §§ 68 Abs. 2 S. 6 i. V. m. 66 Abs. 3 S. 3 GKG.

Randnummer 25

Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 45 GKG-LSA, § 68 GKG-LSA

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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