Rechtsprechung · LAG Rheinland-Pfalz
LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26.08.2011 – 6 Ta 164/11
- Spruchkörper
- 6. Kammer
- ECLI
- ECLI:DE:LAGRLP:2011:0826.6TA164.11.0A
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des
Arbeitsgerichts Mainz vom 26.07.2011 teilweise abgeändert.
Dem Kläger wird rückwirkend zum 31.01.2011 Prozesskostenhilfe
unter Beiordnung von Frau Rechtsanwältin K für den Klageantrag zu
2) (Abmahnung) bewilligt.
Gründe
Der Kläger hat mit seiner nach §§ 127 Abs. 2 ZPO, 567 Nr. 1 ZPO
statthaften und zulässigen Beschwerde E r f o l g.
Die Beschwerdekammer nimmt zunächst Bezug auf ihre
zurückverweisende Entscheidung vom 01.07.2011, die dem
Arbeitsgericht Veranlassung gegeben hat, eine Teilbewilligung
bezogen auf die ursprünglich erhobene Kündigungsschutzklage
vorzunehmen.
Auf die in dem vorerwähnten Beschluss dargestellten
Rechtsprechungsgrundsätze wird zunächst verwiesen.
Im Übrigen gilt, dass nach der ständigen Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgerichts der Arbeitnehmer in entsprechender Anwendung
der §§ 242, 1004 BGB die Entfernung einer zu Unrecht erteilten
Abmahnung aus der Personalakte verlangen kann (BAG 22.02.2001 6
AZR 3/99 = EzBAT BAT § 11 Nr. 10 BAG 27.11.2008 2 AZR 675/07).
Für das Beseitigungsverlangen genügt, das die Abmahnung unrichtige
Tatsachenbehauptungen entfällt oder auf einer unzutreffenden
rechtlichen Bewertung des Verhaltens des Arbeitnehmers beruht (BAG
22.02.2001 6 AZR 398/99 = EzBAT BAT § 11 Nr. 10).
Sollte der einer Beweisaufnahme zugängliche Sachvortrag des
Klägers in der Klageschrift zutreffend sein, dass aufgrund der am
07.12.2010 bestehende Witterungsverhältnisse der Busverkehr auf der
Linie vom Wohnwort des Klägers zur Arbeitsstätte ganztägig
eingestellt gewesen sei, wäre die Abmahnung vom 08.12.2010, die auf
eine vollständige Arbeitsverweigerung des Klägers am fraglichen Tag
abstellt zu Unrecht ergangen. Der Kläger verfügt nach dem
Klagevorbringen über kein eigenes Fahrzeug und hat im Laufe des
Tages so sein Klagevorbringen mehrmals bei der Beklagten
angerufen, um mitzuteilen, dass die Busse immer noch nicht fahren
würden.
Dass sich der Kläger zum angeordneten Gütetermin mit einer
Ausrede entschuldigte, hat mit dem Klageverfahren nichts zu tun und
kann entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts nicht als Argument
für die Berechtigung der erteilten Abmahnung angeführt werden.
Zitierte Vorschriften
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im Wortlaut aus amtlichen Quellen, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat LAG Rheinland-Pfalz in 6 Ta 164/11 entschieden?“