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Rechtsprechung · LAG Rheinland-Pfalz

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 13.10.2010 – 5 Ta 195/10

Sofortige Beschwerde
Spruchkörper
5. Kammer
ECLI
ECLI:DE:LAGRLP:2010:1013.5TA195.10.0A

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 16.06.2010 1 Ca 650/09 wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 500,00 EUR festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

Randnummer 1

Das Arbeitsgericht hat im angefochtenen Beschluss vom 16.06.2010 zutreffend die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe verneint. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Bl. 3 des Prozesskostenhilfebeiheftes (= S. 2 der angefochtenen Entscheidung) Bezug genommen. Das Beschwerdevorbringen des Beschwerdeführers rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des hier maßgeblichen Lebenssachverhalts, denn die sofortige Beschwerde ist wegen Nichteinhaltung der Frist gemäß § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO bereits nicht zulässig, sie ist darüber hinaus aber auch aus den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung unbegründet. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts in der Nichtabhilfeentscheidung vom 23.08.2010 (Seite 3, 4 = Bl. 10, 11 des Prozesskostenhilfebeiheftes) zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.

Randnummer 2

Da dem Beschwerdeführer zwar im weiteren Beschwerdeverfahren nochmals Gelegenheit gegeben worden ist, eine schriftliche Stellungnahme abzugeben, er von dieser Möglichkeit aber keinen Gebrauch gemacht hat, sind weitere Ausführungen nicht veranlasst.

Randnummer 3

Nach alledem war die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.

Randnummer 4

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Randnummer 5

Die Gegenstandswertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO.

Randnummer 6

Für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde war angesichts der gesetzlichen Kriterien keine Veranlassung gegeben.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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