Rechtsprechung · LAG Rheinland-Pfalz
LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10.05.2010 – 8 Ta 83/10
- Spruchkörper
- 8. Kammer
- ECLI
- ECLI:DE:LAGRLP:2010:0510.8TA83.10.0A
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 08.03.2010 3 Ca 179/09 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte und vorliegend insgesamt zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung sowohl im Ergebnis zu Recht als auch mit zutreffender Begründung die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufgehoben.
Nach § 124 Nr. 4 ZPO kann das Gericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn die Partei länger als 3 Monate mit der Zahlung einer Monatsrate im Rückstand ist. Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt. Der Kläger ist mit der Zahlung mehrerer Monatsraten länger als 3 Monate im Rückstand. Seiner Zahlungsverpflichtung ist der Kläger trotz vielfacher gerichtlicher Aufforderungen nicht nachgekommen. Umstände, deren Berücksichtigung im Rahmen der bei der Anwendung der Vorschriften des § 124 ZPO gebotenen Ermessensausübung einer Aufhebung der PKH-Bewilligung entgegenstehen könnten, sind nicht ersichtlich.
Die sofortige Beschwerde des Klägers war daher zurückzuweisen.
Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht keine Veranlassung. Diese Entscheidung ist daher unanfechtbar.
Zitierte Vorschriften
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