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Rechtsprechung · LAG Rheinland-Pfalz

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24.03.2011 – 3 Ta 37/11

Kosten des Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde
Spruchkörper
3. Kammer
ECLI
ECLI:DE:LAGRLP:2011:0324.3TA37.11.0A
Normenkette
Nr. 3506 RVG-VV, § 91 ZPO, § 104 ZPO, § 72a ArbGG

Orientierungssatz

Der Prozessbevollmächtigte verdient die Verfahrensgebühr für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auch dann, wenn die Beschwerdeerwiderungsschrift zwar zur einem Zeitpunkt gefertigt und eingereicht wird, in dem das Bundesarbeitsgerichts bereits über die Nichtzulassungsbeschwerde entschieden hat, dieser Beschluss jedoch noch nicht an die Parteien zugestellt worden ist.(Rn.23)

(Beschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 3 AZB 22/11)

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den

(Kostenfestsetzungs-)Beschluss des ArbG Kaiserslautern vom

16.12.2010 8 Ca 782/09 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Für den Kläger wird die Rechtsbeschwerde zum

Bundesarbeitsgericht zugelassen.

Gründe

Randnummer 1

I. Im Berufungsverfahren 3 Sa 750/09 vertraten die Rechtsanwälte Dr. R. pp., als Prozessbevollmächtigte

die Beklagte. Gegen das die Berufung des Klägers zurückweisende

Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 30.03.2010 3 Sa 750/09 -, das

am 17.06.2010 zugestellt worden war, legte der (ebenfalls)

anwaltlich vertretene Kläger am 19.07.2010 (Montag)

Nichtzulassungsbeschwerde bei dem Bundesarbeitsgericht ein.

Abschriften der (Nichtzulassungs-)Beschwerdeschrift vom 19.07.2010

wurden den Prozessbevollmächtigten der Beklagten von dem

Bundesarbeitsgericht unter dem Aktenzeichen 4 AZN 769/10 am

27.07.2010 und Abschriften der Beschwerdebegründungsschrift vom

17.08.2010 wurden den Prozessbevollmächtigten der Beklagten am

27.08.2010 zugestellt (s. dazu jeweils in Kopie die von der

Beklagten mit dem Schriftsatz vom 10.12.2010 in Kopie zu Bl. 300 f.

d.A. gereichten Unterlagen: Begleitschreiben des BAG vom 22.07.2010

4 AZN 769/10 - und Empfangsbekenntnis, auf den 27.08.2010

datiert). Mit dem Beschluss vom 25.08.2010 4 AZN 469/10 wies

das Bundesarbeitsgericht die Beschwerde des Klägers gegen die

Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LAG Rheinland-Pfalz

vom 30.03.2010 3 Sa 750/09 kostenpflichtig zurück. Unter dem

03.09.2010 fertigten die Prozessbevollmächtigten der Beklagten die

Beschwerdeerwiderung zur Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers und

sandten die Beschwerdeerwiderung an das Bundesarbeitsgericht.

Abschriften des Beschlusses des Bundesarbeitsgerichts vom

25.08.2010 4 AZN 769/10 wurden den Prozessbevollmächtigten der

Beklagten am 09.09.2010 zugestellt.

Randnummer 2

Auf den Antrag der Beklagten vom 11.10.2010 (Bl. 288 f. d.A.)

und nach Anhörung des Klägers setzte das Arbeitsgericht mit dem

Beschluss vom 16.12.2010 8 Ca 782/09 - (Bl. 304 ff. d.A.) die

nach dem Beschluss des BAG vom 25.08.2010 von dem Kläger an die

Beklagte zu erstattenden Kosten (für das

Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren 4 AZN 769/10 -) auf 989,60 EUR

(nebst Zinsen) fest.

Randnummer 3

Gegen den am 28.12.2010 zugestellten Beschluss vom 16.12.2010 8 Ca 782/09 legte der Kläger mit dem Schriftsatz vom 30.12.2010

am 03.01.2011 bei dem Arbeitsgericht Erinnerung

ein und begründete diese zugleich. Wegen aller Einzelheiten der

Begründung wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 30.12.2010 (Bl.

308 d.A.) verwiesen. Zuvor hatte sich der Kläger bereits mit den

Schriftsätzen vom

Randnummer 4

26.10.2010 (Bl. 292 d.A.),

Randnummer 5

25.11.2010 (Bl. 297 d.A.)

Randnummer 6

zur beantragten Kostenfestsetzung geäußert. Auf den Inhalt der

eben zitierten Schriftsätze wird ebenso verwiesen wie auf die

weiteren schriftsätzlichen Äußerungen des Klägers, die im Verlauf

des Beschwerdeverfahrens noch erfolgt sind:

Randnummer 7

Schriftsatz vom 25.01.2011 (Bl. 313 f. d.A.),

Randnummer 8

Schriftsatz vom 09.02.2011 (Bl. 320 d.A.) und

Randnummer 9

Schriftsatz vom 10.03.2011 (Bl. 324 d.A.).

Randnummer 10

Der Kläger bringt u.a. vor:

Randnummer 11

Soweit hier überhaupt eine Festsetzung von Gebühren in Betracht

komme, könne nur die Gebühr gemäß Nr. 3507 (der Anlage 1 zu § 2

Abs. 2 RVG) angesetzt werden. Der Kläger macht unter Bezugnahme auf

das Schreiben der ADD/Lohnstelle Ausländische Streitkräfte vom

10.12.2010 (s. Bl. 302 d.A.) geltend, dass die

Prozessbevollmächtigten der Beklagten für das

"Revisionsverfahren" (gemeint:

Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren) im Zeitpunkt der Zustellung der

Beschwerdeschrift nicht bevollmächtigt gewesen seien. Erst

anlässlich des Kostenfestsetzungsverfahrens sowie der Einwendung im

Schriftsatz vom 25.11.2010 habe sich die Prozessbevollmächtigte der

Beklagten einen Auftrag zum Zwecke der Abrechnung erteilen lassen.

Das erscheine missbräuchlich.

Randnummer 12

Zum Zwecke der weiteren Rechtsverteidigung bezieht sich der

Kläger u.a. auf die Entscheidungen des BGH vom 26.01.2006 III ZB

63/05 sowie des BAG FA 2004, 84 und des ArbG Koblenz RVGReport

2005, 106.

Randnummer 13

Der Kläger beantragt (sinngemäß; vgl.

Schriftsatz vom 26.10.2010, Bl. 292 d.A.),

Randnummer 14

den Kostenfestsetzungsantrag vom 11.10.2010 zurückzuweisen.

Randnummer 15

Die Beklagte beantragt,

Randnummer 16

die Erinnerung vom 30.12.2010 zurückzuweisen.

Randnummer 17

Die Beklagte verteidigt den Beschluss des Arbeitsgerichts vom

16.12.2010 8 Ca 782/09 nach näherer Maßgabe ihrer Ausführungen

in den Schriftsätzen vom 18.01.2011 (Bl. 310 f. d.A.) und vom

25.02.2011 (Bl. 323 d.A.), worauf jeweils verwiesen wird. Im

erstinstanzlichen Antragsverfahren gemäß § 104 Abs. 1 Satz 1 ZPO

hatte sich die Beklagte bereits mit den Schriftsätzen vom

11.11.2010 (Bl. 294 f. d.A.) und vom 10.12.2010 (Bl. 298 f. d.A.)

geäußert, worauf ebenfalls verwiesen wird.

Randnummer 18

Das Arbeitsgericht hat die Erinnerung als sofortige Beschwerde

ausgelegt und dieser nicht abgeholfen (Nichtabhilfe-Beschluss vom

07.02.2011 8 Ca 782/09 -, Bl. 315 f. d.A.).

Randnummer 19

Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen

wird auf den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.

Randnummer 20

II. 1. Das Rechtsmittel ist als sofortige

Beschwerde an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt

worden. Der notwendige Beschwerdewert ist erreicht. Die hiernach

zulässige Beschwerde erweist sich als unbegründet.

Randnummer 21

2. Das Arbeitsgericht hat auf der Grundlage der

im BAG-Beschluss vom 25.08.2010 4 AZN 769/10 enthaltenen

Kostenentscheidung (Ziffer 2 des Tenors: Der Kläger hat die Kosten

des Beschwerdeverfahrens zu tragen) und der dort (Ziffer 3 des

Tenors) ebenfalls enthaltenen Streitwertfestsetzung die vom Kläger

der Beklagten zu erstattenden Kosten zu Recht auf den Betrag von

989,60 EUR (nebst Zinsen) festgesetzt (§§ 91 ff. und 104 ZPO).

Randnummer 22

a) Zu den Kosten, die der im

Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren unterlegene Kläger der Beklagten

zu erstatten hat, gehört insbesondere die Verfahrensgebühr, die

sich die Prozessbevollmächtigten der Beklagten für das

Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren 4 AZN 769/10 verdient haben.

Soweit es um die Verfahrensgebühr geht, sind die Bestimmungen im

Teil 3 Abschnitt 5 der Anlage 1 Vergütungsverzeichnis (VV) zu § 2 Abs. 2 RVG (in der seinerzeit geltenden Fassung) heranzuziehen.

Insoweit bestimmt sich der Gebührenanspruch der

Prozessbevollmächtigten der Beklagten im

Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nach dem in Nr. 3506 VV

geregelten Gebührentatbestand.

Randnummer 23

Die Prozessvollmacht, die die Beklagte ihren

Prozessbevollmächtigten unstreitig für das Berufungsverfahren 3

Sa 750/09 erteilt hatte, ermächtigte die Prozessbevollmächtigten

der Beklagten zur Führung "des ganzen Prozesses" in allen

Instanzen; die Vollmacht endete nicht mit der Beendigung des

Berufungsverfahrens (vgl. Zöller/Vollkommer 27. Auflage, ZPO, § 81

Rz. 2, m. w. N.). Durch die Entgegennahme der Abschriften von

Beschwerdeschrift und Beschwerdebegründungsschrift sind die

Prozessbevollmächtigten der Beklagten für diese im

Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren 4 AZN 769/10 tätig geworden,

- und zwar auftragsgemäß, wie sich dies aus der Bestätigung der ADD

vom 10.12.2010 (Bl. 302 d.A.) ergibt. Zwar wurde die

Beschwerdeerwiderungsschrift bzw. der einen Antrag enthaltene

Schriftsatz vom 03.09.2010 erst zu einem Zeitpunkt gefertigt und

bei dem Bundesarbeitsgericht eingereicht, als das

Bundesarbeitsgericht bereits den Beschluss vom 25.08.2010 4 AZN

769/10 hinsichtlich der Zurückweisung der

Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gefasst hatte. Nach außen

wirksam wurde der BAG-Beschluss vom 25.08.2010 4 AZN 769/10 nicht vor Zustellung. Abschriften des BAG-Beschlusses vom

25.08.2010 sind den Prozessbevollmächtigten der Beklagten aber erst

am 09.09.2010 zugestellt worden, also zu einem Zeitpunkt als der

Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom

03.09.2010 bereits bei dem Bundesarbeitsgericht eingegangen war

(vgl. dazu Schriftsatz des Beklagten vom 18.01.2011, Bl. 310 d.A.).

Im Hinblick auf diesen Zeitablauf und die damit verbundene

Unkenntnis der Prozessbevollmächtigten der Beklagten von der

Existenz des BAG-Beschlusses vom 25.08.2010 4 AZN 769/10 durften die Prozessbevollmächtigten der Beklagten bzw. die Beklagte

noch die Fertigung des Schriftsatzes vom 03.09.2010 zur

zweckentsprechenden Rechtsverteidigung der Beklagten für

erforderlich halten (§ 91 Abs. 1 S. 1 ZPO). Aus den Gründen des

Beschlusses des BAG 25.08.2010 4 AZN 769/10 ergibt sich, dass

der Kläger die Nichtzulassungsbeschwerde nicht lediglich zur

Fristwahrung eingelegt hatte.

Randnummer 24

b) Aus diesem Grunde ist die 1,6-fache

Verfahrensgebühr nach Nummer 3506 VV RVG nicht nach Nr. 3507 VV RVG

auf den 1,1-fachen Satz zu reduzieren. Insoweit ist der vorliegende

Fall vergleichbar mit dem Sachverhalt, auf den sich der Beschluss

des OLG Sachsen-Anhalt vom 30.04.2009 3 WF 224/08 bezieht. Zwar

befasst sich der OLG-Beschluss vom 30.04.2009 mit den Nummern 3200

und 3201 VV RVG. Gleichwohl kann auf den Beschluss des OLG vom

30.04.2009 zurückgegriffen werden, denn in der vorliegend in

Betracht kommenden Nummer 3507 VV RVG heißt es, dass die Anmerkung

zu Nummer 3201 entsprechend anzuwenden ist. Demzufolge gilt auch

hier, dass die Prozessbevollmächtigten der Beklagten ungeachtet

der Frage, wann hier bezüglich der Klageabweisung 8 Ca 782/09 = 3

Sa 750/09 Rechtskraft eintrat bzw. wann das

Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren 3 AZN 769/10 endgültig

abgeschlossen war auf jeden Fall noch zum Zeitpunkt der

Beschwerdeerwiderung vom 03.09.2010 infolge der Unkenntnis des

BAG-Beschlusses vom 25.08.2010 4 AZN 769/10 berechtigt waren,

für die Beklagte schriftsätzlich auf die Nichtzulassungsbeschwerde

des Klägers zu reagieren (OLG Sachsen-Anhalt 30.04.2009 3 WF

224/08 juris Rz. 5 ff.). Gegenteiliges lässt sich aus der vom

Kläger zitierten Rechtsprechung nicht herleiten. Insbesondere ist

dem Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 06.01.2005 4 Ca

1266/03 RVGReport 2005, 106 für den vorliegenden Fall nicht zu

folgen (vgl. LAG Hessen 05.05.2006 13 Ta 127/06 -; bestätigt von

BAG 24.01.2007 3 AZB 31/06 -).

Randnummer 25

c) Im Übrigen (hinsichtlich der Verzinsung und

der Pauschale gemäß Nr. 7002 VV RVG) ist die

Kostenerstattungspflicht des Klägers nicht im Streit.

Randnummer 26

3. Demgemäß ist die Beschwerde kostenpflichtig

gemäß § 97 Abs.1 ZPO zurückzuweisen.

Randnummer 27

Die Rechtssache bzw. die entscheidungserhebliche Rechtsfrage hat

grundsätzliche Bedeutung. Darauf beruht die Zulassung der

Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 1 ZPO).

Zitierte Vorschriften

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