Rechtsprechung · LAG Rheinland-Pfalz
LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11.08.2010 – 6 Ta 91/10
- Spruchkörper
- 6. Kammer
- ECLI
- ECLI:DE:LAGRLP:2010:0811.6TA91.10.0A
Tenor
Die Beschwerde gegen den Berichtigungsbeschluss des Arbeitsgerichts Mainz Auswärtige Kammern Bad Kreuznach vom 24. März 2010 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Gründe
Die statthafte Beschwerde ist nicht begründet.
Soweit in dem Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz Auswärtige Kammern Bad Kreuznach vom 11. Februar 2010 ein Herr M anstatt eines Herrn B als Beisitzer bezeichnet wurde, unterlag diese Falschbezeichnung einer Korrektur nach § 319 ZPO; denn die handschriftlich abgefasste Beschlussformel vom 11. Februar 2010 (Bl. 306 d. A.) weist die Unterschrift des Herrn B aus. Insofern ist in der Tat bei der Übertragung von einem Lesefehler, der entsprechend korrigierbar war, auszugehen.
Zitierte Vorschriften
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