Rechtsprechung · LAG Rheinland-Pfalz
LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17.10.2011 – 9 Ta 207/11
- Spruchkörper
- 9. Kammer
- ECLI
- ECLI:DE:LAGRLP:2011:1017.9TA207.11.0A
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 11.7.2011, Az. 2 Ca 3452/02, wird auf Kosten des Klägers verworfen.
Gründe
Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig.
Gegen die angefochtene Entscheidung ist das Rechtsmittel der Beschwerde nicht statthaft, da der erforderliche Wert des Beschwerdegegenstandes von mehr als 200,-- € (§ 567 Abs. 2 ZPO) nicht erreicht wird. Der nach dem angefochtenen Beschluss vom Kläger auszugleichende Kostenbetrag beläuft sich auf lediglich 128,50 EUR.
Eine Zuständigkeit der Beschwerdekammer besteht daher vorliegend nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Ein Grund zur Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht nicht.
Zitierte Vorschriften
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