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Rechtsprechung · LAG Rheinland-Pfalz

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 31.03.2011 – 2 Sa 156/10

Anspruch auf Auszahlung von Umzugskostenbeihilfe
Spruchkörper
2. Kammer
ECLI
ECLI:DE:LAGRLP:2011:0331.2SA156.10.0A

Tenor

Das Versäumnisurteil der Kammer vom 15.07.2010 2 Sa 156/10 wird aufrechterhalten.

Dem Kläger werden die weiteren Kosten des Rechtsstreits

auferlegt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Randnummer 1

Im Berufungsverfahren streiten die Parteien noch um die Frage,

ob eine an die Beklagte gezahlte Umzugsbeihilfe durch die A.

/Grundsicherung für Arbeitssuchende in Höhe von 2.920,50 EUR

abzüglich durch Urteil des Arbeitsgerichts abgesetzter 170,00 EUR

von dieser an den Kläger zu erstatten ist.

Randnummer 2

Der Kläger war bei der Beklagten als Kraftfahrer beschäftigt,

wobei dem Beschäftigungsverhältnis vom 07.02. bis 24.03.2008 ein

Praktikantenverhältnis vorausging, ab 25.03.2008 wurde ein

Arbeitsverhältnis mit einem durchschnittlichen Monatsentgelt von

1.750,00 EUR begründet.

Randnummer 3

Unter dem Datum 22.07.2008 ging ein Bescheid der A. dem Kläger

zu, dass aufgrund seines Antrags vom 20.02.2008 ihm

Umzugskostenbeihilfe ganz als Zuschuss geleistet werde. Die

Umzugskostenbeihilfe sei für das Befördern des Umzugsgutes von H.

nach D-Stadt in Höhe von 2.920,50 EUR auf das im Antrag bezeichnete

Konto zu überweisen. Dieses Schreiben ist wortgleich mit einem

Bescheid der A. Grundsicherung für Arbeitssuchende vom 04.06.2008,

welcher dem Kläger infolge seines Umzugs zunächst nicht zugestellt

werden konnte. Die Leistung erfolgte bereits Anfang Juni 2008 auf

das Konto der Beklagten.

Randnummer 4

Der Umzug wurde vom Kläger Anfang Mai 2008 durchgeführt. Nach

Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer am

31.03.2011 fand der Umzug am 01.05.2008 statt. Benutzt wurde ein

Transportfahrzeug der Beklagten, beim Umzug beteiligt waren zwei

vom Kläger als Freunde bezeichnete Personen, die nach Darstellung

der Beklagten zu dieser Zeit ebenfalls bei ihr als Arbeitnehmer

beschäftigt waren.

Randnummer 5

Der Kläger hat erstinstanzlich vorgetragen, er habe mündlich

einen Antrag bei der A. auf Umzugskostenvergütung gestellt, die

Firma der Beklagten habe ohne sein Wissen den ausgewiesenen Betrag

für sich auf ihr Konto gelenkt.

Randnummer 6

Nachdem verschiedentlich gegen die Parteien Versäumnis-Urteile

ergangen sind, hat das Arbeitsgericht Trier im angefochtenen Urteil

vom 02.03.2010, welches nach Lage der Akte ergangen ist, ein

Versäumnis-Urteil vom 26.02.2009 aufrechterhalten mit der Maßgabe,

dass der Beklagte verurteilt wird, an den Kläger 2.750,50 EUR

Umzugsbeihilfe zu zahlen.

Randnummer 7

Zur Begründung hat es ausgeführt, es sei nicht ersichtlich, dass

der im Bewilligungsbescheid der A. bezeichnete Betrag dem Beklagten

zustehe. Dem Vortrag des Klägers, er habe den Umzug mit Freunden

durchgeführt und von der Beklagten lediglich für einen Tag den

Umzugswagen zur Verfügung gestellt erhalten, welcher pro Wochenende

170,00 EUR koste, sei die Beklagte substantiiert nicht entgegen

getreten. Aus ihrem Vortrag lasse sich in keiner Weise ersehen,

welchen konkreten Aufwand sie an Personal und Sachmitteln gehabt

haben will, geschweige denn tatsächlich gehabt hätte.

Randnummer 8

Gegen dieses Urteil, welches im Übrigen auch eine weitere

Verurteilung der Beklagten zu Zahlungen zum Gegenstand gehabt

hatte, hat die Beklagte Berufung eingelegt. Ihr wurde das Urteil am

05.03.2010 zugestellt, die Berufung ging am Dienstag nach Ostern,

dem 06.04.2010, beim Landesarbeitsgericht ein, die Berufung wurde

am 05.05.2010 begründet.

Randnummer 9

Die Beklagte rügt, das Arbeitsgericht habe völlig verkannt, dass

der Umzug vollständig mit Betriebsmitteln, insbesondere dem

Kraftfahrzeug der Beklagten durchgeführt worden sei. Das

Arbeitsgericht habe weiter unberücksichtigt gelassen, dass dem

Kläger der Bewilligungsbescheid zugestellt worden war und zwar mit

der Aufforderung, den Bescheid der Beklagten vorzulegen. Die

Beklagte habe sodann gegenüber der A. die Abrechnung und eine

Rechnungsstellung vorgenommen. Der Kläger habe innerhalb seiner

Arbeitszeit unter Nutzung des Anlagevermögens der Beklagten den

Umzug durchgeführt und somit seien die angemessenen Kosten an die

Beklagte zur Verfügung zu stellen, die letztendlich während der

Umzugszeit die Vergütung des Klägers zu tragen hatte und

selbstverständlich auch die Kosten der Vorhaltung des

Kraftfahrzeuges. Unberücksichtigt habe auch das Arbeitsgericht den

Sachvortrag der Beklagten im Schriftsatz vom 11.11.2009, dem

bereits das Angebot der Beklagten beigefügt war. Ein

Erstattungsanspruch bestehe nicht. Selbst wenn es einen

Erstattungsanspruch gäbe, stünde dieser der A. zu und nicht dem

Kläger.

Randnummer 10

Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 15.07.2010 ist der

Kläger nicht erschienen. Es erging auf Antrag Versäumnis-Urteil,

wonach der Klageantrag zu 1. bezüglich der Umzugsbeihilfe in Höhe

von 2.750,50 EUR im Urteil des Arbeitsgerichts Trier unter

Aufrechterhaltung im Übrigen abgeändert werde.

Randnummer 11

Das Versäumnis-Urteil wurde dem Kläger am 09.08.2010 zugestellt.

Am 13.08.2010 hat er hiergegen Einspruch eingelegt. Der Kläger hat

nach Auflage vorgetragen, er habe mit dem zuständigen

Sachbearbeiter der A. vereinbart, er könne die

Umzugskostenvergütung erhalten, wenn er den Umzug selbst

bewerkstellige.

Randnummer 12

Diese Vereinbarung hat die Beklagte bestritten.

Randnummer 13

Der Kläger beantragt,

Randnummer 14

das Versäumnis-Urteil vom 15.07.2010 wird aufgehoben.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Randnummer 15

Die Beklagte beantragt,

Randnummer 16

das Versäumnis-Urteil aufrechtzuerhalten.

Randnummer 17

Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat der Kläger erklärt,

nachdem er bereits vorher schriftsätzlich behauptet hat, die

Unterschrift auf einem Vertrag zwischen ihm und der Beklagten zur

Durchführung des Umzuges stamme nicht von ihm, stamme die

Unterschrift auf dem von der Beklagten vorgelegten Arbeitsvertrag

ebenfalls nicht von ihm, auch nicht auf dem Antrag auf Gewährung

einer Umzugskostenbeihilfe, welcher sich in den Akten der A.

befinde. Er habe Vergleichsangebote anderer Umzugsunternehmen nicht

eingeholt und an die A. geschickt. Weiter hat er darauf verwiesen,

dass er bereits am 01.05.2008 umgezogen sei und das Angebot der

Firma B. am 15.05.2005 erstellt wurde sowie in dem Formblatt der A.

das Datum des Umzuges mit 09. und 10.05.2008 bezeichnet sei.

Randnummer 18

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im

Berufungsverfahren wird auf den vorgetragenen Inhalt der

Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen

Verhandlung waren, verwiesen. Weiter wird verwiesen auf die

Feststellungen zum Sitzungsprotokoll vom 31.03.2010 und zum

Sitzungsprotokoll vom 15.07.2010.

Randnummer 19

Das Gericht hat eine amtliche Auskunft der A. über den Vorgang

der Umzugskostenbeihilfe eingeholt. Diese beschreibt, aus den Akten

gehe hervor, dass der Kläger mit seiner Unterschrift die Kosten für

das Befördern des Umzugsgutes mit dem Umzugsunternehmen beantragt

habe. Aus den weiteren Unterlagen ergebe sich, dass diese in voller

Höhe an die Firma P. Umzüge überwiesen wurde, eine weitere

Stellungnahme dürfte sich daher erübrigen. Dem Gericht liegt auch

die Verfahrensakte vor, die ebenfalls Gegenstand der mündlichen

Verhandlung mit den Parteien war.

Gründe

Randnummer 20

I. Die Berufung der Beklagten ist zulässig, sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit § 520 ZPO).

Randnummer 21

Materiell-rechtlich war die Berufung auch begründet. Da in dem Versäumnis-Urteil vom 15.07.2010 auf die Berufung der Beklagten insoweit das Urteil des Arbeitsgerichts Trier abgeändert wurde, als die Beklagte zur Zahlung der Umzugskostenbeihilfe verpflichtet wurde, dem Kläger aber kein diesbezüglicher Anspruch zusteht, war das Versäumnis-Urteil aufrechtzuerhalten.

Randnummer 22

II. Die Entscheidung folgt im Wesentlichen den nachfolgend kurz zusammengefassten Erwägungen:

Randnummer 23

Eine Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers ist nicht ersichtlich. Eine vertragliche Anspruchsgrundlage, d. h. eine Vereinbarung zwischen dem Kläger und der Beklagten, dass ihm die Umzugskosten bezahlt werden, welche die Arbeitsagentur an die Beklagte gezahlt hat, hat der Kläger nicht behauptet.

Randnummer 24

Die vom Kläger streitig aufgestellte Behauptung, er habe mit dem zuständigen Sachbearbeiter vereinbart, dass ihm die Umzugskostenbeihilfe zustehe, wenn er den Umzug selbst bewerkstellige, ist durch die eingeholte Auskunft gerade nicht bestätigt worden. Sie ergibt sich auch nicht aus der Verfahrensakte der A. .

Randnummer 25

Eine derartige Zusage oder Vereinbarung mit der Arbeitsagentur wäre aus rechtlichen Gründen vollständig unwahrscheinlich. Nach § 53 des Sozialgesetzbuch III Arbeitsförderung erhalten Arbeitslose und von Arbeitslosigkeit betreute Arbeitssuchende auf Antrag Mobilitätshilfen bei Aufnahme einer Beschäftigung. Diese Mobilitätshilfen können nach § 53 Abs. 2 Nr. 3 d SGB III die Übernahme der Kosten bei auswärtiger Arbeitsaufnahme für einen Umzug (Umzugskostenbeihilfe) umfassen. Wenn der Kläger also selbst einen Umzug durchführt, hat er keine eigenen Kosten, die von der Kostenübernahme umfasst werden können, so dass die von ihm aufgestellte Behauptung sich nicht aus der vorliegenden Verfahrensakte verifizieren lässt und damit offensichtlich aus der Luft gegriffen ist.

Randnummer 26

Bereicherungsansprüche stehen dem Kläger nicht zu. Dabei kann die Kammer offen lassen, ob der Sachvortrag des Klägers zutreffend ist, dass er die konkrete Ausgestaltung der Umzugskostenbeihilfe gar nicht veranlasst hat. Der Kläger räumt zwar ein, dass er irgendwann bei der zuständigen A. wegen Umzugskostenbeihilfe nachgesucht hat, behauptet aber dann, dass der weitere Schriftverkehr ausschließlich ohne sein Wissen und Wollen durch die Beklagte veranlasst wurde. Nach seiner Darstellung hat jedenfalls der Kläger nicht, (unausgesprochen wohl nur die Beklagte), den Antrag auf Umzugskostenbeihilfe unterschrieben, den Vertrag über die Durchführung des Umzuges ebenfalls mit der Unterschrift des Klägers versehen und auch an den Kläger gerichtete weitere Angebote von Umzugsfirmen (Firma B. und Firma Z.) eingeholt und dem Antrag an die A. weitergeleitet.

Randnummer 27

Hier bleiben für die Kammer zwei Fallvariationen denkbar. Zum einen, dass diese Behauptungen des Klägers unzutreffend und sämtliche Unterschriften von ihm stammen und sämtliche Leistungen auch von ihm dokumentiert sind. Dann hat er mit der Beklagten einen Vertrag über die Durchführung eines Umzugs zu einem Preis von 2.920,50 EUR abgeschlossen. Er war dann verpflichtet, wenn die Beklagte diese Leistung durchführt, wozu sie sich auch eigenen Fahrzeuges und dem damals bei ihm angestellten Kläger bedienen darf, an die Beklagte zu zahlen. Da der Kläger dann einen Anspruch gegen die zuständige Arbeitsagentur aufgrund gesetzlicher Bestimmungen zur Übernahme der Umzugskosten hat, diese Umzugskosten durch Bescheid ihm zugesprochen worden, ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen die Beklagte den Betrag an den Kläger zurückzahlen sollte, hat die A. dann eine Verpflichtung des Klägers ihm gegenüber erfüllt.

Randnummer 28

Die zweite Fallgestaltung, die der Kläger angesprochen hat, nämlich dass sämtliche Unterschriften nicht von ihm stammen, führt zu keinem anderen Ergebnis. Auch hier stehen dem Kläger gegenüber der Beklagten keinerlei Ansprüche auf ungerechtfertigte Bereicherung oder aus Deliktshaftung zu.

Randnummer 29

Ansprüche aus deliktischer Haftung scheitern schon daran, dass eine Vermögensbeschädigung des Klägers nicht eingetreten ist. Hat er keine finanziellen Aufwendungen für den Umzug gehabt, weil ihm sämtliche Betriebsmittel gestellt wurden, Freunde ihm geholfen haben und der Einsatz seiner Arbeitskraft in seiner Freizeit wie vom Kläger behauptet, nicht notwendig vergütet werden muss, ist ein Vermögensschaden auf seiner Seite nicht entstanden.

Randnummer 30

Bereicherungsrechtliche Ansprüche scheiden ebenfalls aus.

Randnummer 31

Nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB setzt eine Leistungskondiktion und auch eine Eingriffskondiktion eine Bereicherung des Bereicherungsschuldners (hier der Beklagten) auf Kosten des Gläubigers (hier des Klägers) voraus. Die Kammer konnte die Frage offen lassen, ob in einem sogenannten Dreiecksverhältnis die Leistungskondiktion die Eingriffskondiktion ausschließt. Jedenfalls hat die Beklagte nichts auf Kosten des Klägers erlangt. Leistungsansprüche könnten allenfalls, sollte der Sachvortrag des Klägers zutreffend sein, zwischen der Agentur für Arbeit und dem Beklagten entstehen, weil dann nämlich für die Beklagte eine Rechtspflicht zur Auskehrung des Betrages nicht bestand (unterstellt der Vortrag des Klägers wäre richtig), läge gar kein formwirksamer Antrag vor, die Bundesagentur wäre also nicht verpflichtet, sowohl aus der sozialgesetzlichen Verpflichtung gegenüber dem Kläger als auch aufgrund einer fehlenden Vereinbarung zwischen dem Kläger und Beklagten an den Beklagten irgendeinen Betrag zu zahlen.

Randnummer 32

Dass der Beklagte durch die Entgegennahme der Summe nicht in ein Vermögensrecht des Klägers eingegriffen hat, also auf dessen Kosten bereichert ist, folgt daraus, dass bei Richtigkeit des Vortrages des Klägers mit gefälschten Unterschriften dem Kläger auch ein Anspruch auf Bewilligung von Umzugskostenbeihilfe für die nachgewiesenen Kosten eines Umzuges gegenüber der Bundesagentur für Arbeit nicht zugestanden hätte, damit ein Eingriff in seine Vermögensposition nicht begründet werden kann.

Randnummer 33

Da weitere Anspruchsgrundlagen nicht ersichtlich sind, war die Klage des Klägers abzuweisen.

Randnummer 34

Die Erwägung des Arbeitsgerichts, der Beklagte habe nicht dargelegt, weswegen ihm der Betrag zustehen sollte, trägt die Klageforderung nicht. Der Kläger müsste vielmehr darlegen, weshalb ihm dieser Betrag zustehen sollte. Dies ist seinem Klagevortrag nicht zu entnehmen.

Randnummer 35

Im Übrigen kam es auf die äußerst widersprüchlichen Angaben des Klägers und auf die Frage, ob diese verspätet sind, nicht an. Zweifel an der Richtigkeit der klägerischen Darlegungen bestehen schon deswegen, weil er in der mündlichen Verhandlung behauptet hat, er habe den Umzug am 01.05.2008 durchgeführt, wo hingegen er schriftsätzlich erstinstanzlich vorgetragen hat, er habe in der Zeit vom 30.04. bis 06.05.2008 sich in einem Krankenhaus befunden.

Randnummer 36

III. Nach allem war das Versäumnis-Urteil aufrechtzuerhalten, die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.

Randnummer 37

Gründe für eine Zulassung der Revision bestehen angesichts der Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht.

Zitierte Vorschriften

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