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Rechtsprechung · LAG Rheinland-Pfalz

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 02.01.2012 – 9 Ta 253/11

Prozesskostenhilfe - Änderung der Zahlungsbestimmung
Spruchkörper
9. Kammer
ECLI
ECLI:DE:LAGRLP:2012:0102.9TA253.11.0A
Normenkette
§ 120 Abs. 4 ZPO, § 127 Abs. 2 ZPO

Tenor

1. Auf die Gegenvorstellung der Klägerin gem. Schreiben vom 14.12.2011 werden der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 7.12.2011, Az.: 9 Ta 253/11 sowie der Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 3.11.2011, Az.:5 Ca 784/08 teilweise abgeändert und die von der Klägerin zu leistenden Raten wie folgt festgesetzt:

ab einschließlich Februar 2012 bis einschließlich April 2012: monatlich 45,EUR

im Mai 2012: 60,EUR

ab einschließlich Juni 2012: monatlich 75,EUR.

2. Die Gerichtsgebühr für das vorangegangene Beschwerdeverfahren wird auf die Hälfte ermäßigt.

Gründe

Randnummer 1

Das Schreiben der Klägerin vom 14.12.2011 ist als Gegenvorstellung zu werten. Diese führt -wie aus dem Tenor ersichtlichzu einer Abänderung der getroffenen Zahlungsbestimmung. Bei der Entscheidung der Beschwerdekammer mit Beschluss vom 7.12.2011 wurde übersehen, dass die Klägerin nunmehr durch Vorlage eines Belegs über die Einrichtung eines entsprechenden Dauerauftrags dargelegt hatte, dass zur Bedienung der Privatkreditverbindlichkeit ein Dauerauftrag eingerichtet wurde und in dessen Vollzug auch entsprechende Abbuchungen vom Konto der Klägerin erfolgen.

Randnummer 2

Diese Verbindlichkeit wurde nunmehr bei Ermittlung des Einkommens der Klägerin berücksichtigt.

Randnummer 3

Nach dem Schreiben der Klägerin vom 14.12.2011 erfolgen auf diese Verbindlichkeit Zahlungen seit Februar 2011, so dass die Klägerin dieser Belastung noch bis einschließlich April 2012 mit einem monatlichen Betrag in Höhe von 100,EUR und im Mai 2012 mit einer Schlussrate in Höhe von 65,88 EUR ausgesetzt ist.

Randnummer 4

Bis einschließlich April 2012 ergibt sich damit ein einsetzbares Einkommen von 122,13 EUR, für Mai 2012 in Höhe von 156,13 EUR und ab Juni 2012 in Höhe von 222,13 EUR, so dass sich die im Tenor ausgewiesenen Raten ergeben.

Randnummer 5

Hierbei wurde von folgenden Ansätzen ausgegangen:

Randnummer 6

Nettoeinkommen: 1.363,64 EUR

Randnummer 7

abzüglich:

Randnummer 8

400,EUR

Selbstbehalt

182,EUR

Freibetrag für Erwerbstätige

71,EUR

Kosten Fahrkarte

375,EUR

Miete und Nebenkosten

75,EUR

Gaskosten

7,90 EUR

Krankenversicherung

3,88 EUR

Haftpflichtversicherung

1,73 EUR

Hausratversicherung

Randnummer 9

Privatdarlehnsverbindlichkeit wie oben ausgeführt.

Randnummer 10

Nicht berücksichtigt werden können:

Randnummer 11

Kosten der Finanzierung des KFZ: Hierzu ist im Beschluss vom 7.12.2011 das Erforderliche ausgeführt worden.

Randnummer 12

Stromkosten: Es handelt sich um Kosten der allgemeinen Lebensführung, die bereits unter den Freibetrag des § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 a ZPO fallen (LAG Rheinland-Pfalz, B.v. 21.6.2011 -10 Ta 106/11-).

Randnummer 13

Telefon- und Internetkosten: Auch diese sind Kosten der allgemeinen Lebensführung und vom Freibetrag nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 a ZPO erfasst (LAG Köln, B.v. 14.7.2010 1 Ta 161/10).

Randnummer 14

Darlehnsverbindlichkeit X--Bank: Diese Verbindlichkeit wurde nach Bewilligung der Prozesskostenhilfe begründet und diente der Finanzierung von nicht näher ausgeführten Privatanschaffungen bei der Fa. X-Markt.

Randnummer 15

Ein Grund zur Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht nicht. Dieser Beschluss ist deshalb unanfechtbar.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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