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Rechtsprechung · LAG Rheinland-Pfalz

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 02.11.2012 – 5 Ta 183/12

Prozesskostenhilfe (Ablehnung der Bewilligung)
Spruchkörper
5. Kammer
ECLI
ECLI:DE:LAGRLP:2012:1102.5TA183.12.0A

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 03.09.2012 10 Ca 985/12 wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird 250,00 Euro festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss wird nicht zugelassen.

Gründe

Randnummer 1

Das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 15.08.2012 10 Ca 985/12 ist rechtskräftig geworden, nachdem der Kläger und Beschwerdeführer trotz entsprechender Rechtsmittelbelehrung keinen Einspruch gegen diese Entscheidung eingelegt hat. Insbesondere in der kommentarlosen Übersendung einer ausgefüllten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Eingang beim Arbeitsgericht Mainz 20.08.2012) nebst Anlagen kann ein Einspruch nicht gesehen werden.

Randnummer 2

Vor diesem Hintergrund hat die mit dem Prozesskostenhilfeantrag beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg; die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kommt nicht in Betracht.

Randnummer 3

Nach alledem war die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.

Randnummer 4

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Randnummer 5

Die Gegenstandswertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO.

Randnummer 6

Für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde war keine Veranlassung gegeben.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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