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Rechtsprechung · LAG Rheinland-Pfalz

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23.03.2011 – 5 Ta 272/10

Zwangsmittel wegen Zeugniserteilung
Spruchkörper
5. Kammer
ECLI
ECLI:DE:LAGRLP:2011:0323.5TA272.10.0A

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den

Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz Auswärtige Kammern Bad

Kreuznach vom 05.11.2010 7 Ca 998/09 wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu

tragen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.539,23 EUR

festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

Randnummer 1

Das Arbeitsgericht ist in der angefochtenen Entscheidung

zutreffend davon ausgegangen, dass sich zwar einerseits die

Schuldnerin in dem vor der 5. Kammer des Landesarbeitsgerichts

Rheinland-Pfalz am 26.04.2010 5 Sa 24/10 und 112/10 protokollierten Vergleich zur Erteilung des streitgegenständlichen

Zeugnisses verpflichtet hat. Aufgrund der beharrlichen Verweigerung

der Beschwerdegegnerin, ein derartiges Zeugnis zu erstellen, sind

deshalb an sich die Voraussetzungen für eine Zwangsvollstreckung

gegeben. Auch liegen die allgemeinen

Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen vor.

Randnummer 2

Nach dem Inhalt der Gerichtsakte verfügt die Beschwerdegegnerin

jedoch, worauf das Arbeitgericht zutreffend abgestellt hat, über

kein pfändbares Vermögen bzw. Einkommen. Dies folgt aus der

Stundung der Kostenansprüche der Staatskasse (insbesondere dem

Bescheid der Landesjustizkasse M. vom 26.08.2010, Bl. 518 d.A.).

Darüber hinaus ist die Beschwerdegegnerin ausweislich ärztlichen

Attests vom 08.10.2010 (vgl. Bl. 578 d.A.) haftunfähig.

Randnummer 3

Vor diesem Hintergrund fehlt nicht nur das Rechtschutzbedürfnis

für den gestellten Zwangsvollstreckungsantrag, da er offensichtlich

nicht zum verfolgten Ziel, der Ausstellung eines Zeugnisses führen

kann, sondern zum anderen wäre eine entsprechende

Zwangsmittelfestsetzung im Hinblick auf die persönliche Situation

der Beschwerdegegnerin auch verglichen mit dem verfolgten Zweck

unverhältnismäßig.

Randnummer 4

Das Beschwerdevorbringen des Beschwerdeführers rechtfertigt

keine abweichende Beurteilung des hier maßgeblichen

Lebenssachverhalts, denn es macht lediglich deutlich, dass er die

für zutreffend erachtete Auffassung des Arbeitsgerichts nicht teil;

neue, nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen

substantiierte Tatsachenbehauptungen, die zu einem anderen Ergebnis

führen könnten, werden nicht vorgetragen, so dass weitere

Ausführungen nicht veranlasst sind.

Randnummer 5

Nach alledem war die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.

Randnummer 6

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Randnummer 7

Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf § 3 ZPO.

Randnummer 8

Für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde war nach Maßgabe der

gesetzlichen Kriterien keine Veranlassung gegeben.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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