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Rechtsprechung · LAG Rheinland-Pfalz

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17.05.2011 – 1 Ta 74/11

Wertfestsetzung für Zahlungsklage
Spruchkörper
1. Kammer
ECLI
ECLI:DE:LAGRLP:2011:0517.1TA74.11.0A
Normenkette
§ 3 ZPO, § 33 Abs. 1 RVG, § 48 Abs. 1 GKG 2004, § 23 Abs. 1 RVG

Leitsatz

Die Wertfestsetzung orientiert sich am wirtschaftlichen Interesse des Klägers an seiner Klage und nicht an der erbrachten Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten einer Partei und/oder dem erzielten Prozessergebnis. Daher bestimmt der Nennwert einer bezifferten Zahlungsklage das wirtschaftliche Interesse des Klägers an seiner Klage.(Rn.10)

(Rn.11)

Tenor

Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den

Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgericht Mainz vom 18.02.2011

– 3 Ca 2400/09 wird auf Kosten des Beschwerdeführers

zurückgewiesen.

Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben.

Gründe

Randnummer 1

I. In dem vorliegenden Verfahren wendet sich der

beschwerdeführende Kläger gegen die Festsetzung eines Wertes des

Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit seines

Prozessbevollmächtigten.

Randnummer 2

Der Kläger war bei der Beklagten seit dem 01.04.2009 zu einer

monatlichen Vergütung von 2.400,00 Euro brutto beschäftigt. Mit

Klage vom 02.11.2009 forderte der Kläger Zahlung von Lohn in Höhe

von insgesamt 7.200 Euro brutto für die Monate August, September

und Oktober 2009 sowie die Rückzahlung einer Darlehensschuld in

Höhe von 3.000,Euro. Mit Klage vom 15.01.2010 erweiterte er seine

Klage um die Anträge auf Zahlung von Lohn in Höhe von insgesamt

4.800,Euro für die Monate November und Dezember 2009 sowie auf

Erteilung von Gehaltsabrechnungen für die Monate Oktober –

Dezember 2009. Die Klage auf Zahlung einer Darlehensschuld in Höhe

von 3.000,Euro nahm er durch Erklärung gegenüber der

Geschäftsstelle am 26.05.2010 zurück. Mit Schriftsatz vom

07.06.2010 änderte der Kläger seine Klage abermals, wiederholte

seine bis dahin gestellten Klageanträge und modifizierte sie

insoweit, als er nun die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von

Lohn in Höhe von 12.000,Euro brutto abzüglich übergeleiteter

Leistungen zur Sicherheit des Lebensunterhalts durch die ARGE in

Höhe von 1.981,49 Euro netto sowie die Verurteilung der Beklagten

zur Zahlung von 1.981,49 Euro an die ARGE beantragte. Mit Beschluss

vom 11.06.2010 gewährte das Arbeitsgericht dem Kläger

Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines

Prozessbevollmächtigten.

Randnummer 3

Mit Beschluss vom 17.12.2010 eröffnete das Amtsgericht A-Stadt

das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten. Das

Arbeitsgericht hat daraufhin mit Beschluss vom 28.12.2010 die

Unterbrechung des Verfahrens nach § 240 S. 1 ZPO festgestellt.

Randnummer 4

Nach Anhörung hat das Arbeitsgericht den Gegenstandswert mit

Beschluss vom 18.02.2011 auf 10.200,Euro bis zum 14.01.2010, auf

15.000,Euro ab dem 15.01.2010 und auf 12.000,Euro ab dem

26.05.2010 festgesetzt.

Randnummer 5

Gegen diesen dem Kläger am 22.02.2011 zugestellten Beschluss hat

dieser mit einem am 07.03.2011 bei Gericht eingegangenen

Schriftsatz Beschwerde eingelegt. Er begehrt die Festsetzung eines

Gegenstandswertes von 0 Euro und führt zur Begründung unter anderem

aus, dass angesichts des Totalverlusts seiner mit der Klage geltend

gemachten Forderung sein Prozessbevollmächtigter keine Leistung

erbracht habe, für die er Gebühren abrechnen dürfe.

Randnummer 6

Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und das

Verfahren dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt mit

der Begründung, der festgesetzte Wert entspreche der Bezifferung

der Klageanträge. Überdies sei die Addition des Gegenstandswerts

der beantragten Erteilung von Gehaltsabrechnungen zwar

versehentlich unterblieben, dies sei aber nicht zum Nachteil des

Klägers geschehen.

Randnummer 7

II. Die Beschwerde des Beschwerdeführers ist nach § 33 Abs. 3

RVG statthaft, da der Rechtsstreit lediglich unterbrochen, aber

noch nicht beendet ist und damit Gerichtsgebühren gem. Anlage 1 GKG

noch nicht angefallen sind. Die form - und fristgerecht erhobene

Beschwerde ist auch sonst zulässig. Der Wert des

Beschwerdegegenstands übersteigt auch den Wert von 200,00 Euro.

Dass der Antrag auf Wertfestsetzung entgegen § 33 Abs. 2 RVG vor

Fälligkeit der Vergütung nach § 8 Abs. 1 S. 2 RVG gestellt wurde

und deshalb in diesem Zeitpunkt unzulässig war, berührt die

Zulässigkeit der Beschwerde nicht, da das zu bewertende Verfahren

jedenfalls zum aktuellen Zeitpunkt seit mehr als 3 Monaten

ruhte.

Randnummer 8

In der Sache hat die Beschwerde keinen Erfolg.

Randnummer 9

Das Arbeitsgericht hat das Verfahren zutreffend mit der Höhe der

bezifferten Zahlungsanträge bewertet und dabei jedenfalls keinen zu

hohen Wert angesetzt. Dass die Berücksichtigung des Wertes des

Antrags auf Erteilung von Gehaltsabrechnungen unterblieb, beschwert

den Kläger nicht, da dies den Gegenstandswert erhöht hätte.

Zutreffend hat das Arbeitsgericht zudem unter Beachtung des im

Beschwerdeverfahren nach § 33 Abs. 3 RVG geltenden

Verschlechterungsverbots (ständige Rechtsprechung der Kammer, vgl.

zuletzt LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 20.07.2009 1 Ta 171/09)

den Gegenstandswert auch in seiner Nichtabhilfe-Entscheidung nicht

erhöht.

Randnummer 10

Bei der Wertfestsetzung nach § 33 Abs. 1 RVG hat sich das

Gericht nach den gesetzlichen Vorschriften von § 23 Abs. 1 RVG

i.V.m. § 48 Abs. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO zu richten. Nach § 3 ZPO

richtet sich der Wert eines Rechtsstreites nach dem zu ermittelnden

Wert des Interesses des Klägers an der Durchsetzung seines

Klageziels. Es ist daher bezüglich des wirtschaftlichen Interesses

des Klägers unerheblich, ob die Klage und damit die Arbeit des

Prozessbevollmächtigten des Klägers prozessual und wirtschaftlich

Erfolg hat oder nicht.

Randnummer 11

Das Arbeitsgericht hat daher den Wert der Anträge des

Beschwerdeführers korrekt bemessen. Diese Werte entsprechen dem

wirtschaftlichen Interesse des Klägers an seinen bezifferten

Zahlungsanträgen, da er bei Erfolg seiner Klage einen Titel in

entsprechender Höhe zur Durchsetzung seiner Forderung gegenüber der

Beklagten erhalten hätte.

Randnummer 12

Die Gerichtsgebühr hat der Beschwerdeführer gemäß § 97 Abs. 1

ZPO zu tragen.

Randnummer 13

Ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss ist nach § 33 Abs. 4

Satz 3 RVG nicht gegeben.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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