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Rechtsprechung · LAG Rheinland-Pfalz

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11.08.2010 – 6 Ta 91/10

Berichtigung eines Beschlusses wegen Lesefehlers
Spruchkörper
6. Kammer
ECLI
ECLI:DE:LAGRLP:2010:0811.6TA91.10.0A

Tenor

Die Beschwerde gegen den Berichtigungsbeschluss des Arbeitsgerichts Mainz Auswärtige Kammern Bad Kreuznach vom 24. März 2010 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Gründe

Randnummer 1

Die statthafte Beschwerde ist nicht begründet.

Randnummer 2

Soweit in dem Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz Auswärtige Kammern Bad Kreuznach vom 11. Februar 2010 ein Herr M anstatt eines Herrn B als Beisitzer bezeichnet wurde, unterlag diese Falschbezeichnung einer Korrektur nach § 319 ZPO; denn die handschriftlich abgefasste Beschlussformel vom 11. Februar 2010 (Bl. 306 d. A.) weist die Unterschrift des Herrn B aus. Insofern ist in der Tat bei der Übertragung von einem Lesefehler, der entsprechend korrigierbar war, auszugehen.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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