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Rechtsprechung · LAG Rheinland-Pfalz

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 22.06.2010 – 8 Ta 127/10

Aufhebung der PKH wegen Zahlungsrückstand
Spruchkörper
8. Kammer
ECLI
ECLI:DE:LAGRLP:2010:0622.8TA127.10.0A

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz Auswärtige Kammern Neuwied vom 29.03.2010, Az. 11 Ca 452/09, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Gründe

Randnummer 1

Die nach § 127 Abs. 2 S. 2 statthafte und vorliegend insgesamt zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung vielmehr zu Recht die dem Kläger bewilligte Prozesskostenhilfe in Anwendung des § 124 Nr. 4 ZPO aufgehoben. Nach dieser Bestimmung kann das Gericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn die Partei länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate im Rückstand ist.

Randnummer 2

Der Kläger hat nach Maßgabe des Beschlusses des Arbeitsgerichts vom 15.06.2009 monatliche Raten in Höhe von 200,00 € auf die Prozesskosten zu leisten. Dieser Zahlungsverpflichtung ist er lediglich für die Monate August bis November 2009 nachgekommen. Weitere Zahlungen sind bis dato nicht erfolgt. Der Kläger befindet sich daher nunmehr mit der Zahlung mehrerer Monatsraten länger als 3 Monate in Rückstand. Die Voraussetzungen des § 124 Nr. 4 ZPO sind somit erfüllt.

Randnummer 3

Umstände, deren Berücksichtigung im Rahmen der bei Anwendung der Vorschriften des § 124 ZPO gebotenen Ermessensausübung einer Aufhebung der PKH-Bewilligung entgegen stehen könnten, sind nicht ersichtlich.

Randnummer 4

Die sofortige Beschwerde des Klägers war daher zurückzuweisen.

Randnummer 5

Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht keine Veranlassung. Diese Entscheidung ist daher unanfechtbar.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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