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Rechtsprechung · LAG Rheinland-Pfalz

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11.04.2011 – 9 Ta 78/11

Erledigung der Hauptsache - Kostenentscheidung - sofortige Beschwerde
Spruchkörper
9. Kammer
ECLI
ECLI:DE:LAGRLP:2011:0411.9TA78.11.0A
Normenkette
§ 567 Abs. 2 ZPO, § 91a Abs. 2 ZPO

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des

Arbeitsgerichts Koblenz vom 21. März 2011, Az.: 12 Ca 1160/10, wird

kostenpflichtig verworfen.

Gründe

Randnummer 1

I. Der Kläger des Ausgangsverfahrens war bei

dem Beklagten Auszubildender bei einer monatlichen

Ausbildungsvergütung in Höhe von 545,-EUR. Gegenstand des

Rechtsstreits war ein Anspruch des Klägers auf Berichtigung eines

Zeugnisses. Die Parteien haben den Rechtsstreit in der Hauptsache

für erledigt erklärt. Mit Beschluss vom 21. März 2011 hat das

Arbeitsgericht dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits

auferlegt. Mit einem am 28. März 2011 beim Arbeitsgericht

eingegangenen Schriftsatz hat der Beklagte gegen diesen Beschluss

Beschwerde eingelegt. Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 28.

März 2011 der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache

dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Randnummer 2

II. Die sofortige Beschwerde des Beklagten ist

bereits unzulässig. Gemäß § 91 a Abs. 2 ZPO findet gegen

Kostenbeschlüsse bei übereinstimmender Erledigungserklärung der

Parteien die sofortige Beschwerde nur statt, wenn der Streitwert

der Hauptsache 600,-EUR übersteigt. Gemäß § 567 Abs. 2 ZPO ist

weiter erforderlich, dass der Wert des Beschwerdegegenstandes

200,-EUR übersteigt. Auf diese Zulässigkeitsvoraussetzungen wurde

der Beklagte auch in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen

Beschlusses hingewiesen.

Randnummer 3

An beiden Voraussetzungen fehlt es. Der Streitwert der

Hauptsache übersteigt nicht 600,-EUR. Nach ständiger

Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz ist der

Wert eines Zeugnisrechtsstreits grundsätzlich mit einem

Bruttomonatsgehalt zu bewerten (vgl. etwa LAG R-P, Beschluss vom

22.05.2009 1 Ta 105/09 - und Beschluss vom 23.04.2009 1 Ta

87/09 -). Die monatliche Ausbildungsvergütung belief sich

vorliegend auf 545,-EUR, so dass der Streitwert der Hauptsache

den Betrag von 600,-EUR nicht übersteigt.

Randnummer 4

Eben so wenig übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes den

Betrag von 200,-EUR. Gemäß Nr. 8210 des Kostenverzeichnisses der

Anlage 1 zum GKG i. V. m. Anlage 2 zu § 34 GKG fielen

Gerichtsgebühren in Höhe von 70,-EUR an. Selbst unter

Hinzurechnung weiterer Zustellungskosten übersteigt der Wert des

Beschwerdegegenstandes damit 200,-EUR nicht.

Randnummer 5

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte nach § 97

Abs. 1 ZPO zu tragen. Ein Grund zur Zulassung der Rechtsbeschwerde

besteht nicht.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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