Rechtsprechung · LAG Rheinland-Pfalz
LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16.12.2010 – 9 Ta 262/10
- Spruchkörper
- 9. Kammer
- ECLI
- ECLI:DE:LAGRLP:2010:1216.9TA262.10.0A
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 16.11.2010, Az. 10 Ca 1498/10, wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Gründe
Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die Beschwerdekammer folgt in entsprechender Anwendung des § 69 Abs. 2 ArbGG der Begründung der Nicht-Abhilfeentscheidung gemäß Beschluss des Arbeitsgerichts vom 07.12.2010.
Die Rechtsverfolgung bietet keine hinreichenden Erfolgsaussichten.
Der Beklagte hat auf das von ihm ebenfalls genutzte Konto der Klägerin mehr Geld eingezahlt, als nach dem Sachvortrag der Klägerin von ihm für geschäftliche oder ihm zuzuordnende Zwecke dem Konto wieder entnommen wurden. Der sich errechnende überschießende Betrag ist höher als die von der Klägerin geltend gemachte Arbeitsentgeltforderung. Nachdem der Beklagte mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 16.04.2010 erklärt hat, dass dieser Überschuss zur Erfüllung des Lohnanspruchs der Klägerin verwendet werden kann, hat die Klägerin insoweit die alleinige Verfügungsmacht über das Geld erlangt und braucht keine Rückforderungsansprüche des Beklagten befürchten. Ob der Klägerin aus der zwischenzeitlich nicht mehr bestehenden eheähnlichen Gemeinschaft Ausgleichsansprüche zustehen, kann im Hinblick auf die vom Beklagten getroffene Tilgungsbestimmung offen bleiben, zumal derartige Ansprüche auch in tatsächlicher Hinsicht bislang nicht ausreichend dargelegt worden sind.
Ein Grund zur Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht nicht.
Zitierte Vorschriften
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