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Rechtsprechung · LAG Rheinland-Pfalz

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 22.02.2011 – 1 Ta 9/11

Festsetzung des Gegenstandswertes - Anfechtung eines Prozessvergleichs - keine Erhöhung des wirtschaftlichen Interesses
Spruchkörper
1. Kammer
ECLI
ECLI:DE:LAGRLP:2011:0222.1TA9.11.0A
Normenkette
§ 23 Abs. 1 RVG, § 48 Abs. 1 GKG 2004, § 3 ZPO

Leitsatz

1. Gem. § 23 Abs. 1 RVG i.V.m. § 48 Abs .1 GKG i.V.m. § 3 ZPO ist für die Bestimmung des Wertes einer Klage das wirtschaftliche Interesse des Klägers am Streitgegenstand entscheidend.(Rn.9)

2. Wird nach der Anfechtung eines Prozessvergleichs das Verfahren mit den bisherigen Streitgegenständen fortgeführt, dann führt dies zu keiner Veränderung des Streitwertes/Gegenstandswertes, weil sich das wirtschaftliche Interesse des Klägers an seinen ursprünglich gestellten Anträgen durch die Fortführung des bisherigen Verfahrens nach der Anfechtung nicht erhöht. Der Prozesshandlung der Anfechtung kommt kein eigener Wert zu.(Rn.11)

Tenor

Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der

Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 28.12.2010

3 Ca 2202/09 abgeändert.

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit des

Beschwerdeführers wird auf 18.102,Euro für Verfahren und

Vergleich festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei.

Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben.

Gründe

Randnummer 1

I. In dem vorliegenden Verfahren begehrt der

beschwerdeführende Prozessbevollmächtigte des Klägers die

Festsetzung eines höheren Wertes des Gegenstands seiner

anwaltlichen Tätigkeit.

Randnummer 2

Der Kläger war bei der Beklagten seit dem 01.05.1991 zu einer

Bruttomonatsvergütung von 4.177,39 Euro beschäftigt. Mit Schreiben

vom 28.09.2009 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis

betriebsbedingt zum 31.03.2010. Der Kläger erhob daraufhin Klage

mit den Anträgen, festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch

die Kündigung vom 28.09.2009 nicht aufgelöst worden war, sondern

über den 31.03.2010 hinaus fortbestand sowie die Beklagte zu

verurteilen, ihn weiter zu beschäftigen. Die Parteien beendeten den

Rechtsstreit zunächst am 10.11.2009 durch Abschluss eines

Vergleiches, in welchem sie die Beendigung des Arbeitsverhältnisses

zum 31.03.2010, Zahlung einer Abfindung von 84.000,Euro sowie

Ausstellung eines qualifizierten Zeugnisses durch die Beklagte

vereinbarten. Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 29.12.2009

den Wert für das Verfahren auf 18.102,Euro entsprechend 4

Bruttomonatsgehältern des Klägers und für den Vergleich unter

Festsetzung eines Mehrwerts von 1 Bruttomonatsgehalt für das im

Vergleich geregelte Zeugnis auf 22.627,50 Euro festgesetzt. Die

Beteiligten des Wertfestsetzungsverfahrens haben diesen Beschluss

nicht angefochten.

Randnummer 3

Mit Schriftsatz vom 06.08.2010 stellte der Kläger die Anträge,

die Nichtigkeit des Vergleichs vom 10.11.2009 und den Fortbestand

des Arbeitsverhältnisses über den 31.03.2010 hinaus festzustellen

und die Beklagte zu seiner Weiterbeschäftigung sowie Abrechnung und

Zahlung von Lohn für die Monate April, Mai und Juni 2010 zu

verurteilen. Das Arbeitsgericht führte daraufhin das Verfahren

unter demselben Aktenzeichen fort. Die Beklagte kündigte an,

hilfsweise Widerklage auf Rückzahlung der Abfindung in Höhe von

84.000,Euro zu erheben.

Randnummer 4

Die Parteien haben den Rechtsstreit am 27.10.2010 erneut durch

Abschluss eines Vergleichs beendet. In diesem erklärten sie, dass

der Rechtsstreit durch den Vergleich vom 10.11.2009 sein Ende

gefunden habe.

Randnummer 5

Auf Antrag des Prozessbevollmächtigten des Klägers und nach

Anhörung hat das Arbeitsgericht den Gegenstandswert unter

Berücksichtigung der Anfechtung des Vergleichs mit Beschluss vom

28.12.2010 auf 4.177,39 Euro entsprechend einem Bruttomonatsgehalt

des Klägers festgesetzt.

Randnummer 6

Gegen diesen dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am

03.01.2011 bekannt gegebenen Beschluss hat der beschwerdeführende

Prozessbevollmächtigte mit einem am 06.01.2011 bei Gericht

eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt. Er begehrt die

Festsetzung eines Gegenstandswertes von mindestens 12.532,17 Euro.

Nach seiner Auffassung seien weitere 3 Monatsgehälter für das

Verfahren nach der Anfechtung festzusetzen, da der Rechtsstreit

durch die Anfechtung erneut die Fortsetzung des

Arbeitsverhältnisses zum Gegenstand gehabt habe. Zusätzlich müsse

der Wert der Abfindungssumme berücksichtigt werden, welche bei

Durchdringen der Anfechtung zurückzuzahlen gewesen wäre.

Randnummer 7

Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und das

Verfahren dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Zur

Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, dass das Verfahren im

Hinblick auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bereits mit

drei Bruttomonatsgehältern bewertet worden war. Die Anfechtung

selbst sei mit einem Bruttomonatsgehalt angemessen bewertet.

Randnummer 8

II. Die Beschwerde des Beschwerdeführers ist

nach § 33 Abs. 3 RVG statthaft. Sie wurde form - und fristgerecht

erhoben und ist auch sonst zulässig. Der Wert des

Beschwerdegegenstands übersteigt auch den Wert von 200,Euro.

Randnummer 9

In der Sache hat die Beschwerde auch Erfolg. Der Gegenstandswert

für Verfahren und Vergleich war auf 18.102,Euro festzusetzen.

Randnummer 10

Das Verfahren insgesamt und nicht nur der Prozessabschnitt nach

der Anfechtung war auch nach der Anfechtung des Vergleichs

entsprechend dem wirtschaftlichen Interesse des Klägers an den

Klageanträgen weiterhin mit 4 Bruttomonatsgehältern zu bewerten.

Die Anfechtung des Vergleichs vom 10.11.2009 bedingte eine

Fortsetzung des Verfahrens, das folglich als Einheit von seinem

Beginn durch Klageerhebung bis zu seinem Abschluss durch den

zweiten Vergleich vom 27.10.2010 auch einheitlich zu bewerten war.

Der Kläger hat mit der Anfechtung des Vergleichs seine

ursprünglichen Klageanträge wieder aufgerufen, so dass auch sein

wirtschaftliches Interesse an diesen nach wie vor besteht. Der erst

nach der Fortsetzung des Verfahrens gestellte Antrag auf Abrechnung

und Zahlung von Gehalt für die Monate April bis Juni 2010 war in

seinem Erfolg von dem zuvor gestellten Kündigungsschutzantrag

abhängig. Er war deshalb wegen wirtschaftlicher Identität mit dem

Kündigungsschutzantrag nicht als werterhöhend zu berücksichtigen

(vgl. zuletzt LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 15.12.2009 1 Ta

284/09). Die von der Beklagten angekündigte Eventualwiderklage auf

Rückzahlung der im Vergleich vom 10.11.2009 vereinbarten Abfindung

in Höhe von 84.000,Euro konnte nach § 45 Abs. 1 S. 2 GKG den

Gegenstandswert nicht erhöhen, da über sie nicht entschieden wurde.

Es ist demgegenüber nicht ersichtlich, weshalb das Verfahren nach

der Anfechtung des Vergleichs an Wert verloren haben sollte.

Randnummer 11

Der Prozesshandlung der Vergleichsanfechtung selbst war kein

eigener Wert zuzuerkennen. Das RVG enthält weder einen

Gebührentatbestand für die Anfechtung eines Vergleichs, aus dessen

Existenz auf einen eigenen Wert dieser Handlung geschlossen werden

könnte, noch für in ihrer Wirkung der Anfechtung vergleichbare

Rügen wie beispielsweise die Rüge nach § 78 a ArbGG. Im

Umkehrschluss kann aus der Tatsache, dass das Rügeverfahren nach § 78 a ArbGG gebührenrechtlich gem. § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 RVG zum

Rechtszug gehört, so dass keine gesonderten Gebühren anfallen (vgl.

Schwab/Weth, ArbGG, 3. Aufl., § 78 a, Rz. 57) gefolgert werden,

dass auch der Anfechtung eines Vergleichs kein eigener, Gebühren

auslösender Wert zukommen kann.

Randnummer 12

Der Wert des Verfahrens hat sich somit durch die Anfechtung des

Vergleichs und die dadurch bedingte Fortsetzung des Verfahrens

nicht verändert (so im Ergebnis auch BGH, Beschl. v. 08.02.2007 V

ZR 160/06; BGH KostRspr. § 3 ZPO, Nr. 119, nach dem dort zitierten

Leitsatz; LG Halle, Beschl. v. 16.03.2010 11 O 74/07; OLG

Bamberg, Beschl. v. 26.05.1998 3 U 149/97;

Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 67. Aufl., Anh. § 3 Rn.

128; /Putzo, ZPO, 28. Aufl., § 3, Rz. 157). Dass der

Gegenstandswert des Verfahrens bereits für die Zeit vor der

Anfechtung festgesetzt worden ist, hindert eine erneute Festsetzung

nicht, da aufgrund der Fortsetzung des Verfahrens ein weiterer

Zeitabschnitt mit eigenständigen Anträgen in die Bewertung

einzubeziehen ist.

Randnummer 13

Nicht im Rahmen des Wertfestsetzungsverfahrens zu beurteilen und

folglich nicht bei der Wertfestsetzung zu berücksichtigen ist, ob

der Beschwerdeführer auch erneut - und damit zwei Mal aus dem

vollen Wert des Verfahrens Gebühren abrechnen kann, wenn er bereits

nach dem ersten Wertfestsetzungsbeschluss abgerechnet hat. Diese

Entscheidung bleibt dem Kostenfestsetzungsverfahren

vorbehalten.

Randnummer 14

Der Vergleichswert für den zweiten Vergleich vom 27.10.2010

beträgt ebenfalls 18.102,Euro entsprechend vier

Bruttomonatsgehältern des Klägers. Für diesen Vergleich war kein

Mehrwert anzusetzen, da der im ersten Vergleich vom 10.11.2009

geregelte Zeugnisanspruch des Klägers nicht mehr Gegenstand des

zweiten Vergleichs zwischen den Parteien war. Der Vergleich vom

27.10.2010 enthält auch sonst keine Vereinbarung, die einen

Mehrwert begründen könnte.

Randnummer 15

Da die Beschwerde erfolgreich war, fallen keine Gerichtskosten

an.

Randnummer 16

Ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss ist nach § 33 Abs. 4

Satz 3 RVG nicht gegeben.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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