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Rechtsprechung · LAG Rheinland-Pfalz

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26.08.2011 – 6 Ta 164/11

Prozesskostenhilfe für Abmahnungsprozess
Spruchkörper
6. Kammer
ECLI
ECLI:DE:LAGRLP:2011:0826.6TA164.11.0A
Normenkette
§ 1004 BGB, § 242 BGB, § 114 ZPO

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des

Arbeitsgerichts Mainz vom 26.07.2011 teilweise abgeändert.

Dem Kläger wird rückwirkend zum 31.01.2011 Prozesskostenhilfe

unter Beiordnung von Frau Rechtsanwältin K für den Klageantrag zu

2) (Abmahnung) bewilligt.

Gründe

Randnummer 1

Der Kläger hat mit seiner nach §§ 127 Abs. 2 ZPO, 567 Nr. 1 ZPO

statthaften und zulässigen Beschwerde E r f o l g.

Randnummer 2

Die Beschwerdekammer nimmt zunächst Bezug auf ihre

zurückverweisende Entscheidung vom 01.07.2011, die dem

Arbeitsgericht Veranlassung gegeben hat, eine Teilbewilligung

bezogen auf die ursprünglich erhobene Kündigungsschutzklage

vorzunehmen.

Randnummer 3

Auf die in dem vorerwähnten Beschluss dargestellten

Rechtsprechungsgrundsätze wird zunächst verwiesen.

Randnummer 4

Im Übrigen gilt, dass nach der ständigen Rechtsprechung des

Bundesarbeitsgerichts der Arbeitnehmer in entsprechender Anwendung

der §§ 242, 1004 BGB die Entfernung einer zu Unrecht erteilten

Abmahnung aus der Personalakte verlangen kann (BAG 22.02.2001 6

AZR 3/99 = EzBAT BAT § 11 Nr. 10 BAG 27.11.2008 2 AZR 675/07).

Für das Beseitigungsverlangen genügt, das die Abmahnung unrichtige

Tatsachenbehauptungen entfällt oder auf einer unzutreffenden

rechtlichen Bewertung des Verhaltens des Arbeitnehmers beruht (BAG

22.02.2001 6 AZR 398/99 = EzBAT BAT § 11 Nr. 10).

Randnummer 5

Sollte der einer Beweisaufnahme zugängliche Sachvortrag des

Klägers in der Klageschrift zutreffend sein, dass aufgrund der am

07.12.2010 bestehende Witterungsverhältnisse der Busverkehr auf der

Linie vom Wohnwort des Klägers zur Arbeitsstätte ganztägig

eingestellt gewesen sei, wäre die Abmahnung vom 08.12.2010, die auf

eine vollständige Arbeitsverweigerung des Klägers am fraglichen Tag

abstellt zu Unrecht ergangen. Der Kläger verfügt nach dem

Klagevorbringen über kein eigenes Fahrzeug und hat im Laufe des

Tages so sein Klagevorbringen mehrmals bei der Beklagten

angerufen, um mitzuteilen, dass die Busse immer noch nicht fahren

würden.

Randnummer 6

Dass sich der Kläger zum angeordneten Gütetermin mit einer

Ausrede entschuldigte, hat mit dem Klageverfahren nichts zu tun und

kann entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts nicht als Argument

für die Berechtigung der erteilten Abmahnung angeführt werden.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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