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Rechtsprechung · LAG Rheinland-Pfalz

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 03.02.2010 – 5 Ta 265/09

Prozesskostenhilfe - Anordnung von Ratenzahlungen
Spruchkörper
5. Kammer
ECLI
ECLI:DE:LAGRLP:2010:0203.5TA265.09.0A

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 24.09.2009 2 Ca 756/09 in der Fassung der Teilabhilfeentscheidung vom 23.10.2009 wird zurückgewiesen.

2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 716,66 € festgesetzt.

4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

Randnummer 1

Das Arbeitsgericht ist zutreffend von dem nachgewiesenen Arbeitslosengeld in Höhe von 529,50 € ausgegangen, das zu einem anrechenbaren Einkommen von 400,00 € und einer Monatsrate von 60,00 € führt.

Randnummer 2

Im weiteren Beschwerdeverfahren hat die Beschwerdeführerin keine verwertbaren Tatsachen hinsichtlich etwaiger zu berücksichtigender weiterer Abzüge vorgetragen, geschweige denn belegt. Dem ungeordneten Anlagenkonvolut lässt sich nicht entnehmen, welche tatsächlichen berücksichtigungsfähigen Zahlungen sie zum Zeitpunkt der Entscheidung der Kammer leistet.

Randnummer 3

Folglich war die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.

Randnummer 4

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Randnummer 5

Die Gegenstandswertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO.

Randnummer 6

Für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde war nach Maßgabe der gesetzlichen Kriterien keine Veranlassung gegeben.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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