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Rechtsprechung · LAG Rheinland-Pfalz

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15.11.2010 – 5 Ta 221/10

Beschwerdefrist
Spruchkörper
5. Kammer
ECLI
ECLI:DE:LAGRLP:2010:1115.5TA221.10.0A

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz Auswärtige Kammern Bad Kreuznach vom 24.06.2010 7 Ca 1004/09 wird verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 773,92 EUR festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

Randnummer 1

Das Arbeitsgericht ist zu Recht in der Nichtabhilfeentscheidung vom 01.10.2010 (Bl. 498 d. A.) davon ausgegangen, dass die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin bereits unzulässig ist, denn der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 24.06.2010 ist nach dem Empfangsbekenntnis des Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführerin am 05.07.2010 zugegangen; die Beschwerdefrist endete folglich am 19.07.2010, 24.00 Uhr. Die sofortige Beschwerde ging jedoch erst am 21.07.2010 ein, ist also verspätet.

Randnummer 2

Folglich war die sofortige Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

Randnummer 3

Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass sie auch unbegründet ist, weil sich dem gesamten Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht entnehmen lässt, warum die angefochtene Kostenfestsetzungsentscheidung inhaltlich unzutreffend sein sollte.

Randnummer 4

Nach alledem war die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.

Randnummer 5

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Randnummer 6

Die Gegenstandswertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO.

Randnummer 7

Für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde war nach Maßgabe der gesetzlichen Kriterien keine Veranlassung gegeben.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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