Rechtsprechung · LAG Rheinland-Pfalz
LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11.08.2010 – 6 Ta 79/10
- Spruchkörper
- 6. Kammer
- ECLI
- ECLI:DE:LAGRLP:2010:0811.6TA79.10.0A
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz Auswärtige Kammern Bad Kreuznach vom 11. Februar 2010 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Gründe
Die Zurückweisung des vom Arbeitsgericht zu Recht als Rechtsmittel gewerteten Antrages im Schriftsatz des Klägers vom 03. März 2010 (Ziffern 2 und 3) hat ihre Grundlage in § 49 Abs. 3 ArbGG, wonach gegen die Entscheidung über die Ablehnung von Gerichtspersonen kein Rechtsmittel stattfindet. Dieser Rechtsmittelausschluss ist verfassungsgemäß (vgl. Schwab/Weth Kommentar zum ArbGG , § 49 Rz. 149 m. w. N.).
Eine Aufhebung des Beschlusses (Antrag zu 3) kommt daher nicht in Betracht.
Zitierte Vorschriften
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