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Rechtsprechung · LAG Rheinland-Pfalz

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17.10.2011 – 9 Ta 207/11

Kostenfestsetzungsverfahren - Zutreffender Rechtsbehelf
Spruchkörper
9. Kammer
ECLI
ECLI:DE:LAGRLP:2011:1017.9TA207.11.0A
Normenkette
§ 11 Abs. 2 RPflG, § 567 Abs. 2 ZPO

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 11.7.2011, Az. 2 Ca 3452/02, wird auf Kosten des Klägers verworfen.

Gründe

Randnummer 1

Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig.

Randnummer 2

Gegen die angefochtene Entscheidung ist das Rechtsmittel der Beschwerde nicht statthaft, da der erforderliche Wert des Beschwerdegegenstandes von mehr als 200,-- € (§ 567 Abs. 2 ZPO) nicht erreicht wird. Der nach dem angefochtenen Beschluss vom Kläger auszugleichende Kostenbetrag beläuft sich auf lediglich 128,50 EUR.

Randnummer 3

Gemäß § 11 Abs. 2 RPflG ist deshalb nicht die Beschwerde, sondern die Erinnerung als Rechtsbehelf gegeben. Gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 RPflG ist über Erinnerungen, denen der Rechtspfleger nicht abhilft, durch den jeweiligen Instanzrichter abschließend zu entscheiden. Dies ist vorliegend geschehen.

Randnummer 4

Eine Zuständigkeit der Beschwerdekammer besteht daher vorliegend nicht.

Randnummer 5

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Ein Grund zur Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht nicht.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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