Rechtsprechung · LAG Rheinland-Pfalz
LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 03.02.2010 – 5 Ta 248/09
- Spruchkörper
- 5. Kammer
- ECLI
- ECLI:DE:LAGRLP:2010:0203.5TA248.09.0A
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 14.09.2009 2 Ca 1007/09 wird zurückgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 500,00 € festgesetzt.
4. Die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss wird nicht zugelassen.
Gründe
Die am 21.07.2009 beim Arbeitsgericht Trier eingegangene Lohnzahlungsklage hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Denn bereits am 29.06.2009 ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten eröffnet worden. Die Beklagte hat zutreffend darauf hingewiesen, dass deshalb, weil die geltend gemachten Lohnansprüche offensichtlich vor dem Insolvenzereignis entstanden sind, sie Insolvenzforderungen sind, die nicht gegen die Beklagte unmittelbar mehr geltend gemacht werden können, sondern nur noch nach den Vorschriften der Insolvenzordnung durch Anmeldung zur Insolvenztabelle.
Nach alledem war die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde war nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften keine Veranlassung gegeben.
Zitierte Vorschriften
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