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Rechtsprechung · LAG Rheinland-Pfalz

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 29.08.2012 – 8 TaBV 6/12

Anfechtung eines Spruchs einer Einigungsstelle - Arbeitszeitregelung
Spruchkörper
8. Kammer
ECLI
ECLI:DE:LAGRLP:2012:0829.8TABV6.12.0A
Normenkette
§ 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG, § 76 Abs. 5 S. 4 BetrVG

Orientierungssatz

1. Einzelfallentscheidung zur Frage ob der Einigungsstellenspruch Regelungen über den Umfang der Arbeitszeit enthält.(Rn.68)

2. Für das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats und damit auch für die Wirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs ist es nicht erforderlich, dass generell alle Arbeitsverträge die Festsetzung eines zwölfmonatigen Referenzzeitraums zulassen müssen. Das Günstigkeitsprinzip begrenzt die Zuständigkeit der Betriebsparteien nicht auf der Tatbestandsseite, sondern findet auf der Rechtsfolgenseite als Wirksamkeitsgrenze der Betriebsvereinbarung Anwendung.(Rn.69)

3. Enthält der Einigungsstellenspruch keine Regelung für Teilzeitkräfte, tangiert dies die Wirksamkeit nicht, wenn im Geltungsbereich des Einigungsstellenspruchs unstreitig keine Teilzeitkräfte beschäftigt sind. (Rn.71)

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 29.11.2011 11 BV 54/11 wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

Randnummer 1

Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit des Spruchs einer Einigungsstelle vom 05.08.2011 zum Thema "Lage und Verteilung der Arbeitszeit".

Randnummer 2

Der Antragsteller ist der im Betrieb der Antragsgegnerin gebildete Betriebsrat.

Randnummer 3

Der Einigungsstellenspruch vom 05.08.2011 hat im Wesentlichen folgenden Inhalt:

Randnummer 4

"Geltungsbereich

Randnummer 5

Diese Regelung gilt für alle im Unternehmen am Standort A-Stadt in Vollzeit beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer.

Randnummer 6

Nicht zu den Arbeitnehmern i.S.v. Abs. 1 gehören insbesondere:

Randnummer 7

Angestellte

Auszubildende

geringfügig und in Teilzeit Beschäftigte

Randnummer 8

(2) Gruppendefinitionen

Randnummer 9

Da für verschiedene Mitarbeitergruppen differenzierte Schichtmodelle, Schichtpläne sowie Pausenzeiten gelten können, sollen aus Vereinfachungsgründen die nachfolgenden Mitarbeitergruppen definiert werden, um diese dann anschließend dem jeweiligen Modell zuordnen zu können.

Randnummer 10

A) Mitarbeiter an Bandmaschinen

Randnummer 11

Modell FS (36 Std.)

-> Grundmodell-Halle Altbau

Modell FSN4 (34,65 Std.)

-> Grundmodell 1-Halle Neubau

Modell FSN3 (37,5 Std.)

-> Grundmodell 2-Halle Neubau

Randnummer 12

B) Mitarbeiter an Schweißrobotern

Randnummer 13

Modell FS (36 Std.)

-> Grundmodell-Halle Altbau

Modell FSN3 (37,5 Std.)

-> Alternativmodell-Halle Altbau

Modell FSN4 (34,65 Std.)

-> Grundmodell 1-Halle Neubau

Modell FSN3 (37,5 Std.)

-> Grundmodell 2-Halle Neubau

Randnummer 14

C) Mitarbeiter an Einlegemaschinen

Randnummer 15

Modell FS (36 Std.)

-> Grundmodell-Halle Altbau

Modell FSN3 (37,5 Std.)

-> Alternativmodell-Halle Altbau

Modell FSN4 (34,65 Std.)

-> Grundmodell 1-Halle Neubau

Modell FSN3 (37,5 Std.)

-> Grundmodell 2-Halle Neubau

Randnummer 16

D) Mitarbeiter in der Qualitätssicherung

Randnummer 17

Modell FSN3 (37,5 Std.)

-> Grundmodell-Meßraum

Schichtmodell FS (36 Std.)

-> Grundmodell-Laufkontrolle

Schichtmodell LK (36 Std.)

-> Alternativmodell-Laufkontrolle

Randnummer 18

E) Mitarbeiter im Versand/Wareneingang

Randnummer 19

Modell F (36 Std.)

-> Grundmodell-Versand/Wareneingang

Modell VSL (36 Std.)

-> Grundmodell-Versandleiter

Randnummer 20

F) Mitarbeiter im Werkzeugbau

Randnummer 21

Modell FT (36 Std.)

-> Grundmodell-Werkzeugbau

Modell FS (36 Std.)

-> Alternativmodell-Werkzeugbau

(Rufbereitschaft bis 22:00 Uhr)

Randnummer 22

G) Mitarbeiter in der Instandhaltung

Randnummer 23

Modell FT (36 Std.)

-> Grundmodell-Instandhaltung

Modell FS (36 Std.)

-> Alternativmodell-Instandhaltung

(Rufbereitschaft bis 22:00 Uhr)

Randnummer 24

H) Einrichter

Randnummer 25

Modell FS (36 Std.)

-> Grundmodell-Instandhaltung

Modell FS (36 Std.)

-> Alternativmodell-Instandhaltung

Randnummer 26

Arbeitszeitvolumen

Randnummer 27

Die vereinbarte individuelle regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ist durch geeignete Schichtsowie Einsatzplanung im Durchschnitt von 12 Monaten sicherzustellen.

Randnummer 28

Als Instrument zur Sicherstellung dieser Vorgabe dient ein flexibles ampelgesteuertes Arbeitszeitkonto. Die speziellen Regelungen dieses Zeitkontos sind in einer eigenständigen und unabhängigen Regelung "Flexible Arbeitszeitkonten" geregelt. Bei einer Abweichung von der jeweils vereinbarten individuellen regelmäßigen Wochenarbeitszeit erfolgt die Abwicklung des Differenzbetrags über diese Regelungen.

Randnummer 29

Bei Anwendung der Modelle FSN3 und FSN4 wird die Aufteilung wie folgt vereinbart:

Randnummer 30

FSN3: 24 Wochen pro Kalenderjahr

FSN4: 28 Wochen pro Kalenderjahr

Randnummer 31

Die Festlegung aller Schichtmodelle und deren Wechsel erfolgt durch den Arbeitgeber generell mit einer Ankündigungsfrist von mindestens 2 Wochen.

Randnummer 32

Lage und Verteilung der Arbeitszeit

Randnummer 33

Die Lage und die Verteilung des Arbeitszeitvolumens für die einzelnen unter Ziff. (2) definierten Mitarbeitergruppen ergibt sich durch entsprechende Schichtmodelle, die im Anhang dieser Regelung abgebildet sind.

Randnummer 34

Die Verteilung erstreckt sich innerhalb der Zeit von Sonntag 22:00 Uhr bis Samstag 22:00 Uhr.

Randnummer 35

Die daraus resultierenden Schichtzeiten definieren sich wie folgt:

Randnummer 36

Schichtgruppen F, FS, FST, VSL, LK

Frühschicht (Mo-Do):

06:00-14:00 Uhr

Frühschicht (Freitags):

06:00-12:30 Uhr

Spätschicht (Mo-Do):

14:00-22:00 Uhr

Spätschicht (Freitags):

14:00-20:30 Uhr

Tagschicht (Mo-Do):

08:00-16:00 Uhr

Tagschicht (Freitags):

08:00-14:30 Uhr

Schichtgruppen: FSN3, FSN4

Frühschicht (Mo-Sa):

06:00-14:00 Uhr

Spätschicht (Mo-Sa):

14:00-22:00 Uhr

Nachtschicht (Mo-Sa):

22:00-06:00 Uhr

Randnummer 37

Maßgeblich im Hinblick auf die grundsätzliche Lage und Verteilung der Arbeitszeit der jeweiligen Mitarbeitergruppe nach Ziff. (2) sind die im Anhang abgebildeten Schichtmodelle mit den daraus resultierenden Schichten.

Randnummer 38

In der Schichtzeit ist eine halbe Stunde unbezahlte Pause pro Schicht enthalten, die wie folgt für alle Mitarbeitergruppen mit Ausnahme der Mitarbeitergruppe A festgelegt wird.

Randnummer 39

Frühschicht:

10:00-10:30 Uhr

Tagschicht:

12:00-12:30 Uhr

Spätschicht:

18:00-18:30 Uhr

Nachtschicht:

02:00-02:30 Uhr

Randnummer 40

Für die Mitarbeitergruppe A gilt abweichend die nachfolgende Pausenregelung:

Randnummer 41

Die Mitarbeiter dieser Gruppe erhalten für die Pausennahme ein so genanntes Pausenfenster in dem sie in Abstimmung mit den anderen Kollegen ihrer Schichtgruppe die unbezahlte Pause von 30 Minuten nehmen.

Randnummer 42

Diese Regelung soll sicherstellen, dass ein Durchlaufen der Maschinen durch die Pause gewährleistet werden kann, in dem die Mitarbeiter z.B. nacheinander in die Pause gehen.

Randnummer 43

Die Pausenfenster sind wie folgt definiert:

Randnummer 44

Frühschicht:

09:30-10:30 Uhr

Spätschicht:

18:00-19:00 Uhr

Nachtschicht:

02:00-03:00 Uhr"

Randnummer 45

Der Einigungsstellenspruch wurde dem Antragsteller samt Protokoll am 16.08.2011 zugeleitet. Mit seiner am 05.09.2011 beim Arbeitsgericht eingereichten Antragsschrift hat der Antragsteller diesen Spruch angefochten.

Randnummer 46

Der Antragsteller hat erstinstanzlich im Wesentlichen geltend gemacht, der Spruch sei aus mehreren Gründen rechtswidrig. Schon der Ansatz, dass eine durchschnittliche, wöchentliche Arbeitszeit von 36 Stunden zu verteilen sei, treffe nicht zu. Arbeitsvertraglich vereinbart sei vielmehr eine regelmäßige Wochenarbeitszeit von 36 Stunden. Die Arbeitnehmer hätten daher Anspruch auf exakt 36 Arbeitsstunden pro Woche. Eine Erhöhung dieses Arbeitsumfangs durch die Einigungsstelle sei unzulässig. Darüber hinaus sei der Einigungsstellenspruch auch lückenhaft, weil er Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeiten offen lasse. Auch die Bestimmung, wonach die vereinbarte individuelle regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit durch geeignete Schicht- und Einsatzplanung im Durchschnitt von zwölf Monaten sicherzustellen sei, lasse kein klares Kriterium erkennen, nach welchem die konkrete Arbeitszeitverteilung vorzunehmen sei. Der Arbeitgeber habe daher eine unzulässige Ermächtigung erlangt, sich die passenden Arbeitszeitvarianten herauszupicken. Hinzu komme, dass auch die Lage der Pausen nicht ausreichend geregelt sei.

Randnummer 47

Der Antragsteller hat beantragt,

Randnummer 48

festzustellen, dass der Einigungsstellenspruch vom 05.08.2011, zugeleitet am 16.08.2011, unwirksam ist.

Randnummer 49

Die Antragsgegnerin hat beantragt,

Randnummer 50

den Antrag zurückzuweisen.

Randnummer 51

Die Antragsgegnerin hat erstinstanzlich die wirksame Einleitung des vorliegenden Beschlussverfahrens in Abrede gestellt und darüber hinaus im Wesentlichen geltend gemacht, infolge der Versäumung der Zweiwochenfrist des § 76 Abs. 5 Satz 4 BetrVG könne der Einigungsstellenspruch nur noch auf Rechtsfehler überprüft werden. Solche lägen jedoch nicht vor. Einzelne Arbeitsverträge bildeten keine strikte Grenze für die Regelungsmacht der Betriebsparteien. Ferner seien Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit anhand mehrerer Schichtmodelle klar und eindeutig geregelt. Auch hinsichtlich der Einführung sog. "Pausenfenster" bestünden keine rechtlichen Bedenken.

Randnummer 52

Das Arbeitsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 29.11.2011 abgewiesen. Zur Darstellung der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 8 17 dieses Beschlusses (= Bl. 94 103 d.A.) verwiesen.

Randnummer 53

Gegen den ihm am 20.01.2012 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 20.02.2012 Beschwerde eingelegt und diese innerhalb der ihm mit Beschluss vom 21.03.2012 verlängerten Beschwerdebegründungsfrist am 20.04.2012 begründet.

Randnummer 54

Der Antragsteller macht im Wesentlichen geltend, der Spruch der Einigungsstelle sei bereits deshalb unwirksam, weil er keine Regelung bezüglich der Arbeitszeit der teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer beinhalte. Die Einigungsstelle habe daher lediglich eine Teilregelung getroffen. Dem Spruch der Einigungsstelle sei auch nicht zu entnehmen, wann welcher Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung zu erbringen habe. Soweit durch geeignete Schichtsowie Einsatzplanung sichergestellt werden solle, dass die vereinbare individuelle regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im Durchschnitt von 12 Monaten erreicht werde, so widerspreche dies der Tatsache, dass in den Arbeitsverträgen eine feste regelmäßige Arbeitszeit von exakt 36 Stunden/Woche vereinbart sei. Ziel der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG sei die Planbarkeit für beide Arbeitsvertragsparteien. Sowohl der Arbeitnehmer als auch der Arbeitgeber sollten von vornherein wissen, an welchen Tagen und zu welchen Zeiten die Arbeitsleistung zu erbringen sei. Dies sei jedoch durch den Spruch der Einigungsstelle nicht geregelt worden.

Randnummer 55

Der Antragsteller beantragt,

Randnummer 56

den erstinstanzlichen Beschluss abzuändern und festzustellen, dass der Einigungsstellenspruch vom 05.08.2011 unwirksam ist.

Randnummer 57

Die Antragsgegnerin beantragt,

Randnummer 58

die Beschwerde zurückzuweisen.

Randnummer 59

Die Antragsgegnerin verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung nach Maßgabe ihrer Beschwerdeerwiderungsschrift vom 24.05.2012 (Bl. 154 159 d.A.), auf die Bezug genommen wird.

Randnummer 60

Zur Darstellung des Sach- und Streitstande im Übrigen wird auf den tatbestandlichen Teil des erstinstanzlichen Beschlusses (dort Seite 2 8 = Bl. 88 94 d.A.) sowie auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

II.

Randnummer 61

Die an sich statthafte Beschwerde ist sowohl formals auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das hiernach insgesamt zulässige Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat den Antrag vielmehr sowohl im Ergebnis zu Recht als auch mit zutreffender Begründung abgewiesen.

Randnummer 62

1. Der Antrag ist zulässig.

Randnummer 63

Das Beschlussverfahren ist ordnungsgemäß eingeleitet worden. Insbesondere liegt der Verfahrenseinleitung ein ordnungsgemäßer Beschluss des antragstellenden Betriebsrats zu Grunde.

Randnummer 64

Der Antragsteller hat nach ordnungsgemäßer Ladung unter Beifügung der Tagesordnung (Bl. 42 ff d.A.) am 24.08.2011 ordnungsgemäß sowohl die Einleitung des vorliegenden Verfahrens als auch die Beauftragung ihres Verfahrensbevollmächtigten beschlossen. Die Teilnahme der Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder an der betreffenden Betriebsratssitzung ergibt sich aus der Anwesenheitsliste vom 24.08.2011 (Bl. 44 d.A.). Die Frage, ob die Teilnehmer zuvor rechtzeitig und unter Mitteilung der Tagesordnung geladen worden waren, kann ohnehin letztlich offen bleiben, da soweit ersichtlich sämtliche Mitglieder und Ersatzmitglieder zur Sitzung erschienen und mit Zeit, Inhalt und Umständen der Beschlussfassung einverstanden waren (vgl. Koch, in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, § 29 BetrVG, Rz. 2). Ausweislich des Beschlussprotokolls vom 24.08.2011 (Bl. 45 f d.A.) wurde in der Sitzung einstimmig sowohl die Mandatierung des Verfahrensbevollmächtigten als auch die Einleitung des vorliegenden Beschlussverfahrens beschlossen.

Randnummer 65

2. Der zulässige Antrag ist jedoch nicht begründet.

Randnummer 66

Ob der Spruch der Einigungsstelle vom 05.08.2011 die Grenzen billigen Ermessens gemäß § 76 Abs. 5 Satz 4 BetrVG überschritten hat, ist vorliegend nicht zu überprüfen, da der Betriebsrat insoweit die zweiwöchige Frist zur gerichtlichen Geltendmachung versäumt hat. Die Zuleitung des Einigungsstellenspruchs an den Betriebsrat erfolgte am 16.08.2011, die Antragsschrift ging erst am 05.09.2011 beim Arbeitsgericht ein. Die angemessene Berücksichtigung der Belange des Betriebs und der betroffenen Arbeitnehmer nach billigem Ermessen ist von daher nicht mehr gerichtlich überprüfbar.

Randnummer 67

Der Einigungsstellenspruch verstößt auch nicht gegen höherrangiges Recht. Entgegen der Ansicht des Betriebsrats überschreitet er nicht die Grenzen des Mitbestimmungsrechts aus § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG, wonach der Betriebsrat hinsichtlich Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf einzelne Wochentage mitzubestimmen hat.

Randnummer 68

Der Einigungsstellenspruch enthält keine (unzulässige) Regelung über den Umfang der von den Arbeitnehmern zu leistenden Arbeitszeit. Entgegen der auf Seite 2 des Spruchs verwendeten Überschrift "Arbeitszeitvolumen" enthält der Spruch diesbezüglich keinerlei Bestimmungen. Dies ergibt sich bereits aus der unmittelbar unter der betreffenden Überschrift verwendeten Formulierung: "Die vereinbarte individuelle regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ist…sicherzustellen". Dadurch ist unmissverständlich klargestellt, dass die Regelungen des Einigungsstellenspruchs den Umfang der zu erbringenden Arbeitsleistung nicht tangieren, sondern vielmehr gerade die individuell vereinbarte Arbeitszeitmenge sicherstellen sollen. Des Weiteren wird im Unterabschnitt "Arbeitszeitvolumen" lediglich auf ein flexibles Arbeitszeitkonto als Instrument der Arbeitszeitsicherung verwiesen, wobei sich dieser Verweis ohnehin auf eine weitere, bereits bestehende Betriebsvereinbarung mit dem Titel "Flexible Arbeitszeitkonten" bezieht, anhand derer etwaige Differenzen zwischen tatsächlich erbrachter und arbeitsvertraglich geschuldeter Arbeitszeit abgewickelt werden. Eine Ausdehnung der individuell geschuldeten Arbeitszeiten ergibt sich aus all dem nicht, zumal die innerbetrieblich vereinbarten Arbeitsverträge unstreitig die Formulierung beinhalten: "Für die Verteilung der Arbeitszeit gilt die diesbezügliche Betriebsvereinbarung in ihrer jeweils gültigen Fassung."

Randnummer 69

Unschädlich ist auch die Festlegung eines zwölftmonatigen Referenzzeitraums. Auch insoweit tangiert der Einigungsstellenspruch nämlich nicht den Umfang der (vertraglich geschuldeten) Arbeitszeit. Auch beinhaltet er nicht die Schaffung einer Grundlage zur Einführung der Jahresarbeitszeit, sondern setzt eine solche voraus. Dies ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass im Einigungsstellenspruch die arbeitsvertraglich festgesetzte Stundenzahl vorausgesetzt wird und die Festsetzung des Referenzzeitraums hierauf lediglich aufbaut. Insofern setzt der Einigungsstellenspruch an den arbeitsvertraglichen Vorgaben an, die ihrerseits wiederum wie bereits ausgeführt hinsichtlich der Verteilung der Arbeitszeit eine Bezugnahme auf die jeweils geltende Betriebsvereinbarung enthalten. Im Übrigen ist es für die Wirksamkeit des Einigungsstellenspruchs nicht erforderlich, dass generell alle Arbeitsverträge die Festsetzung eines zwölfmonatigen Referenzzeitraums zulassen müssen. Dies ergibt sich daraus, dass das Günstigkeitsprinzip nicht auf der Tatbestandsseite als begrenzender Faktor für die Zuständigkeit der Betriebsparteien, sondern vielmehr (erst) auf der Rechtsfolgenseite, nämlich als Wirksamkeitsgrenze der Betriebsvereinbarung, Anwendung findet (vgl. BAG GS 1/82, AP Nr. 17 zu § 77 BetrVG 1972). Der Umstand allein, dass möglicherweise das Günstigkeitsprinzip im Rahmen individueller Verfahren durch die Arbeitnehmer selbst geltend gemacht werden muss, entspricht der Verantwortungsverteilung zwischen Betriebsrat und Arbeitnehmer.

Randnummer 70

Auch die übrigen Regelungen des Spruchs enthalten keine unzulässige Ausdehnung des vertraglichen Arbeitszeitumfangs. Wie bereits das Arbeitsgericht im erstinstanzlichen Beschluss zutreffend ausgeführt hat, ergibt sich letztlich bei keinem der im Anhang des Spruchs im Einzelnen niedergelegten Schichtmodellen bezogen auf den zwölfmonatigen Referenzzeitraum eine Abweichung vom arbeitsvertraglich vereinbarten Arbeitszeitumfang (36 Stunden/Woche).

Randnummer 71

Soweit der Betriebsrat das Fehlen einer Regelung für Teilzeitkräfte rügt, so ist dies für die Wirksamkeit des Einigungsstellenspruchs bereits deshalb ohne Belang, weil im Betrieb der Antragsgegnerin unstreitig im gewerblichen Bereich (und nur dieser wird vom Geltungsbereich des Einigungsstellenspruchs erfasst) keine Teilzeitkräfte beschäftigt sind (vgl. BAG v. 09.11.2010 1 ABR 75/09 NZA-RR 2011, 354).

Randnummer 72

Bezüglich der im Einigungsstellenspruch enthaltenen Pausenregelungen ist ein Verstoß gegen höherrangiges Recht nicht ansatzweise ersichtlich.

Randnummer 73

Soweit der Betriebsrat schließlich geltend macht, der Spruch der Einigungsstelle berücksichtige nicht in ausreichendem Umfang das arbeitnehmerseitige Interesse an Planbarkeit und Vorhersehbarkeit der Arbeitszeit, so betrifft dieser Einwand lediglich die Einhaltung der Grenze des Ermessens durch die Einigungsstelle, was jedoch infolge der Versäumung der Zweiwochenfrist des § 76 Abs. 5 Satz 4 BetrVG im Streitfall keiner Prüfung mehr unterliegt.

III.

Randnummer 74

Die Beschwerde des Betriebsrats war daher zurückzuweisen.

Randnummer 75

Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde bestand keine Veranlassung. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde selbständig durch Beschwerde anzufechten (§ 92 a ArbGG), wird hingewiesen.

Zitierte Vorschriften

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