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Rechtsprechung · LAG Rheinland-Pfalz

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 05.05.2011 – 10 Sa 659/10

Kündigung einer Betriebsvereinbarung über Zulagen
Spruchkörper
10. Kammer
ECLI
ECLI:DE:LAGRLP:2011:0505.10SA659.10.0A

Tenor

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Gründe

Randnummer 1

I. Die Parteien haben darüber gestritten, ob

die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab dem Monat April 2010

eine Zulage in Höhe von 10 % zu seinem Bruttomonatslohn sowie eine

Prämie von € 0,15 pro geleisteter Arbeitsstunde zu zahlen. Die

Beklagte hatte diese Leistungen ursprünglich aufgrund einer

Betriebsvereinbarung vom 15.01.2004 gewährt. Nachdem sie diese

Betriebsvereinbarung Nr. 01/2004 mit Schreiben vom 15.12.2009

gegenüber dem Betriebsrat zum 31.03.2010 gekündigt hatte, stellte

sie die Zahlungen ein.

Randnummer 2

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,

Randnummer 3

festzustellen, dass ihm bis zum Abschluss einer neuen

Betriebsvereinbarung in Nachfolge der Betriebsvereinbarung vom

15.01.2004 ab dem Monat April 2010 fortlaufend monatlich eine

Zulage zu seinem Monatslohn in Höhe von 10 % zu zahlen ist,

festzustellen, dass ihm ab dem Monat April 2010 monatlich bis zum

Abschluss einer neuen Betriebsvereinbarung in Nachfolge der

Betriebsvereinbarung vom 15.01.2004 eine Prämie von € 0,15 pro

geleisteter Arbeitsstunde zu zahlen ist.

Randnummer 4

Die Beklagte hat beantragt,

Randnummer 5

die Klage abzuweisen.

Randnummer 6

Das Arbeitsgericht Mainz hat der Klage mit Urteil vom

13.10.2010, Az. 10 Ca 1216/10, in vollem Umfang stattgegeben. Gegen

das ihr am 11.11.2010 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit am

08.12.2010 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz

Berufung eingelegt und diese innerhalb der bis zum 11.02.2011

verlängerten Begründungsfrist am 09.02.2011 begründet.

Randnummer 7

Am 30.03.2011 hat die Beklagte mit dem Betriebsrat eine

Betriebsvereinbarung über eine Zwischenregelung ab dem 01.04.2011

bis zum Abschluss einer geplanten neuen Betriebsvereinbarung

abgeschlossen (Bl. 101 d.A.) Nach Abschluss dieser

Betriebsvereinbarung Nr. 07/2011 hat die Beklagte dem Kläger die

geltend gemachte Zulage von 10 % vom Monatslohn sowie die Prämie

von € 0,15 pro geleisteter Stunde bis einschließlich März 2011

nachgezahlt.

Randnummer 8

Die Parteien haben deshalb den Rechtsstreit in der mündlichen

Verhandlung vor der Berufungskammer am 05.05.2011 übereinstimmend

für erledigt erklärt.

Randnummer 9

II. Das Verfahren ist in der Hauptsache

erledigt. Davon ist ohne nähere Prüfung auszugehen, wenn beide

Parteien dies übereinstimmend erklärt haben. Wird die Hauptsache

erst in der Rechtsmittelinstanz für erledigt erklärt, ist dies

allerdings nur beachtlich, wenn das Rechtsmittel zulässig war.

Beide Voraussetzungen sind hier erfüllt.

Randnummer 10

Bei beiderseitiger Erledigterklärung und widerstreitenden

Kostenanträgen ist die Kostenentscheidung gemäß § 91 a ZPO unter

Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach

billigem Ermessen zu treffen. Dafür ist der mutmaßliche Ausgang des

Rechtsstreits maßgebend.

Randnummer 11

Im Rahmen billigen Ermessens ist es vorliegend sachgerecht, der

Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Die Beklagte

hat nach Rechtshängigkeit der Feststellungsklage die

Zahlungsansprüche des Klägers für die Zeit vom 01.04.2010 bis zum

31.03.2011 erfüllt. Sie wäre auch in der Berufungsinstanz aller

Voraussicht nach unterlegen, wenn das erledigende Ereignis nicht

eingetreten wäre. Die Beklagte war nach der Betriebsvereinbarung

vom 15.01.2004 verpflichtet, dem Kläger die streitige Zulage von 10

% des Bruttomonatslohns und die streitige Prämie von € 0,15

pro geleisteter Stunde zu zahlen. Diese Verpflichtung bestand auch

ab April 2010 fort, denn die Betriebsvereinbarung Nr. 01/2004 ist

von der Beklagten mit Schreiben vom 15.12.2009 nicht wirksam zum

31.03.2010 gekündigt worden.

Randnummer 12

Das Arbeitsgericht Mainz hat zutreffend erkannt, dass die

Betriebsvereinbarung Nr. 01/2004 vom 15.01.2004 aufgrund der

Vereinbarung einer auflösenden Bedingung nicht gemäß § 77 Abs. 5

BetrVG kündbar ist. Die Berufungskammer wäre den ausführlichen und

sorgfältig dargestellten Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen

Urteils uneingeschränkt gefolgt, wenn die Parteien den Rechtsstreit

nicht für erledigt erklärt hätten.

Randnummer 13

Wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, bestand im

Betrieb der Beklagten zum Zeitpunkt des Abschlusses der

Betriebsvereinbarung vom 15.01.2004 (nach Kündigung einer

Betriebsvereinbarung aus dem Jahr 1990) bis dato ein Zulagen- und

Prämienanspruch in Höhe von 15 % des Monatslohnes und von €

0,15 pro geleisteter Stunde. Ausgehend von diesen Zahlen, die die

Betriebsvereinbarung vom 15.01.2004 einleiten, haben die

Betriebsparteien vereinbart, dass die Leistungen bis einschließlich

Februar 2004 in der bisherigen Höhe weitergewährt werden sollen.

Darüber hinaus wurde vereinbart, dass beabsichtigt ist, eine neue

Prämienvereinbarung abzuschließen. Für den Fall, dass dies nicht

bis Ende Februar 2004 gelinge, sollte die Einigungsstelle angerufen

und für Anfang März 2004 ein Termin angestrebt werden. Bis zum

rechtskräftigen Abschluss einer neuen Betriebsvereinbarung sollte

die Zulage gestaffelt weitergezahlt werden, und zwar im März 2004

in Höhe von 12,5 % und ab April 2004 in Höhe von 10 %. Die

Betriebsparteien haben damit bei Abschluss der Betriebsvereinbarung

deutlich zum Ausdruck gebracht, dass die Zulagen- und

Prämienzahlung solange erfolgen soll, bis ggf. nach Anrufung der

Einigungsstelle eine "rechtskräftige" neue Vereinbarung

zu Stande gekommen ist. Dies haben die Betriebsparteien im letzten

Absatz mit dem Satz: „Diese Vereinbarung endet mit dem

Zeitpunkt des Inkrafttretens einer neuen Prämienregelung"

nochmals betont. Aus dem Gesamtzusammenhang dieser Regelung ergibt

sich auch aus Sicht der Berufungskammer eindeutig, dass die

Betriebsparteien ein Ende der Zahlungspflicht erst mit Abschluss

einer neuen Betriebsvereinbarung vorgesehen haben. Die Beklagte

sollte nicht die Möglichkeit haben, sich durch den Ausspruch einer

ordentlichen Kündigung einseitig von ihrer Zahlungspflicht

gegenüber den Arbeitnehmern zu lösen. Die Verpflichtung zur

Anrufung der Einigungsstelle sowie die Regelung, dass bis zum

rechtskräftigen Abschluss einer neuen Vereinbarung die Zulagen

(wenn auch verkürzt) weitergezahlt werden, lassen auch aus Sicht

der Berufungskammer keinen anderen Schluss zu. Der letzte Satz der

Betriebsvereinbarung "Sie entfaltet keine Nachwirkung"

gewinnt demgegenüber keine Bedeutung, da eine Nachwirkung nur im

Falle einer wirksamen Kündigung in Betracht kommt. Neben dem

Wortlaut der Vereinbarung spricht auch das Verhalten der Beklagten

in der Folgezeit für die auch von der Berufungskammer vertretene

Auslegung. Die Beklagte hat seit April 2004 die Zulage von 10 %

sowie die Prämie von € 0,15 pro geleisteter Arbeitsstunde

sechs Jahre lang durchgehend und vorbehaltlos gezahlt.

Randnummer 14

Das Berufungsvorbringen der Beklagten bietet keinen Anlass, den

in jeder Hinsicht zutreffenden erstinstanzlichen Ausführungen etwas

hinzuzufügen.

Randnummer 15

III. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde

fehlt es an einem gesetzlich begründeten Anlass (§§ 78 Satz 2, 72

Abs. 2 ArbGG). Dieser Beschluss ist daher nicht anfechtbar (§ 78

Satz 1 ArbGG i.V.m. § 574 Abs. 1 ZPO).

Zitierte Vorschriften

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